.Verwaltungsvorschrift
I.
II.
III.
IV.
V.
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Geltungszeitraum von: 06.03.2009
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Verwaltungsvorschrift
zur Geltendmachung von Entgelten in
Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung1#
Vom 6. März 2009
Das Kollegium der Pommerschen Evangelischen Kirche hat aufgrund von Artikel 139, 1432# nachstehende Verwaltungsvorschrift zur Geltendmachung von Kosten, die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung entstehen, sowie das dazugehörige Entgeltverzeichnis beschlossen:
#I.
Entgelt- und Auslagenerstattung
- 1 Für die im geschäftlichen Verkehr mit natürlichen und juristischen Personen entstehenden Sach- und Personalkosten des Konsistoriums in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung sind Entgelte zu erheben. 2 Ausgenommen von der Entgelterhebung sind Gebietskörperschaften und kirchliche Körperschaften einschließlich ihrer Untergliederungen, öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, Werke und Einrichtungen.
- Eine Angelegenheit im geschäftlichen Verkehr (Tätigkeit) im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift liegt insbesondere bei der Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung, einer genehmigungsgleichen Erklärung, einer Zustimmung oder dann vor, wenn für die Tätigkeit das grundsätzlich bestehende kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernis aufgehoben ist.
- 1 Werden bei der Ausführung der Tätigkeit besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese nach der tatsächlichen Höhe beim Entgeltpflichtigen geltend zu machen. 2 Pauschalierte Auslagen sind in dem als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten Entgeltverzeichnis bestimmt.
- Die Entgelte sind zum Bestandteil des einzelnen Vertrages zu machen oder in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
- Von der Erhebung der Entgelte kann ganz oder teilweise aus besonderen Billigkeitsgründen abgesehen werden.
II.
Entgelttarif
- Die Höhe der Entgelte bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit geltenden Tarif im Entgeltverzeichnis (Anlage).
- 1 Ist für den Ansatz der Entgelte durch den Tarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Entgelte das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit, der Nutzen oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Entgeltpflichtigen zu berücksichtigen. 2 Die Entgelte sind auf volle Euro festzusetzen.
III.
Entgeltpflichtiger
Zur Zahlung von Entgelten und Auslagen ist verpflichtet:
#- bei Verträgen unter Beteiligung des Konsistoriums der andere Vertragspartner,
- bei anderen Rechtsgeschäften oder Erklärungen derjenige,
- der die Tätigkeit des Konsistoriums veranlasst oder sonst willentlich in Anspruch genommen hat,
- der durch Abgabe einer Erklärung des Konsistoriums einen rechtlichen Vorteil erlangt, bzw.
- derjenige, der die Entgelte und Auslagen durch eine vor dem Konsistorium abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
IV.
Zurückbehaltungsrecht, Entgeltdurchsetzung
- Die Entgelte und Auslagen sind dem Entgeltpflichtigen in Rechnung zu stellen.
- Die Erklärung gemäß Ziffer I. 2. kann bis zur Bezahlung der angeforderten Entgelte zurückbehalten werden.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 6. März 2009 in Kraft.
#Anlage: Entgelttariftabelle
#Entgelttarif nach Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Geltendmachung von Entgelten in Angelegenheiten der Vermögens- und Finanzverwaltung
Tarifstelle | Gegenstand | Bemessungsgrundlage Wert des Gegenstandes | Kosten (in Euro) Gebühren und Auslagen |
I. | Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen, genehmigungsgleiche Verwaltungsakte | Gebühren | |
1 | Erbbaurechtsverträge, Wohnungs- und Teilerbbauverträge sowie Grundstücksmietverträge und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Vertragslaufzeit über 18 Jahre | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszinses | |
1.1 | Nach vorheriger Zahlungserinnerung | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 |
1.2. | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
2 | Verlängerung, Erneuerung, Aufhebung, Übertragung sowie Reservierung von Verträgen nach Tarifstelle 1.1 | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszinses | |
2.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
2.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
3 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle 1.1. oder 1.2 | 18-facher Betrag des vereinbarten Jahreszinses | |
3.1 | bis 100 000,00 Euro | 0,25 v. H. des Wertes mindestens 20 | |
3.2 | über 100 000,00 Euro | 250 zzgl. 0,15 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 1000 | |
4 | Grundstücksmiet- und Grundstücksnutzungsverträge mit einer Laufzeit bis 18 Jahre sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | |
4.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 40 | |
4.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4.000 | |
