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Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg1#

Vom 29. September 1921

(KABl 1952 S. 17)2#

Änderungen3#
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Art. VII des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1987 über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
24. Oktober 1987
§ 1 Satz 1
neu gefasst
2
§ 2 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Landeskirche vom 16. März 1991
16. März 1991
§ 1
neu gefasst
3
§ 4 des Kirchengesetzes vom 13. März 1992 über den Beitritt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und zur Änderung der Verfassung der Landeskirche
13. März 1992
§ 1
neu gefasst
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Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs bekennt sich zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Sohne Gottes, als ihrem Herrn und Heiland. Getreu dem Erbe der Väter, steht sie auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den lutherischen Bekenntnisschriften bezeugten Evangelium als der unantastbaren Grundlage für ihre Arbeit und ihre Gemeinschaft.
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I. Allgemeines

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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
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§ 2

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Volkskirche. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, unbeschadet der Kirchenhoheit des Staates.
Sie hat das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.
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II. Aufbau der Landeskirche

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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs baut sich auf den Kirchen und Kirchgemeinden des Landes auf, an deren Spitze die Pastoren als Träger des geistlichen Amtes stehen.
Die Kirchengemeinden sind zu Propsteien und diese wiederum zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen.
An der Spitze der Propstei steht ein Propst, an der Spitze des Kirchenkreises ein Landessuperintendent. Für die Propsteien bestehen Propsteisynoden.
Die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Oberkirchenrat.
Der oberste Geistliche ist der Landesbischof.
Über allen steht die Landessynode.
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§ 4

Das Konsistorium und das Obere Kirchengericht in Rostock bleiben bis auf anderweitige gesetzliche Regelung als kirchliche Disziplinargerichte von Bestand.4#
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VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 50

Die Regelung der Verhältnisse der Pfarramts, der Propstei und der Kirchenkreise, die Bestimmung der Amtsbefugnisse der Pastoren, Pröpste, Landessuperintendenten, des Oberkirchenrats und des Landesbischofs sowie die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.5#
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§ 51

Abänderungen dieses Gesetzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen.
Dazu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Erlass und der Abänderung eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung.
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§ 52

Die erste aufgrund der Verfassung gewählte Landessynode hat einen Landesbischof zu wählen.
Die Befugnisse und Aufgaben des Landesbischofs beschränken sich bis zu der nächsten Erledigung der Stelle des Oberkirchenratspräsidenten auf sein oberhirtliches Amt (§ 44). Daneben ist der Landesbischof Mitglied des Oberkirchenrats, dessen Vorsitz mit allen aus der bisherigen Organisation sich ergebenen Befugnisse dem Oberkirchenratspräsidenten verbleibt. Auch die übrigen Mitglieder des Oberkirchenrats bleiben im Amte.
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§ 53

Unbeschadet der Vorschrift des § 52 tritt die Verfassung mit ihrer Verkündung in Kraft.
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§ 54

Die Verhandlungen über die Auseinandersetzung zwischen der Kirche und dem Staate werden in gesetzlicher Vertretung der Landeskirche von dem Oberkirchenrat und dem Synodalausschuss gemeinsam geführt.
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§ 55

Der von der verfassunggebenden Landessynode gewählte Synodalausschuss übt bis zu dem Zusammentritt der ersten Landessynode die dem Synodalausschuss in diesem Gesetze zugewiesenen Rechte und Pflichten aus.
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§ 56

Die aufgrund der Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. Oktober 1920 gewählten Kirchengemeinderäte bleiben für ihre Amtsdauer im Amt, unbeschadet der Vorschrift des § 14.
Wird jedoch binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Zehntel, mindestens aber von zehn der bei der letzten Kirchengemeinderatswahl in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten die Neuwahl des Kirchengemeinderats verlangt, so muss sie binnen zwei Monaten nach Ablauf der vorbezeichneten Frist stattfinden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats zu richten.

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1 ↑ Red. Anm.: Die hier abgebildeten Paragrafen der Verfassung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs sind formell noch in Kraft, sie wurden im Zuge der Gründung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland nicht außer Kraft gesetzt. Tatsächlich sind sie aufgrund der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland gegenstandslos geworden. Weitere Informationen bezüglich des Verfassungsrechts der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs finden sich unter der Ordnungsnummer 1.101 M_Archiv.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle beizeichnet die Neubekanntmachung der Verfassung seitens des Oberkirchenrats der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 7. April 1952. Die Neubekanntmachung trug folgenden Vorspruch:„Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin wurde durch die verfassunggebende Landessynode in der 3. Lesung am 12. Mai 1921 einstimmig beschlossen. Sie wurde am 29. September 1921 durch das Regierungsblatt verkündet und trat damit in Kraft. Die seitdem bis zum 31. Dezember 1951 vorgenommenen Änderungen sind in die vorliegende Ausgabe hineingearbeitet worden.“
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3 ↑ Red. Anm.: Diese Änderungstabelle bezieht sich nur auf die hier abgebildeten Paragrafen, die nach wie vor formell in Kraft sind. Für die weiteren Änderungen in der Verfassung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs verweisen wir auf die Änderungstabelle unter der Ordnungsnummer 1.101 M_Archiv.
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4 ↑ Anm.: Die in diesem Paragrafen in Aussicht genommene anderweitige gesetzliche Regelung ist durch das Kirchengesetz vom 29. August 1924 betr. die Einführung der Kirchengesetze über
  1. die Dienstvergehen der Geistlichen und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin und das Verfahren in kirchlichen Disziplinarsachen,
  2. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen,
  3. die Versetzung eines Geistlichen auf eine andere Pfarre im Interesse des Dienstes,
  4. die Versetzung eines Geistlichen oder Kirchenbeamten in den Ruhestand wegen zu hohen Alters,
und durch das Kirchengesetz vom 11. Dezember 1922 über die Dienstvergehen der Geistlichen und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin und das Verfahren in kirchlichen Disziplinarsachen erfolgt. Vgl. Kirchl. Amtsblatt Nr. 13/1924.
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5 ↑ Anm.: Die in diesem Paragrafen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen sind erfolgt:durch das Kirchengesetz vom 13. Mai 1922 betr. die Besetzung der Pfarren und die Bestellung der Pröpste und Landessuperintendenten (Kirchl. Amtsblatt Nr. 4/1922 S. 14 und 15)und durch das Kirchengesetz vom 15. Dezember 1922 über Amtsobliegenheiten und Amtsbefugnisse des Pastors, des Propstes, des Landessuperintendenten und des Oberkirchenrats (Kirchl. Amtsblatt Nr. 1 und 2/1923, S. 4 bis 7, S. 23 bis 24).