.Betreuungsvertrag
Betreuungsvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
##H D I
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2004
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Betreuungsvertrag
zwischen der
B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Herbert-Rabius-Straße 1, 53225 Bonn
(B.A.D. GmbH)
und der
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 121, 30419 Hannover1#
über die Erfüllung der sich aus § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Aufgaben
Vom 2. August 2004
####Betreuungsvertrag
zwischen der
B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
Herbert-Rabius-Straße 1, 53225 Bonn
- nachfolgend B.A.D. GmbH genannt –
und der
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 121, 30419 Hannover
- nachfolgend Unternehmer genannt –
über die Erfüllung der sich aus § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Aufgaben.
#§ 1
Vertragsgegenstand
1 Die B.A.D. GmbH nimmt unter Bezug auf § 19 dieses Gesetzes die Aufgaben wahr, die sich für Betriebsärzte aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. 2 Der Text des § 3 ist diesem Vertrag als Anlage 12# beigefügt. 3 Die Leistungsinhalte und Konzeption der Betreuung sind in einem gesondert erarbeiteten Leistungskatalog sowie eines Betreuungskonzeptes detailliert aufgeführt. 4 Leistungskatalog als auch Betreuungskonzept sind als Anlage 2 und 3 Bestandteil des Vertrages. 5 Die zu betreuenden Einrichtungen gehen aus der Anlage 4 hervor.
#§ 2
Schweigepflicht
1 Die B.A.D. GmbH verpflichtet die für sie tätigen Mitarbeiter über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Betreuung zur Kenntnis kommen, Stillschweigen zu bewahren. 2 Weiterhin sichert sie einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz für die bei sich oder Dritten in ihrem Auftrag gespeicherten Daten zu.
#§ 3
Haftung
Die B.A.D. GmbH haftet dem Unternehmer für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, im Rahmen des für den Leistungsumfang gemäß Anlage 5 zugesicherten Leistungsumfanges der Haftpflichtversicherung.
#§ 4
Honorar
1 Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Unternehmer einen festen Jahrespauschalbetrag. 2 Auf den Pauschalbetrag werden quartalsweise Abschläge erhoben. 3 Der Jahrespauschalbetrag sowie die genauen Zahlungsmodalitäten sind in Anlage 6 geregelt.
#§ 5
Aufgaben des Unternehmers
Der Unternehmer wird alle für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich übernommenen Pflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Anlage 7).
#§ 6
Wettbewerbsverbot
Der Unternehmer verpflichtet sich, die für die B.A.D. GmbH tätigen Betriebsärzte während der Dauer des Vertrages sowie für zwei Jahre nach dessen Beendigung weder zu bestellen noch auf sonstige Weise für sich tätig werden zu lassen.
#§ 7
Vertragsbeginn und –ende
1 Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2004 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 2 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 5./7. Januar 1998. 3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
#§ 8
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bonn.
#Anlage 2
Arbeitsmedizinische Betreuung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, zur Erhaltung der Gesundheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Maßnahmen zu deren Schutz und zur Unfallverhütung zu ergreifen.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. […]
und des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure/innen und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG).
§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsingenieure zu bestellen. Damit soll erreicht werden, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallversicherung dienenden Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse angewandt werden, gesicherte Erkenntnisse verwirklicht werden können und die Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Die arbeitsmedizinische Betreuung der Evangelischen Kirche in Deutschland wird von den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern der B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (kurz: B.A.D. GmbH) wahrgenommen. Die B.A.D. GmbH ist eines der größten bundesweit tätigen Unternehmen, die Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik als Dienstleistung anbieten. Durch eine flächendeckende Vertretung in über 170 Außenstellen ist sichergestellt, dass jede Kirchengemeinde und Einrichtung der evangelischen Kirche in ihrer näheren Umgebung eine/n Ansprechpartner/in für Arbeitsmedizin der B.A.D. GmbH hat.
