.Verwaltungsanordnung
######
Geltungszeitraum von: 21.01.1993
Geltungszeitraum bis: 01.04.2014
Verwaltungsanordnung
über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechtes
(Siegelverwaltungsvorschrift)1#
Vom 15. Dezember 19922#
A. Verwendung des Kirchensiegels im kirchlichen Bereich
(
1
)
Zur Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung führen die kirchlichen Körperschaften und ihre Organe ein Siegel, das vorwiegend zur Verwendung im innerkirchlichen Bereich bestimmt ist.
Die Verwendung des Kirchensiegels ist in folgenden kirchlichen Angelegenheiten vorgesehen bei:
- der Ausstellung von Urkunden, durch die Rechte und Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- der Erteilung von Vollmachten,
- amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- der Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien von Urkunden und sonstigen Schriftstücken zur Verwendung im kirchlichen Bereich,
- Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit bei der Durchführung des Geschäftsverkehrs (§ 44 Absatz 2 Kirchgemeindeordnung).
(
3
)
Im übrigen finden die kirchlichen Ordnungen zum Siegelwesen Anwendung.
#B. Verwendung von Kirchensiegeln im staatlichen und privaten Bereich
(
1
)
1 Nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 1749) wird die Vornahme amtlicher Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften durch kirchliche Körperschaften im außerkirchlichen Bereich nicht geregelt. 2 Auch wenn mit Kirchensiegeln versehene Beglaubigungen außerkirchlich anerkannt werden, sollten sie aus folgenden Gründen nur mit Zurückhaltung erfolgen und in der Regel nicht vorgenommen werden:
- Die Beglaubigung von staatlichen oder privaten Urkunden oder Unterschriften gehört in der Regel nicht zum pfarramtlichen Auftrag.
- Bei der Siegelführung und Vornahme von Beglaubigungen sind die Bestimmungen dieser Verfügung zu beachten.
- Bei der Vornahme von amtlichen Beglaubigungen ist zu bedenken, dass eine Beglaubigung, die die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit einer Abschrift in der dafür vorgeschriebenen Form bei voller Beweiskraft amtlich bezeugt (öffentliche Beglaubigung), in der Regel nur den Notaren und sonstigen staatlich ermächtigten Stellen zusteht. Nur diese Beglaubigungen haben volle Beweiskraft im Sinne des § 415 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
- Die Beweiskraft der amtlichen Beglaubigung beschränkt sich grundsätzlich auf den in dem Beglaubigungsvermerk angegebenen Verwendungszweck. Amtliche Beglaubigungen durch Organe der Kirche sind im Sinne des § 45 Beurkundungsgesetz nur gleichwertige Beglaubigungen, wenn sie staatlichen Beglaubigungsformen entsprechen.
- Bei unrichtigen Beglaubigungen (z. B. durch Täuschung oder Irrtum oder bei Formverstößen) sind Haftungsrückgriffe gegenüber dem Beglaubigungs- und Siegelführer sowohl nach strafrechtlichen als auch nach zivilrechtlichen Vorschriften möglich.
- Grundsätzlich sind für Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften und die Ausstellung von Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten die amtlichen Stellen der kommunalen bzw. staatlichen Verwaltungen zuständig.
- Von Personenstandsurkunden, die jederzeit beschaffbar sind, dürfen keine Abschriften beglaubigt werden, weil diese Urkunden aus sogenannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen kann. In diesen Fällen ist immer an das zuständige Standesamt zu verweisen.
- Die Nummern 6 und 7 gelten nicht für die Beglaubigungen von Abschriften eigener Schriftstücke und Urkunden aus den eigenen Kirchenbüchern.
- DieVorschriften über die Beglaubigung von Abschriften gelten entsprechend für Ablichtungen, Fotokopien und ähnliche in (foto-)technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen und Schriftstücke.
- Grundsätzlich gilt, dass Abschriften von kirchlichen Stellen nicht beglaubigt werden dürfen, wenn durch eine staatliche Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. aus Liegenschaftskatastern, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
C. Vorgehen bei Beglaubigungen im kirchlichen Bereich
Folgendes ist zuvor zu beachten:
- Handelt es sich um eine kirchliche Angelegenheit?
- War zur Regelung der Angelegenheit eine Beschlussfassung des Kirchgemeinderates oder eines sonstigen kirchlichen Organs erforderlich?
- Ist die Beschlußfassung ordnungsgemäß erfolgt?
- Handelt es sich bei dem zu verwendenden Siegel tatsächlich um das Siegel der örtlichen Kirche oder des sonstigen kirchlichen Rechtsträgers? Hier kann insbesondere bei Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden (§ 13 Kirchgemeindeordnung) versehentlich das Siegel mit dem einer nicht betroffenen Kirchgemeinde verwechselt werden.
