.Kirchenmusikalischer C-Kurs:
#
Geltungszeitraum von: 05.05.2000
Geltungszeitraum bis: 20.02.2022
Kirchenmusikalischer C-Kurs:
Ausbildungskonzept1#
Vom 5. Mai 2000/30. August 2002
(KABl 2000 S. 34, ABl. 2002 S. 66)
# 1 Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche richten kirchenmusikalische C-Kurse ein. 2 Diese Kurse dienen der Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Nebenamt.
#1. Ausbildungsstruktur
1 Die C-Ausbildung findet im Kurssystem statt und dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Die insgesamt vier Kurse werden bei einer Dauer von jeweils sechs Tagen während der Semesterferien (März und September) in den Räumen des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Universität Greifswald angeboten. 3 Die Kurse erfolgen in enger Zusammenarbeit mit diesem Institut. 4 Die Kursleitung haben die Landeskirchenmusikdirektoren.
5 Während der Kurse werden die theoretischen Fächer sowie Chorleitung und Gemeindesingen gelehrt. 6 Der Unterricht in den künstlerisch-praktischen Fächern erfolgt in den Heimatgemeinden der Kursteilnehmer auf Vermittlung der Kursleitung. 7 Die Mitwirkung in einem Chor an einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle ist während des Kurses verpflichtend.
#2. Ziel
1 Ausbildungsziel ist die Kleine Kirchenmusikerprüfung (C-Prüfung) für das Organistenamt und für das Kantorenamt. 2 Es können auch Teilbereichsprüfungen im Organistenamt bzw. im Kantorenamt abgelegt werden.
3 Die Prüfung wird in der Regel nach der Teilnahme an vier Kursen abgelegt. 4 Die Prüfungen finden außerhalb der Kurse statt. 5 Die Zulassung zur Prüfung muss beantragt werden.
#3. Aufnahmebedingungen
- •
- Grundausbildung auf dem Klavier
(zum Beispiel zweistg. Inventionen von J. S. Bach, Sonatinenstufe) - •
- allgemeine Musiklehre
(Intervalle, Dur- und Molltonarten, Quintenzirkel, Taktarten, Notenschreibkenntnisse) - •
- Orgelunterricht am Heimatort möglichst schon vor Kursantritt
(Beginn des drei- und vierstimmigen Choralspiels anhand des Orgelbegleitbuches zum EG)
1 Der Nachweis über die Erfüllung der Aufnahmebedingungen erfolgt durch einen Eignungstest. 2 Das Mindestalter der Teilnehmer/der Teilnehmerinnen beträgt 14 Jahre. 3 Sie müssen in der Regel Mitglieder in einer zur ACK gehörenden Kirche sein.
#4. Lehrkräfte
Hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Dozentinnen und Dozenten des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft sowie Theologinnen und Theologen mit pädagogischer Erfahrung, Lehrkräfte an Musikschulen.
#5. Unterrichtsfächer
Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel, Klavier, Singen und Sprechen, Chorleitung, Partiturspiel/Generalbassspiel, Gemeindesingen, Musiktheorie/Harmonielehre, Gehörbildung, Musikgeschichte, Orgelkunde, Theologische Information (Bibelkunde, Glaubenslehre, Kirchenkunde), Gesangbuchkunde, Gottesdienstkunde, Liturgisches Singen.
#6. Stundenaufteilung für einen Kurs (6 Tage à 8 Unterrichtsstunden)
Chorleitung | 12 |
Partiturspiel | 3 |
Gemeindesingen | 3 |
Liturgisches Singen | 2 |
Musiktheorie/Harmonielehre | 6 |
Gehörbildung | 6 |
Musikgeschichte | 3 |
Orgelkunde | 3 |
Theologische Information | 4 |
Gesangbuchkunde | 3 |
Gottesdienstkunde | 3 |
Summe | 48 |
7. Stundenaufteilung für den künstlerisch-praktischen Unterricht vor Ort
Orgel | 14-tägig | 1 |
Gemeindebegleitung | 14-tägig | 1 |
Klavier | 14-tägig | 1 |
Gesang | 14-tägig | 1 |
Chorproben | 2 |
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Ausbildungskonzept für den kirchenmusikalische C-Kurs trat gemäß des Beschlusses der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ausbildungskonzepte vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Prüfungsordnung vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Februar 2022 (KABl. S. 70) mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft. Es galt zuvor im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung fort.Das Ausbildungskonzept war von der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zusammen mit der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche erarbeitet worden; beschlossen wurde es zwar wortgleich, aber formal getrennt von jeder Kirche einzeln für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde das Ausbildungskonzept vom Oberkirchenrat bekannt gegeben, in der Pommerschen Ev. Kirche wurde es vom Konsistorium als Beschluss der Kirchenleitung bekannt gegeben.
1 ↑ Red. Anm.: Das Ausbildungskonzept für den kirchenmusikalische C-Kurs trat gemäß des Beschlusses der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ausbildungskonzepte vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Prüfungsordnung vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Februar 2022 (KABl. S. 70) mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft. Es galt zuvor im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung fort.Das Ausbildungskonzept war von der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zusammen mit der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche erarbeitet worden; beschlossen wurde es zwar wortgleich, aber formal getrennt von jeder Kirche einzeln für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde das Ausbildungskonzept vom Oberkirchenrat bekannt gegeben, in der Pommerschen Ev. Kirche wurde es vom Konsistorium als Beschluss der Kirchenleitung bekannt gegeben.