Die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS) sorgt mit ihren Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren für den sicherheitstechnischen Teil der Betreuung.
Arbeitsmediziner/in und Sicherheitsingenieur/in arbeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften eng zusammen. Bei Begehungen der Arbeitsstätten, Gebäude und Einrichtungen werden mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren ermittelt und Lösungsmöglichkeiten beraten.
Das Ziel der arbeitsmedizinischen Betreuung ist die Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Wer wird betreut?
Betreut werden
- ·
- die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (z. B. eingetragene Vereine und gGmbH) und weniger als 150 Mitarbeiter beschäftigen,
- ·
- die Einrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), der Union Evangelischer Kirchen (UEK) und der EKD mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten,
- ·
- und die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK).
Was gehört zur Betreuung?
Die Arbeitsmediziner/innen der B.A.D. GmbH sind beratend tätig und geben dem Arbeitgeber vor allem Empfehlungen zu den folgenden Themenschwerpunkten:
- Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
- Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung,
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von sanitären Einrichtungen oder Pausenräumen,
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln wie z. B. ergonomischen Bürostühlen,
- Einsatz und Auswahl von Körperschutzmitteln wie z. B. Schutzhandschuhe.
Neben den vorgenannten Aufgaben untersuchen die Ärztinnen und Ärzte der B.A.D. GmbH die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den vorgeschriebenen Grundsätzen der Berufsgenossenschaften, wie z. B. für die Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen (G 37) oder in den Pflegeberufen zur Infektionsgefährdung (G 42). Die ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für diese Tätigkeiten.
Nicht zu den Aufgaben der Arbeitsmediziner/innen gehört, den Arbeitgeber über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter/innen zu informieren und Krankmeldungen zu prüfen.
Die gesamte Betreuung erfolgt in Absprache mit den Einrichtungen und die notwendigen Untersuchungen werden soweit möglich vor Ort durchgeführt.
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Betreuung werden aufgrund eines Pauschalvertrages zwischen der EKD und der B.A.D. GmbH zentral abgegolten. Für die Gemeinden und Einrichtungen der evangelischen Kirche entstehen durch die arbeitsmedizinische Beratung keine zusätzlichen Kosten. Die Einrichtungen und Gemeinden müssen lediglich über den Betreuungsvertrag der B.A.D. GmbH hinausgehende Leistungen wie die Kosten für
- ·
- Impfstoffe,
- ·
- Untersuchung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- ·
- sozialmedizinische und beamtenrechtliche Untersuchungen (z. B. Einstellungsuntersuchungen)
selber tragen.
Wie werden die Aufgaben umgesetzt?
Die direkte Betreuung der einzelnen Einrichtungen wird durch ein in deren Nähe gelegenes Arbeitsmedizinisches Zentrum der B.A.D. GmbH durchgeführt. Auf der Ebene jeder Landeskirche wurde eine so genannte Schwerpunktärztin/ein Schwerpunktarzt benannt (siehe beiliegende Tabelle). Zur Gewährleistung einer flächendeckenden arbeitsmedizinischen Betreuung innerhalb jeder Landeskirche koordinieren die Schwerpunktärzte die Betreuung. Sie arbeiten eng mit den landeskirchlichen Koordinatoren/innen für Arbeitssicherheit zusammen, z. B. im Arbeitsschutzausschuss.
Für die EKD-weite Koordination der arbeitsmedizinischen Betreuung steht der EFAS in Hannover ein erfahrener Arbeitsmediziner der B.A.D. GmbH zur Seite. Für konkrete Arbeitsschutzprojekte der EFAS besteht hierdurch die Möglichkeit, das Fachwissen und die Erfahrung der B.A.D. GmbH, wie z. B. in der „Information zum Infektionsschutz“, zu nutzen.
