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Geltungszeitraum von: 05.05.2000

Geltungszeitraum bis: 20.02.2022

Kirchenmusikalische C-Prüfung:
Prüfungsordnung1#

Vom 5. Mai 2000/30. August 2002

(KABl 2000 S. 36, 2003 S. 12; ABl. 2002 S. 68)2#

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Allgemeine Bestimmungen

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1. Prüfungsausschuss

1.1.
Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und der Eignungstests verantwortlich.
1.2.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
der/die Landeskirchenmusikdirektor/in der Ev. Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche oder deren Vertreter/innen,
die Dezernenten/innen für Kirchenmusik in beiden Landeskirchen oder deren Vertreter/innen,
der/die Beauftragte des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
bei Mitarbeit bei der C-Ausbildung: der/die Beauftragte der Theologischen Fakultät der Universität Rostock.
1.3.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.
1.4.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
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2. Prüfer, Prüfungskommission

2.1
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfungskommission.
2.2
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
dem Prüfer/der Prüferin (in der Regel der Fachlehrer/die Fachlehrerin),
zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.
2.3
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben beratende Stimme.
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3. Mündliche und praktische Prüfungen

3.1
Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden vor der Prüfungskommission abgelegt.
3.2
Dem Prüfer/der Prüferin obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
3.3
Die Beisitzer/innen sind berechtigt, weitere Prüfungsfragen/-aufgaben zu stellen.
3.4
Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder über die Festsetzung der Note. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
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4. Anrechnung von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen, die in einem anderen Ausbildungsgang in vergleichbaren Fächern erbracht wurden, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Übernahme der Benotung ins Zeugnis.
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5. Bewertung der Prüfungsleistungen

5.1
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 (sehr gut),
2,0 (gut),
3,0 (befriedigend),
4,0 (ausreichend),
5,0 (ungenügend).
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden (nicht 0,7; 4,3; 4,7; 5,3).
5.2
Jedes Prüfungsfach muss für ein Bestehen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.
5.3
Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht, wird die entsprechende Fachprüfung mit „ungenügend“ bewertet.
5.4
Als Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Fachnoten eine Gesamtnote gebildet, wobei einzelne Fächer mehrfach gewertet werden.
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6. Zeugnisfächer und ihre Bewertung:

zu I. Organistendienst
1.
Orgelliteraturspiel
(3-fach)
2.
Gottesdienstliches Orgelspiel
(3-fach)
3.
Klavier
(1-fach)
zu II. Kantorendienst
1.
Singen und Sprechen
(2-fach)
2.
Liturgisches Singen
(1-fach)
3.
Gemeindesingen
(1-fach)
4.
Chorleitung
(3-fach)
5.
Partiturspiel
(1-fach)
zu III. Theoretische Kenntnisse
1.
Musiktheorie
1.1.1
Satzlehre, schriftlich
(1-fach)
1.1.2
Satzlehre, mündlich-praktisch
(1-fach)
1.2.1
Gehörbildung, mündlich
(1-fach)
1.2.2
Gehörbildung, schriftlich
(1-fach)
2.
Musikgeschichte
(1-fach)
3.
Orgelkunde
(1-fach)
4.
Theologische Information
(1-fach)
5.
Gesangbuchkunde
(1-fach)
6.
Gottesdienstkunde
(1-fach)
Wird die Prüfung nur im Teilbereich Organist oder Kantor abgelegt, bestehen die Prüfungsanforderungen für den C-Organisten aus den unter I und III genannten Fächern, beim C-Kantor aus den unter II und III genannten Fächern (ohne Orgelkunde).
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7. Zeugnis

Über eine bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird von dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichnet.
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8. Zusatzprüfungen

Der Prüfling kann sich in weiteren als unter I bis III genannten Fächern einer Prüfung unterziehen. Als Zusatzfächer gelten:
weiteres Instrument,
Bläserchorleitung,
musikalische Arbeit mit Kindern,
Popularmusik.
Das Ergebnis der Prüfung wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, geht jedoch nicht in die Gesamtnote ein.
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9. Wiederholung der Prüfung

Jede nicht bestandene Einzelleistung kann zweimal wiederholt werden.
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10. Voraussetzungen zur Prüfungszulassung

Für die Zulassung zur C-Prüfung sind folgende Nachweise schriftlich zu erbringen:
praktische Erfahrung in der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten (Orgelspiel/Chorleitung),
Singen in einem Chor an einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung trat gemäß des Beschlusses der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ausbildungskonzepte vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Prüfungsordnung vom 5. Mai 2000 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie vom 30. August 2002 der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Februar 2022 (KABl. S. 70) mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in ihrer jeweils geltenden Fassung fort.Die Prüfungsordnung war von der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zusammen mit der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche erarbeitet worden; beschlossen wurde sie zwar wortgleich, aber formal getrennt von jeder Kirche einzeln für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde die Prüfungsordnung vom Oberkirchenrat bekannt gegeben, in der Pommerschen Ev. Kirche wurde sie vom Konsistorium als Beschluss der Kirchenleitung bekannt gegeben.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Prüfungsordnung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.