.Verwaltungsvorschrift
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2009
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Verwaltungsvorschrift
zur Geltendmachung von Kosten,
die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der
Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen1#
Vom 5. Mai 2009
(KABl S. 52, 91)
Der Oberkirchenrat erlässt nachstehende Verwaltungsanordnung zur Geltendmachung von Kosten, die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen, sowie die dazugehörige Kostentabelle:
####§ 1
Kosten- und Auslagenerstattung
(
1
)
1 Für die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen entstehenden Sach- und Personalkosten der kirchlichen Behörden werden Kosten erhoben, sofern diese Behörden in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden. 2 Ausgenommen von der Kostenerhebung sind Gebietskörperschaften und kirchliche Körperschaften.
(
2
)
Eine Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr (Tätigkeit) im Sinne dieser Verwaltungsanordnung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einverständnis der kirchlichen Behörde, eine genehmigungsgleiche Erklärung, Bewilligung, Erlaubnis oder Zustimmung abgegeben wird.
(
3
)
1 Werden bei der Ausführung der Tätigkeit besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese nach der tatsächlichen Höhe beim Kostenpflichtigen geltend zu machen. 2 Pauschalierte Auslagen werden in der Kostentabelle als Anlage zu dieser Verwaltungsanordnung bestimmt.
(
4
)
Die Kosten sind zum Bestandteil des Vertrages zu machen oder in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
#§ 2
Kostentabelle
Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Tätigkeit der kirchlichen Behörde geltenden Kostentabelle.
#§ 3
Kostengläubiger und Kostenpflichtiger
(
1
)
Kostengläubiger ist die kirchliche Behörde, welche in der Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr tätig wird.
(
2
)
Die Kosten und Auslagen sind in Rechnung zu stellen:
#- bei Verträgen unter Beteiligung einer kirchlichen Körperschaft dem anderen Vertragspartner,
- bei anderen Rechtsgeschäften oder Erklärungen demjenigen,
- der die Tätigkeit der kirchlichen Behörde veranlasst oder sonst willentlich in Anspruch genommen hat,
- der durch Abgabe einer Erklärung der kirchlichen Behörde einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- demjenigen, der die Kosten und Auslagen durch eine vor der zuständigen kirchlichen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
§ 4
Zurückbehaltungsrecht, Kostendurchsetzung
(
1
)
Die entstandenen Kosten und Auslagen sind dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen.
(
2
)
In besonders begründeten Einzelfällen kann von der anliegenden Kostentabelle abgewichen werden.
(
3
)
Die Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 kann bis zur Bezahlung der angeforderten Kosten zurückbehalten werden.
#§ 5
Fälligkeit
1 Die Kosten und Auslagen sind zu dem in Rechnung aufgeführten Zeitpunkt fällig. 2 Wird kein Fälligkeitszeitpunkt genannt, sind die Kosten und Auslagen mit Zugang der Rechnung beim Kostenpflichtigen fällig.
#§ 6
Gleichstellungsbestimmung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsanordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 7
Inkrafttreten
Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
#I. | Tätigkeiten nach § 1 Verwaltungskostenanordnung | Rechnungsgrundlage (Euro) | Kosten (Euro) |
1 | Erbbauverträge, Wohnungs- und Teilerbbaurechte sowie Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit über 18 Jahre | pauschal 200 € | |
2 | Verlängerung für nach dem 1. Oktober 2008 abgeschlossenen Verträge, Erneuerung, Übertragung oder Reservierung von Verträgen nach Nr. I. 1 | pauschal 100 € | |
3 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nrn. I. 1 oder I. 2 | pauschal 50 € | |
4 | Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit bis 18 Jahre sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Jahreswert x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr) | 1 v. H. des Wertes mindestens 50 €, höchstens 1000 € |
5 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 4 | Jahreswert x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr) | 0,25 v. H. des Wertes mindestens 100 €, höchstens 1000 € |
6 | Bauerlaubnisverträge | kostenfrei | |
7 | Tauschplan/Bodenordnungsplan nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz | kostenfrei | |
8 | Umlegung nach Baugesetzbuch bzw. Rechtsgeschäfte zu deren Vermeidung | kostenfrei | |
9 | Flurbereinigung nach Flurbereinigungsgesetz | kostenfrei | |
10 | Grundstückstauschverträge | Vertragswert des angegebenen Grundstücks bei Vertragsabschluss auf Initiative des Interessenten | 1 v. H. des Wertes Mindestens 100 €, höchstens 1000 € |
11 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 10 | kostenfrei | |
12 | Grundstückskaufverträge, Grundstücksüberlassungsverträge, Grundstücksschenkungsverträge | Vertragswert des Grundstücks bei Vertragsabschluss auf Initiative des Interessenten | 1 v. H. des Wertes mindestens 100 €, höchstens 1000 € |