Kontaktadressen:
Der koordinierende Arbeitsmediziner ist:
Dr. med. Peter Gülden
B.A.D. Zentrum Hannover, Vordere Schöneworth 14, 30167 Hannover
Tel. 0511/70 90 60 – 14
Fax: 0511/70 90 60 – 10
- Email:
- bad-702@bad-gmbh.deguelden@bad702-gmbh.de
www.bad-gmbh.de
oder bei der
Ev. Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS)
Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover
Tel. 0511/16 792 – 34
Dienstags 13-16 Uhr und freitags 9-12 Uhr
www.efas-online.de
Arbeitsmedizinischer Betreuungskatalog zum EKD-Pauschalvertrag
Einrichtungstyp Leistung | Vertragsleistung | Extra-Leistungen | Anmerkungen und Rechtsgrundlage |
ALLGEMEIN | |||
Begehungen | X 1) | BGV A7 | |
Beratung des Arbeitgebers in Fragen des Gesundheitsschutzes (PSA, Arbeitsmittel, Erste Hilfe u. Ä.) | X | § 3 ASiG | |
Arbeitsplatzbegehung bei Beschwerden/Erkrankung eines MA | X | auf Wunsch des MA o. Arbeitgebers | |
Vorsorgeuntersuchungen, die in der BGV A4 (VGB 100) aufgenommen sind (G 20, G 35, G 42) | X | BGV A4, staatl. Recht | |
Vorsorgeuntersuchungen, die nicht in der BGV A4 (VGB 100) aufgenommen sind (G 24, 25) | X | Nicht generell - s. auch spez. Teil 7) | |
Mitarbeiterbezogene Untersuchung und Beratung bei/nach schwerer Erkrankung/Beschwerden | X | Auf Wunsch des MA o. Arbeitgebers/§ 3 ASiG | |
Allg. Vorsorgeuntersuchung (auf Wunsch des Mitarbeiters) | X | Allg. Vorsorge für MA freiwillig/§ 3 ASiG | |
H-Grundsätze 2) der LandwirtschaftlBG’en | X | Nach UVV 1.2 | |
Impfstoff-Kosten | X | ||
Impfungen ohne arbeitsrechtlichen Hintergrund: Tetanus-Diphtherie, Grippe u. A. | X | ||
Seminar zur Vermittlung von Kenntnissen zur Belehrungen nach § 34 + § 43 Infektionsschutzgesetz | X | Je Landeskirche 1 - 2 Seminare entsprechend der Vereinbarung zum Vertrag | |
Belehrung nach § 43 IfSG („Küche“), ehem. §§ 17/18 BSeuchG | X | Wenn Beauftragung durch Gesundheitsamt vorhanden | |
Belehrung nach §§ 34 („Kindertagesstätten“) + 34 IfSG („Küche“) | X | ||
Einstellungsuntersuchung A (Standard) | X | Ärztl. Untersuchung, Blut, Urin (ca. € 43,00 + MWSt. nach BG-GOÄ) | |
Einstellungsuntersuchung B (erweitert) | X | Zusätzlich: Sehtest, Belastungs-EKG (ca. € 78,00 + MWSt.) | |
Sozialmed./Beamtenrechtl. Untersuchung | X | Ärztl. Untersuchung, Blut, Urin, Sehtest, EKG (ca. 68,00 € + MWSt.) | |
Mutterschutz-Beratung | X | Allg. Beratung entsprechend ArbSchG für Arbeitgeber und -nehmer | |
Mutterschutz-Untersuchungen (insbes. Immunitätskontrolle) | X | auf Veranlassung des Gewerbearztes/MuSchRiV | |
Jugendschutzuntersuchungen | X | Bis 18. Lebensjahr, Bescheinigung der Gemeinde!/JArbSchG | |
Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FEV) | X | z. B. Personenbeförderung/Abrechnung nach GOÄ | |
