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Geltungszeitraum von: 28.04.2017

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Zweiter Allgemeiner Hinweis
zur Durchführung
der Kirchenkreissynodenwahlen 20171#

Vom 28. April 2017

(KABl. S. 326)

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Aufgrund von § 7 Absatz 3 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88; im Folgenden: KKSynBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung im Interesse einer gesamtkirchlich einheitlichen Bildung der Kirchenkreissynoden folgender allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Landeskirche:
Festsetzung des Stimmwerts gemäß § 17 Absatz 4 und 5 KKSynBG
  1. Zeitpunkt der Feststellung der Gemeindegliederzahl
    Der Stimmwert bemisst sich für jede Kirchengemeinde gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 KKSynBG nach dem Quotienten, der sich aus der Anzahl ihrer Gemeindeglieder geteilt durch die Anzahl der Mitglieder ihres Kirchengemeinderats errechnet. Der Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahl gemäß § 17 Absatz 5 KKSynBG ist der 1. April 2017, selbst wenn nachträglich Änderungen bei den Gemeindegliederzahlen eintreten sollten. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises gibt dem Wahlausschuss des Kirchenkreises (§ 6 KKSynBG) den Gemeindegliederstand bekannt.
  2. Zeitpunkt der Errechnung des Stimmwerts
    Der Wahlausschuss des Kirchenkreises ist in der Bestimmung des Zeitpunkts der Stimmwertberechnung einer Kirchengemeinde im Rahmen der kirchlichen Ordnung frei und an Weisungen nicht gebunden. Er muss dabei aber den Vorgaben des KKSynBG für die Herstellung der Stimmzettel folgen. Insbesondere muss ein Stimmzettel gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KKSynBG dem Stimmwert der Kirchengemeinde entsprechen und gemäß § 13 Absatz 3 Satz 6 KKSynBG den möglichst aktuellsten Stand der Wahlvorschlagsliste enthalten. Demnach ist der Zeitpunkt der Stimmwertberechnung einer Kirchengemeinde durch den Wahlausschuss des Kirchenkreises nach der Sach- und Rechtslage sowie nach seinen tatsächlichen Möglichkeiten, jedenfalls rechtzeitig vor Herstellung der Stimmzettel und deren Übermittlung an die Kirchengemeinderäte vorzunehmen.
  3. Feststellung des Stimmwerts
3.1 Der Stimmwert für jede Kirchengemeinde gemäß § 17 Absatz 4 KKSynBG wird vom Wahlausschuss des Kirchenkreises festgesetzt und auf den Stimmzetteln gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KKSynBG kenntlich gemacht. Die maßgebliche Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats nach § 17 Absatz 4 Satz 2 KKSynBG ist die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans der jeweiligen Kirchengemeinde, die zum Zeitpunkt der Berechnung durch den Wahlausschuss des Kirchenkreises tatsächlich in der jeweiligen Kirchengemeinde gegeben ist.
3.2 In Kirchengemeinden, die zum Zeitpunkt der Stimmwertberechnung des Wahlausschusses von einem Beauftragtengremium nach Artikel 59 Absatz 3 oder 4 Verfassung geleitet werden, ist nur die Anzahl der vom Kirchenkreisrat zu Beauftragten bestellten Personen für die Errechnung des Quotienten maßgeblich.
3.3 In Kirchengemeinden, in denen zum Zeitpunkt der Stimmwertberechnung des Wahlausschusses aus anderen Rechtsgründen, insbesondere einer späteren Kirchenwahl gemäß § 16 Absatz 1 Kirchengemeinderatsbildungsgesetz (KGRBG) oder einer Neuwahl gemäß § 25 Absatz 3 KGRBG, noch der bisherige Kirchengemeinderat im Amt ist, ist die Anzahl der zum Zeitpunkt der Stimmwertberechnung des Wahlausschusses amtierenden Mitglieder des Kirchengemeinderats für die Errechnung des Quotienten maßgeblich.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2), durch das die Grundlagen für die Kirchenkreissynodenwahlen im Jahr 2023 gesetzt wurden, mit Ablauf des 31. Januar 2022 gegenstandslos.