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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.11.2021
Aktenzeichen:NK-MG 5 4/2021 DWHH
Rechtsgrundlage:Entgeltgruppe ES 8, Buchstabe A Ziffer 2 der Abteilung 2 (Erziehungs- und Sozialdienst) der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

Eine erworbene Zusatzqualifikation führt nicht generell zur Höhergruppierung. Gemäß Rahmen-Dienstvereinbarung erfolgt eine Einzelfallentscheidung.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine seitens der Mitarbeitervertretung initiierte Höhergruppierung eines Beschäftigten.
In der Dienststelle kommen die Regelungen des KTD zur Anwendung. Daneben gibt es u. a. eine Rahmen-Dienstvereinbarung über die Regelungen der Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die ES 8 KTD.
In Entgeltgruppe ES 8, Buchstabe A, Ziffer 2 der Abteilung 2 (Erziehungs- und Sozialdienst der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD sind eingruppiert:
„Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe ES 7 Fallgruppe 2, 3, 5 und 9 mit für die Tätigkeit erforderlichen Zusatzqualifikationen im Umfang von insgesamt mindestens 250 Stunden. Über eine Dienstvereinbarung kann geregelt werden, was erforderliche Zusatzqualifikationen sind.“
In Entgeltgruppe ES 7 sind Tätigkeiten der Heilerzieher (Ziffer 2), Heilerziehungspfleger (Ziffer 5) und Heilpädagogen (Ziffer 9) genannt.
In Ziffer 5 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung heißt es:
„Das Eingruppierungsmerkmal der Erforderlichkeit der Zusatzqualifikation gilt nur dann als erfüllt, wenn die Rechtsvorschrift oder vertragliche Vereinbarungen mit dem Kostenträger die Zusatzqualifikation für die Tätigkeit notwendig machen oder dies durch eine Dienstvereinbarung geregelt ist.“
In der als Anlage Ast1 eingereichten Rahmen-Dienstvereinbarung vom 18.03.2019 über die Regelungen der Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die ES 8, Buchstabe A, Ziff. 2 der Abteilung 2 der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD heißt es u. a.:
㤠3 РAllgemeine Regelungen
Für eine Höhergruppierung in die ES 8 Buchstabe A, Ziff. 2 der Abteilung 2 der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD erfolgt eine Anrechnung von Zusatz-qualifikationen, die ab dem 01.01.2018 erworben wurden.
Für Zusatzqualifikationen, die vor dem 01.01.2018 erworben wurden, erfolgt auf Antrag eine Prüfung im Einzelfall, ob die erworbene Zusatzqualifikation für die Tätigkeit erforderlich ist.
§ 4 – Besondere Regelungen für die A gGmbH
Zusatzqualifikationen im Sinne der ES 8 sind alle absolvierten Fortbildungen, die im internen Fortbildungskatalog aufgeführt sind und als anrechenbar gekennzeichnet sind. Für die Teilnahme muss die Zustimmung des Vorgesetzten vorgelegen haben. Für Fortbildungskataloge der Jahre 2018 und 2019 wird die Anrechenbarkeit nachträglich bekannt gegeben.
Zusatzqualifikationen im Sinne der ES 8 sind alle extern absolvierten Fortbildungen, für deren Teilnahme die Zustimmung des Vorgesetzten vorgelegen hat.“
Herr M ist seit 1993 bei der Dienststelle beschäftigt und seit 1998 Mitglied der Mitarbeitervertretung und überwiegend zur Hälfte als auch zeitweilig voll freigestellt. Wegen der einzelnen Schulungen/Fortbildungen, an denen Herr M teilgenommen hat, wird auf Seiten 2/3 des Schriftsatzes vom 26.10.2021 Bezug genommen. Lediglich in dem Zeitraum der vollständigen Freistellung von 1999 bis 2006 sind danach keine Fortbildungen angefallen.