KIRCHENVERWALTUNG/ KIRCHENGEMEINDE | Siehe auch „Allgemein“ | ||
Allg. Betriebsbegehung | X 1) | Entsprechend neuer BGV A7 der Verw.-BG | |
G 37 (Vorsorgeuntersuchung nach BildSchArbV) | X | Alle 3/5 Jahre 6) | |
DIAKONIESTATION/STATIONÄRE ALTENPFLEGE | Siehe auch „Allgemein“ | ||
Allg. Betriebsbegehung | X | BGV A7 der BGW | |
G 42 (Infektionsgefährdung) incl. Labor | X | Nach Auswahlkriterien G 42 5) (i. d. R. alle 3 Jahre)/BioStoffV, BGV A4 | |
Impfleistung ohne Impfstoff (i. d. R. nur Hepatitis B) | X | Nach Auswahlkriterien G 42/BioStoffV, BGV A4 | |
G 25 (Fahr- und Steuertätigkeit) | X | Nur bei bes. Gefährdungen wie bei „Friedhof“ ausgeführt | |
KINDERTAGESSTÄTTEN | Siehe auch „Allgemein“ | ||
Allg. Betriebsbegehung | X | i. d. R. alle 4 Jahre/BGV A7 | |
Impfleistung ohne Impfstoff 8) | X | Nach Auswahlkriterien G 42 nicht generell vorgesehen/BioStoffV, BGV A4 | |
G 42 – als Beratung 3) + 4) | X | Nach Auswahlkriterien G 42 | |
Mutterschutz-Beratung | X | Allg. Beratung entsprechend ArbSchG für Arbeitgeber und –nehmer | |
Mutterschutz-Untersuchungen (Immunitätskontrolle u. Ä.) | X | Auf Verlassung des Gewerbearztes/MuSchRiV | |
FRIEDHOF/FORST | Siehe auch „Allgemein“ | ||
Allg. Betriebsbegehung | X 2) | Je nach Betriebsgröße/UVV 1.2 2) | |
Forstarbeiten (H8-Vorsorge) | X 2) | Nach UVV 1.2 | |
Baumarbeiten (H9) | X 2) | Nach UVV 1.2 | |
Pflanzenschutz (H2) | X 2) | Nach UVV 1.2 | |
Organ. Stäube (H6) | X 2) | Nach UVV 1.2 | |
Atemschutz (H7) | X 2) | Nach UVV 1.2 | |
G 42 bei Forstarbeitern in FSME-Gebieten (Süddtl.) | X | Nach Auswahlkriterien G 42/BioStoffV | |
Impfleistung FSME ohne Impfstoff | X | Nach Auswahlkriterien G 42 | |
G 25 (Fahr- u. Steuertätigkeit) | X | Nur bei bes. Gefährdungen (z. B. Gabelstapler), auf Wunsch des MA, da nicht BGV A4 bzw. UVV 1.2 verankert 7) (i. d. R. alle 3 Jahre) | |
Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FEV) | X | z. B. Führerscheinklasse C ab 50. Lebensjahr/Abrechnung nach GOÄ | |
MISSIONSTÄTIGKEIT/ AUSLANDSEINSÄTZE | X | Siehe auch „Allgemein“ | |
G 35 incl. Labor + Impfleistung | X | Nach G 35/BGV A4 | |
Impfstoffe | X |
Erklärende Indizes zur Tabelle:
1) Entsprechend der zum 1. Oktober 2001 erfolgenden Änderung der BGV A7 (VBG 123) der Verwaltungs-BG mit drei Jahren Übergangsfrist.
2) Nur die BGV A4 (VBG 100) der gewerbl. Berufsgenossenschaften ist Gegenstand des Vertrages (G-Grundsätze), jedoch wird das Vorsorgesystem der landwirtschaftlichen BG’en (UVV 1.2) entsprechend gehandhabt (H-Grundsätze).
3) Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Kindergarten kann auch eine erweiterte Beratung unter Berücksichtigung des G 42 erfolgen: Impfpasskontrolle, Impfberatung, Erhebung der tätigkeitsrelevanten Krankheiten, evtl. Titer-Kontrollen.
