.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Anlage 1
Anlage 2
Geltungszeitraum von: 02.08.2017
Geltungszeitraum bis: 30.12.2021
Verbandssatzung
des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Pommersche Uckermark1#
Vom 30. Mai 2017
(KABl. S. 393)
####Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofsverbandes Pommersche Uckermark hat am 7. Februar 2017 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark“ (im Folgenden Friedhofsverband genannt).
(
2
)
Der Friedhofsverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Hohenselchow.
(
4
)
Der Friedhofsverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Friedhofsverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Friedhofsverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Bewirtschaftung der kirchlichen Friedhöfe.
(
2
)
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Friedhofsverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
- Trägerschaft der kirchlichen Friedhöfe der Verbandsmitglieder,
- Friedhofsverwaltung, sofern die Erbringung der Leistungen nicht bereits nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112), der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen ist,
- Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Bedingungen ihrer laufenden Anstellungsverhältnisse.
(
3
)
Dem Friedhofsverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Friedhofsverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Friedhofsverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt. 3 Die Mitglieder der Organe werden von den Kirchengemeinderäten der Verbandsmitglieder entsandt.
(
4
)
Die Organe des Friedhofsverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofsverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 1000 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes;
- er vertritt den Friedhofsverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes und führt die Aufsicht.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Friedhofsverband finanziert seine Arbeit aus Friedhofsgebühren.
(
2
)
1 Kosten des Friedhofsverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden und die nicht der Einrichtung und Unterhaltung der Friedhöfe dienen, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl der Grabstätten auf den Friedhöfen der Verbandsmitglieder.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
1 Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären. 2 Mit dem Wirksamwerden der Kündigung gehen die dem Friedhofsverband übertragenen Aufgaben wieder auf das ausgeschiedene Verbandsmitglied über.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Friedhofsverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: 2 Die Kündigung wird nur wirksam, wenn über die Vermögensauseinandersetzung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Verbandsmitglied und dem Friedhofsverband getroffen ist. 3 Zum rechtzeitigen Abschluss einer solchen Vereinbarung sind die Beteiligten verpflichtet. 4 Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 ist anzuwenden.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Friedhofsverband, so gilt der Friedhofsverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Friedhofsverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Friedhofsverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Friedhofsverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf die jeweilige Kirchengemeinde über.
- Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Kirchengemeinden nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an:
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
- dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre,
- dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
- Der Aufhebungsvertrag soll ferner vorsehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung des Besitzstandes übernommen werden.
(
4
)
1 Falls die Auflösung des Friedhofsverbandes mit der Neugründung eines Kirchengemeindeverbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung einhergeht, so sind die finanziellen und sachlichen Mittel des Friedhofsverbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. 2 Soweit Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach Absatz 2 vorzunehmen. 3 Dabei ist in diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Friedhofsverband gebildeten Vermögen zu ermitteln. 4 Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Friedhofsverband und dem ausscheidenden Mitglied zu treffen. 5 Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
(
5
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Friedhofsverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Friedhofsverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet (Internetseiten der Verbandsmitglieder).
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark (ABl. 2011 S. 95, 2012 S. 25) außer Kraft.
#Anlage 1
Kirchensiegel
des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark
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Anlage 2
Verbandsmitglieder
des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark
- Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow
- Gemarkung Hohenselchow, Flur 2, Flurstück 1, in einer Größe von 5720 Quadratmetern,
- Gemarkung Hohenselchow, Flur 5, Flurstück 5, in einer Größe von 3922 Quadratmetern,
- Gemarkung Groß Pinnow, Flur 3, Flurstück 90, in einer Größe von 5400 Quadratmetern,
- Gemarkung Woltersdorf, Flur 1, Flurstück 43, in einer Größe von 2500 Quadratmetern,
- Gemarkung Woltersdorf, Flur 1, Flurstück 44/2, in einer Größe von 1480 Quadratmetern.
- Evangelische Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
- Gemarkung Tantow, Flur 2, Flurstück 150, in einer Größe von 5168 Quadratmetern.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß ihres § 11 und gemäß Artikel 38 Verfassung mit der Auflösung des Verbandes aufgrund der Anordnung zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark vom 7. Dezember 2021 (KABl. S. 554) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß ihres § 11 und gemäß Artikel 38 Verfassung mit der Auflösung des Verbandes aufgrund der Anordnung zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark vom 7. Dezember 2021 (KABl. S. 554) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.