5 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle 1.4 | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | |
5.1 | bis 100 000,00 Euro | 0,25 v. H. des Wertes mindestens 20 | |
5.2 | über 100 000,00 Euro | 250 zzgl. 0,15 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 1000 | |
6 | Bauerlaubnisverträge | Pauschsatz | 20 |
7 | Tauschplan/Bodenordnungsplan nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz | kostenfrei | |
8 | Bodenordnung im Umlegungsverfahren nach Baugesetzbuch bzw. Rechtsgeschäfte zur Vermeidung des Umlegungsverfahrens | kostenfrei | |
9 | Flurbereinigungsplan nach Flurbereinigungsgesetz | kostenfrei | |
10 | Grundstückstauschverträge | Vertragswert des abgegeben Grundstücks | |
10.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
10.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
11 | Aufhebung oder Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.10 | Vertragswert des abgegeben Grundstücks | |
11.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
11.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
12 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/ oder Ergänzungen zu Verträgen nach Tarifstelle 1.10 | kostenfrei | |
13 | Grundstückskaufverträge, Grundstücksüberlassungsverträge, Grundstücksschenkungsverträge | Vertragswert des Grundstücks | |
13.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
13.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
14 | Aufhebung oder Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.13 | Vertragswert des Grundstücks | |
14.1 | bis 100 000,00 Euro | 1 v. H. des Wertes mindestens 75 | |
14.2 | über 100 000,00 Euro | 1000 zzgl. 0,40 v. H. des 100.000 übersteigenden Wertes höchstens 4000 | |
15 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen zu Tarifstelle 1.13 oder 1.14 | kostenfrei | |
16 | Veräußerungen von Baulichkeiten im Zusammenhang mit Tarifstellen 1.1, 1.4, 1.10, 1.11, 1.13 oder 1.14 | Vertragswert der Baulichkeiten | |
16.1 | bis 100 000,00 Euro | 0,5 v. H. des Wertes mindestens 40 | |
16.2 | über 100 000,00 Euro | 500 zzgl. 0,20 v. H. des 100 000 übersteigenden Wertes höchstens 2000 | |
17 | Gesonderte Messungsanerkennungen und/oder gesonderte Auflassungserklärungen zu Verträgen nach Tarifstellen 1.1, 1.4, 1.10, 1.11 oder 1.13 | kostenfrei | |
18 | Verträge über den Abbau mineralischer Bodenbestandteile | je angefangene 1000 Kubikmeter abbaufähiger Masse | 5 mindestens 75 höchstens 4000 |
19 | Einlagerung in und/oder Verfüllung von Grundstücken | je angefangene 1000 Kubikmeter einbaufähiger Masse | 5 mindestens 75 höchstens 4000 |
20 | Landwirtschaftliche Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Größe der Vertragsfläche | |
20.1 | bis zu 1 Hektar | kostenfrei | |
20.2 | Vertragslaufzeit bis 6 Jahre | je angefangenen Hektar | 1 |
20.3 | Vertragslaufzeit über 6 Jahre | je angefangenen Hektar | 2 |
21 | Fischereipachtverträge und Pachtverträge über den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Baumschulen sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | je Vertrag | 30 |
22 | Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins x Vertragslaufzeit je angefangenem Jahr | 6 v. H. des Wertes mindestens 100 höchstens 1000 |
23 | Verträge über Garagen- und Carportflächen, Pkw-Stellplatzflächen sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | Jahreszins | 10 v. H. des Wertes mindestens 10 höchstens 250 |
24 | Zusätzliche Erklärungen, Zustimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen zu Tarifstellen 1.20, 1.21, 1.22 oder 1.23 | kostenfrei | |
25 | Verträge über nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und sonstige Verträge, soweit sie nicht in den Tarifstellen 1.20, 1.21, 1.22 oder 1.23 enthalten sind, sowie deren Verlängerung, Aufhebung oder Übertragung | kostenfrei | |
26 | Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen nach Tarifstelle 1.25 | kostenfrei | |
27 | Gestattungsverträge | Pauschsatz | |
27.1 | Gasversorgungseinrichtungen | ||
27.1.1 | - Nieder- und Mitteldruck | 100 | |
27.1.2 | - Hochdruck | 200 | |
27.2 | Stromversorgungseinrichtungen | ||
27.2.1 | - Nieder- und Mittelspannung | 100 | |
27.2.2 | - Hochspannung | 200 | |
27.3 | Telekommunikationseinrichtungen | 100 | |
27.4 | Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungseinrichtungen | 100 | |
27.5 | Wärmeversorgungseinrichtungen | 100 | |
27.6 | Einrichtungen und/oder Anlagen sonstiger Art, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.27.1 bis 1.27.5 enthalten sind | 100 | |
28 | Einräumung von Baulasten | Pauschsatz | 100 |
29 | Verträge über die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage (Funkfeststation) | Pauschsatz | 250 |
30 | Verträge über die Nutzung von Flächen für Windenergie- und sonstige Stromerzeugungsanlagen | Jahresbetrag der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Mindestentschädigung | 10 v. H. des Wertes mindestens 400 höchstens 4000 |
