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Geltungszeitraum von: 01.07.2009

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Verwaltungsvorschrift
zur Geltendmachung von Kosten,
die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der
Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen1#

Vom 5. Mai 2009

(KABl S. 52, 91)

Der Oberkirchenrat erlässt nachstehende Verwaltungsanordnung zur Geltendmachung von Kosten, die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen, sowie die dazugehörige Kostentabelle:
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§ 1
Kosten- und Auslagenerstattung

( 1 ) Für die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen entstehenden Sach- und Personalkosten der kirchlichen Behörden werden Kosten erhoben, sofern diese Behörden in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden. Ausgenommen von der Kostenerhebung sind Gebietskörperschaften und kirchliche Körperschaften.
( 2 ) Eine Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr (Tätigkeit) im Sinne dieser Verwaltungsanordnung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einverständnis der kirchlichen Behörde, eine genehmigungsgleiche Erklärung, Bewilligung, Erlaubnis oder Zustimmung abgegeben wird.
( 3 ) Werden bei der Ausführung der Tätigkeit besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese nach der tatsächlichen Höhe beim Kostenpflichtigen geltend zu machen. Pauschalierte Auslagen werden in der Kostentabelle als Anlage zu dieser Verwaltungsanordnung bestimmt.
( 4 ) Die Kosten sind zum Bestandteil des Vertrages zu machen oder in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
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§ 2
Kostentabelle

Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Tätigkeit der kirchlichen Behörde geltenden Kostentabelle.
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§ 3
Kostengläubiger und Kostenpflichtiger

( 1 ) Kostengläubiger ist die kirchliche Behörde, welche in der Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr tätig wird.
( 2 ) Die Kosten und Auslagen sind in Rechnung zu stellen:
  1. bei Verträgen unter Beteiligung einer kirchlichen Körperschaft dem anderen Vertragspartner,
  2. bei anderen Rechtsgeschäften oder Erklärungen demjenigen,
    • der die Tätigkeit der kirchlichen Behörde veranlasst oder sonst willentlich in Anspruch genommen hat,
    • der durch Abgabe einer Erklärung der kirchlichen Behörde einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  3. demjenigen, der die Kosten und Auslagen durch eine vor der zuständigen kirchlichen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
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§ 4
Zurückbehaltungsrecht, Kostendurchsetzung

( 1 ) Die entstandenen Kosten und Auslagen sind dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen.
( 2 ) In besonders begründeten Einzelfällen kann von der anliegenden Kostentabelle abgewichen werden.
( 3 ) Die Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 kann bis zur Bezahlung der angeforderten Kosten zurückbehalten werden.
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§ 5
Fälligkeit