In einem Schreiben der Dienststelle an den Arbeitnehmer M vom 17.12.2020 heißt es u. a.:
„PC-Führerschein, 01.11.-19.11.1999 wurde nicht anerkannt. Begründung: Der Umgang mit den gängigen PC-Programmen ist Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. Nach einer Überprüfung kommen wir daher leider zu dem Ergebnis, dass wir diese Schulung nicht anerkennen können.“
Die Mitarbeitervertretung ist der Ansicht und trägt im Wesentlichen vor, der Beschäftigte M sei als Heilerzieher beschäftigt und auch Mitglied der Antragstellerin. Den seinerzeitigen Antrag auf Höhergruppierung habe er zutreffend damit begründet, dass er zahlreiche erforderliche Zusatzqualifikationen im Umfang von 250 Stunden erworben habe. Die Dienststelle habe lediglich 174,5 Stunden anerkannt. Insbesondere der PC-Führerschein, den er mit Zustimmung seines damaligen Vorgesetzten erworben habe, werde zu Unrecht nicht anerkannt. Der Umgang mit den gängigen Programmen sei jedoch Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Ein entsprechender Eingruppierungsanspruch bestehe auch über § 19 Abs. 1 MVG. Der Beschäftigte sei zehn Jahre lang voll-freigestelltes Mitglied der MAV gewesen. In dieser Zeit habe er aufgrund der Freistellung keine beruflichen Fortbildungen absolvieren können. Die Dienststelle hätte im Zeitraum 1999 bis 2006 keine dienstlichen Fortbildungen für die Heilerzieher-Tätigkeit genehmigt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, den Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe ES 8, Buchstabe A, Ziff. 2 der Abteilung 2 (Erziehungs- und Sozialdienst) der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Dienststelle beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen einer Höhergruppierung nicht gegeben seien. Nach § 3 der Rahmen-DV Höhergruppierung erfolge für Zusatzquali-fikationen, die vor dem 01.01.2018 erworben worden seien, auf Antrag eine Prüfung im Einzelfall. Hieraus gehe deutlich hervor, dass die geforderte Zusatzqualifikation erforderlich sein muss. Das aktive Wort „ist“ deute bereits an, dass die Erforderlichkeit für die jetzt ausgeübte Tätigkeit gegeben sein müsse. Für die in der Stellenbeschreibung niedergelegten Tätigkeiten seien PC-Kenntnisse zwar nützlich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Für verwaltungsrelevante Tätigkeiten würden Heilerzieher selbst nur in eingeschränktem Maße mit PC-Tätigkeiten betraut. Auch in der heutigen Situation würden PC-Kenntnisse bei der Einstellung von Heilerzieher/innen nicht verlangt.
Die Fortbildung sei auch nicht nach § 4 Abs. 1 der Rahmen-DV Höhergruppierung relevant, da diese in dem dortigen internen Fortbildungskatalog nicht erwähnt werde. Auch sei die Höhergruppierung nicht über § 4 Abs. 2 zu erreichen, da die Fortbildung nicht erforderlich sei. Dass die Fortbildung seinerzeit mit dem Vorgesetzten abgesprochen worden sei, reiche nicht.
Eine Benachteiligung nach § 19 MVG liege nicht vor. Herrn M sei es wie allen anderen Beschäftigten möglich gewesen Fortbildungen zu absolvieren. So habe er auch in 2016 eine anerkannte Fortbildung für seine Tätigkeit des Heilerziehers besucht.
Im Übrigen stütze sich die Dienststelle auf die Ausschlussfrist nach § 30 KTD, so dass ein eventueller Anspruch nur bis 20.04.2020 rückwirkend geltend gemacht werden könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Kammerverhandlung gewesen sind, sowie die gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag der Mitarbeitervertretung ist unbegründet.
1.
Der betroffene Mitarbeiter M ist nicht nach Entgeltgruppe ES 8, Buchstabe A Ziffer 2 der Abteilung 2 (Erziehungs- und Sozialdienst) der Anlage 1 (Entgeltordnung) KTD eingruppiert.
a.
Der betroffene Mitarbeiter ist nach ES 7 eingruppiert. Er erbringt die Tätigkeiten eines Heilerziehers. Dies ist soweit zwischen den Parteien unstreitig.
b.
Ein Anspruch auf Höhergruppierung bestünde nach Entgeltgruppe ES 8 A Ziffer 2, 1 Satz KTD Anl. 1 nur, wenn der betroffene Mitarbeiter einer mit für die Tätigkeiten erforderlichen Zusatzqualifikationen im Umfang von insgesamt mindestens 250 Stunden wäre. Entsprechend des Satz 2 kann hierüber – wie vorliegend – eine Dienstvereinbarung regeln, was erforderliche Zusatzqualifikationen sind.
