.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 03.05.2018
Geltungszeitraum bis: 30.12.2021
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien1#
Vom 13. Juli 2017
(KABl. 2018 S. 207)
##Die Verbandsversammlung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien hat am 13. Juli 2017 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
##§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Krien“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Krien.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Dem Kirchengemeindeverband gehören folgende Mitglieder an:
- die Evangelische Kirchengemeinde Krien,
- die Evangelische Kirchengemeinde Iven,
- die Evangelische Kirchengemeinde Gramzow,
- die Evangelische Kirchengemeinde Blesewitz,
- die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf B,
- die Evangelische Kirchengemeinde Wegezin.
1
(
2
)
Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkündigung, des kirchlichen Unterrichtes, der Diakonie und Seelsorge sowie der Bewirtschaftung der kirchengemeindeeigenen Friedhöfe. 2 Das Nähere regeln die Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes durch öffentlich-rechtliche Verträge. 3 Über den Kirchengemeindeverband bündeln die Verbandsmitglieder ihre Arbeit im Bereich der pflegenden Diakonie der Sozialstation Krien im Manfred-Goeritz-Haus Gramzow, indem sie sich an der Pflegedienst gGmbH Greifswald beteiligen. 4 Der Kirchengemeindeverband hält den gemeinsamen Geschäftsanteil der Verbandsmitglieder an dieser Gesellschaft und übt die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten aus.
(
2
)
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr, sofern die Erbringung der Leistungen nicht bereits nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen ist:
- Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbandes,
- Verwaltung,
- Friedhofsbewirtschaftung,
- Vermietung des Manfred-Goeritz-Hauses in Gramzow im Auftrag der Kirchengemeinde Gramzow.
(
3
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest und entscheidet über die Verwendung von Überschüssen;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 500 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des
Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
- er plant den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes und den gemeinsamen Friedhofshaushalt und legt sie der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
- Spenden und Kollekten;
- Gebühren.
(
2
)
1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen sind 50 Prozent der tatsächlichen Einnahmen aus Mieten, Pachten, Kirchensteuerzuweisungen und Clearingmitteln der Verbandsmitglieder im laufenden Haushaltsjahr.
(
3
)
Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gilt § 53 Absatz 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied wird mit seinem Vermögen entlassen. 2 Eine gesonderte Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zehn Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf die entsprechende Kirchengemeinde über.
- Sonstige Vermögensteile und Verbindlichkeiten werden auf die Kirchengemeinden nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen.
- Der Aufhebungsvertrag soll vorsehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen sind endgültig.
#§ 12
Änderung der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch das Mitteilungsblatt des Amtes Anklam-Land.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft2#.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien vom 18. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 110) außer Kraft.
#Anlage
Kirchensiegel des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß ihres § 11 und gemäß Artikel 38 Verfassung mit der Auflösung des Verbandes aufgrund der Anordnung zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien vom 30. November 2021 (KABl. S. 551) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß ihres § 11 und gemäß Artikel 38 Verfassung mit der Auflösung des Verbandes aufgrund der Anordnung zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien vom 30. November 2021 (KABl. S. 551) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.