4) Nur in speziellen Fällen Untersuchung erforderlich: evtl. bei Betreuung von Kindern mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, in Krippen oder von sozialpädagogischen Sondereinrichtungen.
5) I. d. R. incl. Hautbeurteilung, Tbc-Untersuchung i. d. R. nicht erforderlich (Röntgen bzw. Tine-Test).
6) Ab 40. Lj. alle drei Jahre, evtl. kürzere Abstände.
7) Innerhalb des Vertrages bei Betriebsvereinbarung, bei Gabelstapler („Stand der Technik“), freiwillig auf Verlangen des Probanden oder wenn Verdachtsmomente bestehen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vermuten lassen.
8) Impfleistung wird bei entsprechender Gefährdung innerhalb des Vertrages ausgeführt.
#Anlage 3
Konzeption der zukünftigen arbeitsmedizinischen Betreuung der EKD
1. Ziele
Im Jahr 1998 hat die B.A.D. GmbH die arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer der evangelischen Kirche in Deutschland bzw. ihrer Gliedkirchen übernommen. Im Zeitraum von 1998 bis zum Jahr 2003 wurde eine Betreuungsform aufgebaut, die darauf abzielte, eine flächendeckende gesetzeskonforme Betreuung aller Beschäftigten zu erreichen. Um nach Ablauf der Übergangsfristen der Unfallverhütungsvorschrift BGV A7 auch den Forderungen des Unfallversicherungsträgers nachzukommen, soll die zukünftige Form der arbeitsmedizinischen Betreuung auch die Bereiche berücksichtigen, die in der Vergangenheit nicht im Focus der Betreuung standen. Grundlagen der zukünftigen Betreuung sind:
- ·
- Erfüllung der Vorgaben, die aus maßgebenden Normen, einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben der Unfallversicherungsträger entstehen,
- ·
- Gewährleistung einer rechtssicheren Organisation,
- ·
- Umsetzung einer gleichwertigen Betreuung aller Bereiche der EKD,
- ·
- Kontinuität in der Betreuung mit stufenweiser Umsetzung der neuen Konzeption,
- ·
- Bereitschaft zur Evaluation,
- ·
- Fortführung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses,
- ·
- Ausbau der Integration in der Betreuung mit der EFAS.
2. Umsetzung
Datenerhebung – Katastererstellung
Eines der größten Probleme bei der bisherigen Betreuung der EKD bzw. ihrer Gliedkirchen sind die lückenhaften Katasterdaten über die zu betreuenden Einrichtungen. Trotz intensiver „Aufklärungsarbeit“ und Information über die verschiedensten Kommunikationskanäle ist davon auszugehen, dass noch nicht alle Einrichtungen erreicht wurden, die einer Betreuung bedürfen. Des Weiteren hat die Erfahrung gezeigt, dass Personen und Einrichtungen eine Betreuung über den Betreuungsvertrag erfahren wollen, die nicht zur verfassten Kirche gehören.
Diesem Manko ist entgegenzuwirken. Deshalb soll versucht werden, mittelfristig ein Kataster aller zu betreuenden Einrichtungen aufzubauen. Um dies zu erreichen, sind in einer ersten Aktion Gliedkirchen einzubinden, die über Formulare die wichtigsten Fragen bezüglich der zu betreuenden Einrichtungen melden. Die Meldung sollte möglichst auf Ebene der Kirchengemeinde erfolgen. Um die Übernahme in ein EDV-gestütztes Informationssystem mit möglichst geringem Aufwand zu gewährleisten, sollten die Meldungen bereits über in Excel erstelltes Formular erfolgen. Zusätzlich wird auch die Möglichkeit geschaffen, die Katasterdaten über ein Internet basierendes System zu erfassen.
Im Sinne der Gewährleistung der rechtssicheren Organisation kann so auch eine Darstellung der Verantwortung als Bestandteil der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung genutzt werden. Hierüber kann über die Synergie eine zielgerichtete, effektive Betreuung erfolgen.