Im Ergebnis steht zwischen den Parteien im Streit, ob eine Fortbildung mit 120 Stunden (PC-Führerschein) im Zeitraum November 1999 eine solche Zusatzquali-fikation darstellt. Nach § 3 der Rahmen-DV Höhergruppierung handelt es sich entsprechend Absatz 2 um eine Zusatzqualifikation die vor dem 01.01.2018 erworben wurde. Hiernach folgt wie vorliegend auf Antrag eine Prüfung im Einzelfall, ob die erworbene Zusatzqualifikation für die Tätigkeit erforderlich ist.
Diese Prüfung ist seitens der Dienststelle durchgeführt, die Erforderlichkeit ist verneint worden.
Nach § 4 Abs. 1 Rahmen-DV Höhergruppierung handelt es sich nicht um eine Fortbildung, die im internen Fortbildungskatalog aufgeführt ist.
Nach § 4 Abs. 2 sind Zusatzqualifikationen im Sinne des ES 8 alle extern absolvierten Fortbildungen, für deren Teilnahme die Zustimmung des/der Vorgesetzten vorgelegen hat.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig geblieben, dass der betroffene Mitarbeiter M im Jahr 1999 die dreiwöchige Fortbildung mit Zustimmung des Vorgesetzten durchgeführt hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es sich damit nach § 4 Abs. 2 Rahmen-DV Höhergruppierung um eine Fortbildung handelt, die als erforderliche Zusatzqualifikation zu werten ist.
Nach dem Wortlaut der DV handelt es sich bei § 3 um allgemeine Regelungen, die in den Häusern B gGmbH, A gGmbH, P gGmbH sowie T gGmbH Anwendung finden. Bei den Regelungen unter § 4 handelt es sich dann um besondere Regelungen u. a. für die Beteiligte zu 2; bei den Regelungen unter § 5 um solche, an denen die Beteiligte zu 2 nicht beteiligt ist.
Nach der allgemeinen Regel des § 3 erfolgt eine Anrechnung von Zusatzqualifikationen, die ab dem 01.01.2018 erworben wurden. Die Rahmen-DV wirkt ab dem 18.03.2019. Als besondere Regelung bei der Beteiligten zu 2 sind relevante Zusatzqualifikationen, die entweder im internen Fortbildungskatalog aufgeführt sind; mit Sonderregelung für die Jahre 2018 und 2019 bzw. für alle extern absolvierten Fortbildungen, für deren Teilnahme die Zustimmung der/des Vorgesetzten vorgelegen hat. Dies ist der Regelfall.
Für alle Fortbildungen, die bereits vor dem 01.01.2018 absolviert worden sind, ist als allgemeine Regel nach § 3 Abs. 2 der Rahmen-DV Höhergruppierung festgeschrieben, dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Zusatzqualifikation erforderlich ist. Dass externe Zusatzqualifikationen im Weiteren – uferlos – bei alleinigem Vorliegen der Zustimmung der/des Vorgesetzten prüfungslos jeweils als Zusatzqualifikation gewertet werden sollen, ergibt sich aus der DV gerade nicht. Die allgemeine Regel des § 3 Abs. 2 wird durch die besondere Regel im Haus der Beteiligten zu 2 nach § 4 nicht anwendungslos.
Danach musste die streitgegenständliche Fortbildung als Zusatzqualifikation geprüft werden.
Die streitgegenständliche Zusatzqualifikation ist seitens der Dienststeller geprüft und zu Recht als nicht erforderlich gewertet worden. Der Inhalt der Schulung ist für die Tätigkeit nicht erforderlich. Zwar mag der Betroffene durch die Schulung seinerzeit grundsätzlich in die Lage versetzt worden sein, mit Computern umzugehen; eine Erforderlichkeit im Tarifsinne liegt hierin jedoch nicht. Es handelt sich auch nicht um eine Schulung, die für die eigentliche Tätigkeit erforderlich wäre, sondern im Rahmen der arbeitstechnischen Begleitumstände eine gewisse Relevanz entfalten könnte.
2.
Es ist auch im Weiteren nicht ersichtlich, dass der betroffene Beschäftigte im Sinne des § 19 MVG in irgendeiner Weise benachteiligt worden wäre, da er umfangreich Tätigkeiten für die Mitarbeitervertretung erbracht hat.
Die Dienststelle hat bestritten, dass die Tätigkeit für die Mitarbeitervertretung dazu geführt hätte, dass er Fortbildungen nicht hätte durchführen können. Ohne dass die Mitarbeitervertretung hierzu weiter vorgetragen hätte.
3.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
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Tiemens (Vorsitzender Richter)