.Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die
Geltungszeitraum von: 02.12.1999
Geltungszeitraum bis: 31.01.2022
Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands1#
Vom 5. Oktober 1999
(GVOBl. S. 206)
#Die Nordelbische Synode hat nach Anhörung der Kirchenkreissynoden gemäß Artikel 68 Nummer 1 Buchstabe a Verfassung der NEK folgenden Beschluss gefasst:
„A
'Dem Gottesdienst ist nichts vorzuziehen!'
(Aus der Benediktregel)
Mit Dank und Freude begrüßt die Nordelbische Synode das neue Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands.
Zur Förderung der Gemeinsamkeit der beteiligten Kirchen, entsprechend Artikel 5 Verfassung der VELKD, beschließt die Nordelbische Synode, das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (im folgenden Evangelisches Gottesdienstbuch – Agende) für den Bereich der Nordelbischen Kirche nach erfolgter Anhörung der Kirchenkreissynoden gemäß Artikel 68 Nummer 1 Buchstabe a Verfassung der NEK einzuführen.
Das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende ersetzt die bisherige Agende I der VELKD wie sie in den zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zusammengeschlossenen Landeskirchen eingeführt wurde und seither in Geltung war.
Das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende enthält
- Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Ordinarium),
- Gottesdienste in offener Form,
- Die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke (Proprium) und
- Texte zur Auswahl.
B
Das neue Gottesdienstbuch soll am 1. Advent 1999 in einem gemeinsamen Gottesdienst von EKU und VELKD eingeführt werden. Die Synode bittet die Kirchenvorstände, ihrerseits das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende nach ausreichender Vorbereitung in ihrer Gemeinde einzuführen und im Gottesdienst am 1. Advent 1999 in Gebrauch zu nehmen.
Die Liturgie I ist zur grundlegenden Liturgie in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands bestimmt worden. Wir bitten die Kirchenvorstände dementsprechend, die auch für die Nordelbische Kirche grundlegende Liturgie I für ihren Gottesdienst grundsätzlich in Geltung zu setzen.
Es entspricht dem Reichtum des neuen Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende nicht, dass die Kirchenvorstände weitergehend eine bis ins einzelne gehende Festlegung der Liturgie beschließen. Wir empfehlen vielmehr, entsprechend dem Konzept des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende selbst auf der Grundlage der Liturgie I als vertrauter Regelform von den Möglichkeiten der aktuellen Ausgestaltung von Fall zu Fall Gebrauch zu machen.
Wir empfehlen den Kirchenvorständen deshalb, einen ständigen Gottesdienstausschuss der Gemeinde zu bilden, der den Auftrag hat, die Gemeinde in einer lebendigen Gottesdienstpraxis zu unterstützen.
Die Synode bittet die Kirchenvorstände, die für die Leitung der Gottesdienste Verantwortlichen und an der Gottesdienstgestaltung Mitwirkenden, das neue Evangelische Gottesdienstbuch – Agende so in Gebrauch zu nehmen, dass dabei die Gemeindeglieder einbezogen, in ihrem Verständnis vorbereitet und nach Möglichkeit beteiligt werden.
In Gemeinden, in welchen die Kirchenvorstände eine Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende nicht beschließen, bleibt die bisherige Agende I die geltende Gottesdienstagende.
C
Die Synode bittet die Gemeinden, drei tragende Gesichtspunkte des neuen Evangelisches Gottesdienstbuches – Agende zu beachten:
- Durch die für die lutherischen Kirchen grundlegende Liturgie I soll die Einheit des Gottesdienstes, die Gemeinschaft der Kirche und die Vertrautheit der Gemeindeglieder mit dem regelmäßigen Gottesdienst gestützt werden.
- Durch die reichhaltigen Möglichkeiten der Gottesdienstgestaltung auf der Grundlage einer beständigen Ordnung, welche das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende anbietet, soll ein lebendiger, der Situation entsprechender und von den Feiernden getragener Gottesdienst ermöglicht werden.
- Durch die aktive und vielfältige Beteiligung der Gemeindeglieder an der Gestaltung der gottesdienstlichen Feier und im liturgischen Mitvollzug soll der Gottesdienst als gemeinsame Mitte der Gemeinde erlebt werden.“
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1 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss trat gemäß Buchstabe b des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 8. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 8) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft. Er galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss trat gemäß Buchstabe b des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 8. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 8) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft. Er galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit er der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.