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Geltungszeitraum von: 01.01.1986

Geltungszeitraum bis: 30.11.1992

Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches und Zuordnung zur Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe, Kirchenkreis Münsterdorf1#,2#

Vom 12. Mai 1986

(GVOBl. S. 138;
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1987)

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Zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Allgemeines

Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979.
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§ 2
Bildung und Zuordnung

Für den Seelsorgebereich des Evangelischen Standortpfarrers Itzehoe wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe zugeordnet. Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine zweite Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Orts-Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
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§ 3
Besetzung

Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
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§ 4
Dienstaufsicht

Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
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§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen

Neben der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe nimmt der Militargeistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde Itzehoe mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge und von Angehorigen des personalen Seelsorgebereiches behandelt werden.
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§ 6
Beirat

Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat kraft ihres Amtes an.
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§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde

Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor nach Vollzug an.
Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
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§ 8
Gemeindegottesdienst

Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst und beteiligt sich an Predigtdiensten der anderen Kirchengemeinden, über die sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, nach Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand.
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§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen

Der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stellen der Militärseelsorge ihre kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung.
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§ 10
Dienstsiegel

Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. St. Jakobi-Kirchengemeinde Itzehoe.
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§ 11
Weitergeltende Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der gegenwärtige Evangelische Standortpfarrer Itzehoe aus dem Amt scheidet.
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Kiel, den 24. April 1986
Bonn, den 12. Mai 1986
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche
Nordelbisches Kirchenamt
Der Evangelische Militärbischof
Dr. Klaus Blaschke
Heinz-Georg Binder
Präsident

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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Münsterdorf und Rantzau sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf fusioniert; die amtliche Bezeichnung der Kirchengemeinde lautet: Ev.-Luth Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat wegen des Ausscheidens des Itzehoer Standortpfarrers aus dem Amt gemäß ihres § 12 Satz 2 mit Ablauf des 30. November 1992 außer Kraft, vergl. Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs, Referenzliste zu Abteilung B.