31 | Übertragung von Verträgen nach Tarifstelle 1.30 | Jahresbetrag der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Mindestentschädigung | 5. v. H. des Wertes mindestens 200 höchstens 2000 |
32 | Grundbuchwirksame Erklärungen nach einer der Tarifstellen 1.32.1 bis 1.32.5, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.1 bis 1.31 enthalten sind | Pauschsatz | |
32.1 | Begründung oder Aufhebung von Grunddienstbarkeiten sowie Begründung oder Aufhebung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten | 20 | |
32.2 | Begründung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten | 20 | |
32.3 | Rangänderungen | 20 | |
32.4 | Löschungsbewilligungen | 20 | |
32.5 | Sonstige Rechtseinräumungen, Rechtsänderungen oder Rechtsverzichte | 20 |
Tarifstelle | Gegenstand | Bemessungsgrundlage Wert des Gegenstandes | Kosten (in Euro) Gebühren und Auslagen |
II. | Sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit sie nicht in einer der Tarifstellen 1.1 bis 1.32.5 enthalten sind | Kosten | |
1. | Wahrnehmung rechtlicher Interessen und rechtliche Vertretung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verwaltungsämter | Tatsächlicher Aufwand zzgl. Pauschsatz | |
1.1 | Einzug von Forderungen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und des Konsistoriums | ||
1.1.1 | Forderungseinzug ohne gerichtliche Inanspruchnahme nach vorheriger Mahnung | Auslagen zzgl. 10 v. H. der beigetriebenen Hauptforderungen | |
1.1.2 | Forderungseinzug mit gerichtlicher Inanspruchnahme | Auslagen zzgl. 15 v. H. der beigetriebenen Hauptforderungen | |
1.2 | Vertretung in Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren | 18-facher Betrag des Jahreszinses bzw. Verwertungserlöses | Auslagen zzgl. 3 bis 5 v. H. des Wertes |
1.3 | Vertretung in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren über Erbbaurechte | 18-facher Betrag des Jahreszinses | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
1.4 | Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Terminen mit Behörden oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgabenbeauftragter Stellen oder Personen | Wert des Streitgegenstandes oder Wert des Beschwerdegegenstandes | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
1.5 | Sonstige Wahrnehmung von Interessen gegenüber Dritten, soweit keine anderen Kosten vorgeschrieben sind | Wert des Streitgegenstandes oder Wert des Beschwerdegegenstandes | Auslagen zzgl. 5 v. H. des Wertes |
2 | Allgemeine Verwaltungstätigkeit | Pauschsatz | |
2.1 | Erteilung von Bescheinigungen | ||
2.1.1 | ohne besonderen Aufwand | 10 | |
2.1.2 | mit besonderem Aufwand | 12,50 bis 30 | |
2.2 | Schriftliche Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung, die von Dritten zu deren Nutzen gewünscht wird | 12,50 bis 30 | |
2.3 | Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit die Anfrage nicht ohne besonderen Aufwand beantwortet werden kann | 75 |
Tarifstelle | Gegenstand | Bemessungsgrundlage Wert des Gegenstandes | Kosten (in Euro) Gebühren und Auslagen |
III. | Auslagen | ||
1 | Fotokopien und Lichtpausen | je Seite | |
1.1 | Format DIN A0 | 6 | |
1.2 | Format DIN A1 | 4 | |
1.3 | Format DIN A2 | 3 | |
1.4 | Format DIN A3 | 0,30 | |
1.5 | Format DIN A4 oder DIN A5 | 0,10 | |
1.6 | Farbkopien | Abgabepreis | in voller Höhe |
2 | Post- und Telekommunikationsleistungen | Pauschsatz | 5 bis 20 |
3 | Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen und dgl. mehr mit Bürodruckgeräten (Computer) | je Seite | 0,50 |
4 | Druckstücke (z. B. Rechtstexte, Publikationen) | Abgabepreis | in voller Höhe |
5 | Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, Magnetbänder) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
6 | Beträge, die Dritten für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Kostenschuldner nicht direkt erhoben werden | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
7 | Einholung von Wirtschaftsauskünften und anderen Auskünften über Dritte (z. B. bei Meldeämtern) | tatsächliche Kosten | in voller Höhe |
8 | Sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der Leistung erforderlich waren | Pauschsatz | 5 bis 20 |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 4 Buchstabe c der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift wurde zuletzt nicht mehr angewendet.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 4 Buchstabe c der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift wurde zuletzt nicht mehr angewendet.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind die Artikel 139 und 143 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der Fassung vom 15. Oktober 2000, die durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86) geändert worden ist.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind die Artikel 139 und 143 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der Fassung vom 15. Oktober 2000, die durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86) geändert worden ist.