Die Kosten und Auslagen sind zu dem in Rechnung aufgeführten Zeitpunkt fällig. Wird kein Fälligkeitszeitpunkt genannt, sind die Kosten und Auslagen mit Zugang der Rechnung beim Kostenpflichtigen fällig.
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§ 6
Gleichstellungsbestimmung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsanordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 7
Inkrafttreten
Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
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I.
Tätigkeiten nach § 1 Verwaltungskostenanordnung
Rechnungsgrundlage (Euro)
Kosten (Euro)
1
Erbbauverträge, Wohnungs- und Teilerbbaurechte sowie Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit über 18 Jahre
pauschal 200 €
2
Verlängerung für nach dem 1. Oktober 2008 abgeschlossenen Verträge, Erneuerung, Übertragung oder Reservierung von Verträgen nach Nr. I. 1
pauschal 100 €
3
Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nrn. I. 1 oder I. 2
pauschal 50 €
4
Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit bis 18 Jahre sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Jahreswert x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr)
1 v. H. des Wertes
mindestens 50 €,
höchstens 1000 €
5
Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 4
Jahreswert x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr)
0,25 v. H. des Wertes
mindestens 100 €,
höchstens 1000 €
6
Bauerlaubnisverträge
kostenfrei
7
Tauschplan/Bodenordnungsplan nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz
kostenfrei
8
Umlegung nach Baugesetzbuch bzw. Rechtsgeschäfte zu deren Vermeidung
kostenfrei
9
Flurbereinigung nach Flurbereinigungsgesetz
kostenfrei
10
Grundstückstauschverträge
Vertragswert des angegebenen Grundstücks bei Vertragsabschluss auf Initiative des Interessenten
1 v. H. des Wertes
Mindestens 100 €,
höchstens 1000 €
11
Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 10
kostenfrei
12
Grundstückskaufverträge, Grundstücksüberlassungsverträge, Grundstücksschenkungsverträge
Vertragswert des Grundstücks bei Vertragsabschluss auf Initiative des Interessenten
1 v. H. des Wertes
mindestens 100 €,
höchstens 1000 €
13
Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Verträgen nach Nr. I. 12
kostenfrei
14
Verträge über den Abbau mineralischer Bodenbestandteile
je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse
10 €
mindestens 100 €,
höchstens 5000 €
15
Einlagerung in oder Verfüllung von Grundstücken
je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse
10 €
mindestens 100 €,
höchstens 5000 €
16
Landwirtschaftliche Pachtverträge sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Größe der Vertragsfläche
16.1
bis zu 1 Hektar
kostenfrei
16.2
bis 5 angefangene Hektar
20 €
16.3
über 5 angefangene Hektar
100 €
17
Fischereipachtverträge und Pachtverträge über erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, Weinbau, Hopfenbau, Baumschulen sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Größe der Vertragsfläche
17.1
bis zu 1 Hektar
kostenfrei
17.2
Vertragslaufzeit bis 12 Jahre
je angefangenem Hektar
8 €
17.3
Vertragslaufzeit über 12 Jahre
je angefangenem Hektar
12€
19
Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Jahreszins x Vertragslaufzeit (je angefangenem Jahr)
1 v. H. des Wertes
mindestens 250 €
höchstens 3.000 €
20
Verträge über Garagen- und Carportflächen, Fahrzeug-Stellplatzflächen, Bootshäuser und Bootsliegeplätze sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Pauschbetrag
20 €
21
Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Nrn. 17, 19, 20
Pauschbetrag
10 €
22
Verträge über nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und sonstige Verträge, soweit sie nicht in den Nrn. 17, 19, 20 enthalten sind, sowie deren Verlängerung oder Übertragung
kostenfrei
23
Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen nach Nrn. I. 17, 19, 20
kostenfrei
24
Gestattungs- oder Mitnutzungsverträge
Pauschbetrag
24.1
Gas
100 €
24.2
Strom
100 €
24.3
Telekommunikation
100 €
24.4
Wasserver- und Wasserentsorgung
100 €
24.5
Wärmeversorgung
100 €
24.6
Einrichtungen und/oder Anlagen sonstiger Art, soweit sie nicht in den Nrn. I. 24.1 bis I. 24.5 enthalten sind
100 €
25
Einräumung von Baulasten
Pauschbetrag
100 €
26
Verträge über die Errichtung von Mobilfunkanlagen oder Rundfunkempfangseinrichtungen sowie deren Verlängerung oder Übertragung
Pauschbetrag
300 €
27
Verträge über die Errichtung von Windenergie- und anderen Stromerzeugungsanlagen
durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung
10 v. H. des Wertes
mindestens 500 €
höchstens 5000 €
27.1
Übertragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten aus Verträgen nach Nr. 27
Pauschbetrag
50 €
27.2
Verträge zur Übernahme von Baulasten für Windenergie- oder anderen Stromerzeugungsanlagen
durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung
10 v. H. des Wertes
mindestens 100 €
höchstens 1000 €
29
Übertragung von Verträgen nach den Nrn. I. 27 oder I. 27.2
durchschnittliche jährliche Mindest- oder Festbetragsentschädigung
5 v. H. des Wertes
mindestens 250 €
höchstens 2500 €
30
Grundbuchwirksame Erklärungen nach einer der Nrn. I. 1.1 bis I. 29, soweit nicht in den Nrn. I. 1. bis I. 32 enthalten2#
Pauschbetrag
30.1
Begründung von Grunddienstbarkeiten oder von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
Pauschbetrag
50 €
30.2
Begründung von Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechten
Pauschbetrag
50 €
30.3
Rangänderungen
Pauschbetrag
50 €
30.4
Löschungsbewilligungen
Pauschbetrag
50 €
II.
Zahlungserinnerung
1
Je Zahlungserinnerung
Pauschbetrag
5 €
III.
Sonstige Auslagen
1
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
2
bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
3
Beträge, die an Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu leisten sind
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
4
Sonstige nicht in den Nrn. III. 1. bis III. 3 entstehende Aufwendungen
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
5
Druckstücke (z. B. Rechtstexte, Publikationen)
Abgabepreis
in voller Höhe
6
Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD-ROM, DVD, Magnetbänder)
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
7
Beträge, die Dritten für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie nicht vom Kostenschuldner direkt erhoben werden
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
8
Einholung von Wirtschaftsauskünften und anderen Auskünften über Dritte (z. B. bei Einwohnermeldeämtern)
tatsächliche Kosten
in voller Höhe
9
Sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der Leistung erforderlich waren
tatsächliche Kosten
in voller Höhe

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt wurde die Verwaltungsvorschrift nicht mehr angewendet.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl: "Grundbuchwirksame Erklärungen nach einer der Nrn. I. 30.1 bis I. 30.4, soweit nicht in den Nrn. I. 1.1 bis I. 29 enthalten".