Koordination und zentrale administrative Organisation
Hinsichtlich der Aufgaben rund um die Koordination sowie rund um die zentrale Administration des Gesamtauftrages ergeben sich kaum Änderungen zur bisherigen Betreuung. In der nachfolgenden Aufstellung sind die Aufgabengebiete stichwortartig zusammengefasst.
Aufgabengebiet | Aufgaben |
Gesamtkoordination durch den koordinierenden Arzt |
|
Verantwortliche Ärzte auf Ebene der Landeskirchen |
|
Infomaterial |
|
Zentrale administrative Organisation |
|
Internet |
|
Betreuung der Gliedkirchen
Um die Umsetzung der Betreuung und die damit verbundenen Inhalte und Zeitintervalle besser darstellen zu können, haben wir die zu betreuenden Einrichtungen in die Sparten unterteilt, unter deren Zuhilfenahme eine Gliederung und Kombinierung der Segmente am Besten möglich ist. Der in Anwendung befindliche Betreuungskatalog behält weiterhin seine Gültigkeit.
Segment | Leistung B.A.D. GmbH |
Kirchengemeinden |
|
Einrichtungen für die Kinderbetreuung |
|
Einrichtungen der Pflege |
|
Einrichtungen der Verwaltung |
|
Friedhofsmitarbeiter |
|
Sonstige |
|
In der nachfolgenden Tabelle haben wir die Zeitintervalle dargestellt, in welchen Abständen in der Regel eine Individual-Betreuung der einzelnen Einrichtungen oder Einrichtungskombination erfolgt.
Segment/Segmentkombination | Betreuungsintervall |
Kirchengemeinden | 6 Jahre |
Kirchengemeinden mit Einrichtungen für die Kinderbetreuung | 4 Jahre |
Kirchengemeinden mit Einrichtungen für die Kinderbetreuung und Einrichtungen der Pflege | 3 Jahre |
Verwaltungseinrichtungen | 4 Jahre |
Friedhöfe mit eigenen Mitarbeitern | gemäß Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2 |
Sonstige | 4 Jahre |
Anlage 4
Zu betreuende Einrichtungen sind:
- ·
- die Evangelische Kirche in Deutschland mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
- ·
- die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
- ·
- Union Evangelischer Kirchen mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
- ·
- die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Anlage 5
H D I
I N D U S T R I E V E R S I C H E R U N G
Versicherungsbestätigung
Diese Bestätigung ist nur zum Zwecke der Information ausgestellt und überträgt keine Rechte auf den Inhaber. Durch diese Bestätigung wird die Deckung, die durch die unten genannte Police geboten wird, weder ergänzt noch erweitert oder geändert.
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers:
B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Herbert-Rabius-Str. 1
53225 Bonn
Mitversicherte Unternehmen:
Concada GmbH, Herbert-Rabius-Str. 1, 53225 Bonn
Medical Airport Service GmbH (MAS), 60547 Frankfurt
ZAE Zentrum für arbeitsbedingte Erkrankungen, Brunsbüttel GmbH
Versicherer:
HDI Industrie Versicherung AG
Postfach 510 369
30633 Hannover
Hiermit wird bestätigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherungspolice für den oben genannten Versicherungsnehmer ausgestellt wurde und zurzeit in Kraft ist. Der Versicherungsschutz der MAS erstreckt sich auf Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Durchführung des Rettungsdienstes am Flughafen Haan, Beratung und Unterstützung in den Bereichen Gewässer- und Strahlenschutz und Behandlung von Gefahrgut sowie Kindernotbetreuung für Mitarbeiter des Frankfurter Flughafens.
