.Rahmenvereinbarung
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Rahmenvereinbarung
über die Anstellung von Kirchenmusikerinnen und
Kirchenmusikern für die Erteilung von Musikunterricht an öffentlichen Schulen1#
Vom 21. Dezember 2021
zwischen
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch
die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Kirchenleitung
#§ 1
1 Musik zählt im Land Schleswig-Holstein zu den Unterrichtsfächern, für die ein besonderer Einstellungsbedarf gegeben ist. 2 Um die Unterrichtsversorgung in diesem Unterrichtsfach aktuell wie perspektivisch zu gewährleisten, wird sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) bemühen, das Land zu unterstützen. 3 Die Nordkirche wird ihre Möglichkeiten nutzen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Nebentätigkeit für den schulischen Musikunterricht zu gewinnen. 4 Durch diese Rahmenvereinbarung wird Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern eine Perspektive für eine Tätigkeit im Verantwortungsbereich des Landes geboten. 5 Zugleich leistet sie einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung im Unterrichtsfach Musik an den Schulen.
#§ 2
(
1
)
Zielgruppe der Maßnahme sind A- und B-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die beruflich bei einer Kirchengemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche tätig sind.
(
2
)
Die Nordkirche wirkt darauf hin, dass die in Absatz 1 genannten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker über das kirchliche Anstellungsverhältnis hinaus in Absprache mit der jeweils anstellenden Kirchengemeinde oder anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche vom Land zur Erteilung des Unterrichtsfachs Musik beauftragt werden können.
#§ 3
Eine Beschäftigung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern darf vor dem Hintergrund des Lehrerpersonalkonzeptes keinen Einfluss haben auf die Vertragsgestaltung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern aus dem öffentlichen Schuldienst des Landes und darf insofern ausschließlich im Rahmen freier und besetzbarer Stellen erfolgen.
#§ 4
Der Unterrichtsauftrag erfolgt durch Einzelvertrag zwischen dem Land und der jeweiligen Kirchenmusikerin bzw. dem jeweiligen Kirchenmusiker.
#§ 5
1 Die Kirchengemeinde oder andere kirchliche Körperschaft der Nordkirche, bei der die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker angestellt ist, kann mit der Schulleitung der Einsatzschule Regelungen vereinbaren, die einem störungsfreien Miteinander der verschiedenen dienstlichen Verpflichtungen in Schule und Kirche dienen. 2 Dazu zählen insbesondere Regelungen zu den Dienst und Urlaubszeiten.
#§ 6
1 Diese Rahmenvereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.2# 2 Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Schuljahre, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres gekündigt wird.
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein | Landesbischöfin als Vorsitzende der Kirchenleitung | |||
Karin Prien | Kristina Kühnbaum-Schmidt | |||
Kiel, den 1. Dezember 2021 | Schwerin, den 21. Dezember 2021 |