13 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 12 | kostenfrei | |
14 | Verträge über den Abbau mineralischer Bodenbestandteile | je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse | 10 € mindestens 100 €, höchstens 5000 € |
15 | Einlagerung in oder Verfüllung von Grundstücken | je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse | 10 € mindestens 100 €, höchstens 5000 € |
16 | Landwirtschaftliche Pachtverträge sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Größe der Vertragsfläche | |
16.1 | bis zu 1 Hektar | kostenfrei | |
16.2 | bis 5 angefangene Hektar | 20 € | |
16.3 | über 5 angefangene Hektar | 100 € | |
17 | Fischereipachtverträge und Pachtverträge über erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, Weinbau, Hopfenbau, Baumschulen sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Größe der Vertragsfläche | |
17.1 | bis zu 1 Hektar | kostenfrei | |
17.2 | Vertragslaufzeit bis 12 Jahre | je angefangenem Hektar | 8 € |
17.3 | Vertragslaufzeit über 12 Jahre | je angefangenem Hektar | 12€ |
19 | Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Jahreszins x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr) | 1 v. H. des Wertes mindestens 250 € höchstens 3.000 € |
20 | Verträge über Garagen- und Carportflächen, Fahrzeug-Stellplatzflächen, Bootshäuser und Bootsliegeplätze sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Pauschbetrag | 20 € |
21 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Nrn. 17, 19, 20 | Pauschbetrag | 10 € |
22 | Verträge über nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und sonstige Verträge, soweit sie nicht in den Nrn. 17, 19, 20 enthalten sind, sowie deren Verlängerung oder Übertragung | kostenfrei | |
23 | Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen nach Nrn. I. 17, 19, 20 | kostenfrei | |
24 | Gestattungs- oder Mitnutzungsverträge | Pauschbetrag | |
24.1 | Gas | 100 € | |
24.2 | Strom | 100 € | |
24.3 | Telekommunikation | 100 € | |
24.4 | Wasserver- und Wasserentsorgung | 100 € | |
24.5 | Wärmeversorgung | 100 € | |
24.6 | Einrichtungen und/oder Anlagen sonstiger Art, soweit sie nicht in den Nrn. I. 24.1 bis I. 24.5 enthalten sind | 100 € | |
25 | Einräumung von Baulasten | Pauschbetrag | 100 € |
26 | Verträge über die Errichtung von Mobilfunkanlagen oder Rundfunkempfangseinrichtungen sowie deren Verlängerung oder Übertragung | Pauschbetrag | 300 € |
27 | Verträge über die Errichtung von Windenergie- und anderen Stromerzeugungsanlagen | durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung | 10 v. H. des Wertes mindestens 500 € höchstens 5000 € |
27.1 | Übertragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten aus Verträgen nach Nr. 27 | Pauschbetrag | 50 € |
27.2 | Verträge zur Übernahme von Baulasten für Windenergie- oder anderen Stromerzeugungsanlagen | durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung | 10 v. H. des Wertes mindestens 100 € höchstens 1000 € |
29 | Übertragung von Verträgen nach den Nrn. I. 27 oder I. 27.2 | durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung | 5 v. H. des Wertes mindestens 250 € höchstens 2500 € |
30 | Pauschbetrag | ||
30.1 | Begründung von Grunddienstbarkeiten oder von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten | Pauschbetrag | 50 € |
30.2 | Begründung von Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechten | Pauschbetrag | 50 € |
30.3 | Rangänderungen | Pauschbetrag | 50 € |
30.4 | Löschungsbewilligungen | Pauschbetrag | 50 € |
II. | Zahlungserinnerung | ||
1 | Je Zahlungserinnerung | Pauschbetrag | 5 € |
III. | Sonstige Auslagen | ||
1 | Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
2 | bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
3 | Beträge, die an Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu leisten sind | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
4 | Sonstige nicht in den Nrn. III. 1. bis III. 3 entstehende Aufwendungen | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
5 | Druckstücke (z. B. Rechtstexte, Publikationen) | Abgabepreis | in voller Höhe |
6 | Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD-ROM, DVD, Magnetbänder) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
7 | Beträge, die Dritten für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie nicht vom Kostenschuldner direkt erhoben werden | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
8 | Einholung von Wirtschaftsauskünften und anderen Auskünften über Dritte (z. B. bei Einwohnermeldeämtern) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
9 | Sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der Leistung erforderlich waren | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt wurde die Verwaltungsvorschrift nicht mehr angewendet.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt wurde die Verwaltungsvorschrift nicht mehr angewendet.