Deckungssummen:
Für Personen- und/oder Sachschäden (pauschal) | EUR 5.112.918,81 je Versicherungsfall | |
und | ||
EUR 10.225.837,62 Jahreshöchstersatzleistung | ||
Policen-Nr.: | 50-002135-01108-110-1483 | |
Ablaufdatum: | 1. Januar 2005. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. | |
Düsseldorf, den 1. Oktober 2003 | HDI Industrie Versicherung AG |
Anlage 6
Die Betreuung basiert auf dem arbeitsmedizinischen Betreuungskatalog, der in Zusammenarbeit mit der EFAS erarbeitet wurde und führt die im Jahr 1998 begonnene Betreuung fort.
Aufgrund der geänderten Gesamtkonzeption wird für das Jahr 2004 ein Jahrespauschalpreis von 1.114.000 Euro berechnet. Der Jahrespauschalpreis erhöht sich für das Jahr 2005 auf 1.257.000 Euro und im Jahr 2006 auf 1.400.000 Euro. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die oben genannten Preise beziehen sich auf eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 180.000 Arbeitnehmern. Ändert sich die Beschäftigtenzahl um mehr als 5 Prozent wird der Jahrespauschalpreis neu verhandelt.
Der Beitritt der verschiedenen Landeskirchen erfolgt auf freiwilliger Basis. Treten einzelne Landeskirchen dem Vertrag nicht bei, reduziert sich die Pauschalsumme anteilig um das jeweilige Mitarbeiterpotenzial.
Der Jahrespauschalpreis erhöht sich zum 1. Januar des jeweiligen Jahres um den Prozentsatz, zu dem im abgelaufenen Jahr die Grundvergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst angehoben worden ist. Für den Fall der Erhöhung des Jahrespauschalpreises um mehr als 5 Prozent steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten ab Erhöhungsbegehren zu. Eine Erhöhung der Vergütung ist frühestens zum 1. Januar 2007 möglich.
Die Abrechnung erfolgt in vier Teilbeträgen. Diese werden jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Kalenderjahres fällig.
Alle Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb von vier Wochen nach Anforderung zu leisten.
#Anlage 7
Der Unternehmer stellt bei einer Betreuung im Betrieb einen geeigneten Raum (z. B. Erste-Hilfe-Raum) mit zweckentsprechender Einrichtung (z. B. Handwaschbecken und Liege) zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, werden im Betrieb nur die Aufgaben wie Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen, Teilnahme an Sitzung usw. erfüllt.
Der Unternehmer wird die Arbeitnehmer des Betriebes zu den erforderlichen Untersuchungen freistellen. Sollten besonders umfangreiche körperliche Untersuchungen erforderlich werden, die nicht im Betrieb durchgeführt werden können, wird der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in das betreuende Zentrum entsenden. Die B.A.D. GmbH wird im Rahmen der Planung auf die Wünsche des Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
Der Unternehmer wird der B.A.D. GmbH alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Er wird den Ärzten der B.A.D. GmbH nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigen ermöglichen.
Der Unternehmer stellt sicher, dass
- ·
- die Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung nach § 9 ASiG,
- ·
- die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 10 ASiG sowie
- ·
- die Teilnahme an der Arbeitsschutzausschusssitzung nach § 11 ASiG
ermöglicht werden.
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde durch den ab 1. Juli 2022 geltenden Rahmenvertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung zwischen den beiden Vertragspartnern ersetzt. Bis zu seiner endgültigen Ablösung war der Vertrag Gegenstand von verschiedenen Ergänzungen, Nachträgen und Textänderungen, über die die Redaktion nicht regelmäßig informiert wurde. Dieser Archivtext gibt damit den Rechtsstand von 2004, nicht vom Sommer 2022 wieder.
1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde durch den ab 1. Juli 2022 geltenden Rahmenvertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung zwischen den beiden Vertragspartnern ersetzt. Bis zu seiner endgültigen Ablösung war der Vertrag Gegenstand von verschiedenen Ergänzungen, Nachträgen und Textänderungen, über die die Redaktion nicht regelmäßig informiert wurde. Dieser Archivtext gibt damit den Rechtsstand von 2004, nicht vom Sommer 2022 wieder.