D. Verfahren bei Vornahme von Beglaubigungen
1. Bei Beglaubigungen von Unterschriften
Die Beglaubigung von Unterschriften soll grundsätzlich nur im innerkirchlichen Bereich erfolgen, da im außerkirchlichen Bereich dazu in der Regel eine öffentliche Beglaubigung (§ 126 BGB) erforderlich ist, die nur von Notaren und sonstigen staatlich ermächtigten Stellen vorgenommen werden kann.
Die Beglaubigung bedarf folgender Voraussetzungen:
- Die zu beglaubigende Unterschrift muss in Gegenwart des beglaubigenden Pastors oder sonstigen Siegelführungsberechtigten vollzogen werden.
- Der Unterzeichnende muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes legitimieren oder persönlich hinreichend bekannt sein.
- Die Beglaubigung von Blankounterschriften (ohne zugehörigendem Text) ist nicht zulässig.
- Besteht das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren Blättern, so sind diese fest miteinander zu verbinden, so dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist. Sie sind an der Verbindungsstelle zu siegeln; im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der Blätter anzugeben. Der Beglaubigungsvermerk muss die Dienststelle angeben, bei der die Beglaubigung vorgelegt werden soll.
- Eine Abschrift oder Kopie des vollen Umfangs des beglaubigten Schriftstücks einschließlich des Beglaubigungsvermerks in seinem vollen Wortlaut ist in eine gesondert zu führende Akte aufzunehmen.
- Der Empfänger der Beglaubigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr dafür übernommen wird, dass die Beglaubigung in jedem Fall auch von staatlichen und sonstigen außerkirchlichen Stellen anerkannt wird.
- Bei Unterschriftsbeglaubigungen soll folgendes Muster als Beglaubigungsvermerk verwendet werden:
„Die vorstehende Unterschrift ist von ________________________________________
(Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname) Wohnhaft in ______________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
(Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname) Wohnhaft in ______________________________________
(Ort, Straße, Hausnummer)
persönlich bekannt/ausgewiesen durch_________________________________
(Personalausweis oder Pass, Ausstellungsdatum, Aussteller, Ausweisnummer) vor mir vollzogen worden.
(Personalausweis oder Pass, Ausstellungsdatum, Aussteller, Ausweisnummer) vor mir vollzogen worden.
Dies wird hiermit beglaubigt, die Blattzahl des Schriftstückes beträgt ________. Die Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei _________________(Behörde oder Stelle) erteilt.
________ ,den________
(Siegel)
(siegelführende Dienststelle, Unterschrift)“.
2. Beglaubigung von Abschriften und Kopien
Bei Beglaubigungen von Abschriften und Kopien ist folgendes zu beachten:
- Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn das Original nicht vorliegt, sondern lediglich eine Kopie oder eine Abschrift des Originals.
- Abschriften dürfen weiterhin nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, gesondert worden ist. Das gilt insbesondere, wenn das Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Zusätze, Änderungen, unleserliche Worte, Spuren der Beseitigung von Wörtern, von Zahlen oder Zeichen enthält, oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
- Besteht die Abschrift aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist. Die Blätter sind an der Verbindungsstelle zu siegeln. Im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der Blätter anzugeben.
- Der Empfänger der Beglaubigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr dafür übernommen wird, dass die Beglaubigung von staatlichen oder sonstigen außerkirchlichen Stellen anerkannt wird.
- Vorstehendes gilt für Kopien entsprechend.
- Eine Abschrift oder Kopie der vollständig beglaubigten Schriftstücke mit dem vollständigen Beglaubigungsvermerk ist in eine gesondert zu führende Akte aufzunehmen.
- Bei Beglaubigungen von Abschriften oder Kopien soll folgendes Muster als Beglaubigungsvermerk verwendet werden:
„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vor/umstehende Abschrift/Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/beglaubigten Abschrift/Ablichtung der/des_______________ (genaue Bezeichnung des Schriftstücks) übereinstimmt.
Die Blattzahl des beglaubigten Schriftstücks beträgt____.
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei _________________(Behörde oder Stelle) erteilt.
________ ,den ________
(Siegel)
(siegelführende Dienstelle und Unterschrift)“.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 6.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKDVwV) vom 26. Februar 2014 (KABl. S.178) mit Ablauf des 1. April 2014 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 6.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKDVwV) vom 26. Februar 2014 (KABl. S.178) mit Ablauf des 1. April 2014 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.