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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.08.2021
Aktenzeichen:NK-VG II 8/2016
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 10 BeamtVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Eine Versorgungsauskunft stellt keine verbindliche Regelung der Versorgungsbezüge dar, sondern lediglich eine Auskunft ohne Rechtsbindungswillen. Sie kann keine Ansprüche begründen. Auch die in der Versorgungsauskunft zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten stellen keinen selbstständigen Regelungsgehalt dar, sondern dienen lediglich der Offenlegung der Berechnungsgrundlage.
2. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters stellt, anders als die Versorgungsauskunft, einen auch begünstigenden Verwaltungsakt dar. Aus der Festsetzung des Besoldungsalters folgt aber keine Bindung für die Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger hat 1977 Wehrdienst geleistet und war von 1977 bis 1979 Zeitsoldat. 1979 hat er ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen und dieses 1988 mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Ab 1988 schloss sich der juristische Vorbereitungsdienst an, der mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1991 beendet wurde. Von 1991 bis 1992 war der Kläger Angestellter bei der T als Anstalt des öffentlichen Rechts. Von 1993 bis 2004 war der Kläger in Vollzeittätigkeit und von 2004 bis 2006 in einer Teilzeittätigkeit zu 25 % einer Vollzeittätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt in N tätig. In der Zeit von 2004 bis 2006 war der Kläger zudem Dezernent und Leiter des Konsistoriums der ehemaligen Evangelischen Kirche X im Angestelltenverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 75 % einer Vollzeittätigkeit. 2007 wurde der Kläger von der ehemaligen Evangelischen Kirche X in ein Lebensdienstzeitverhältnis als Kirchenbeamter mit vollem Dienstumfang berufen. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Vorläufigen Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland von 2012 wurde der Kläger mit einem Dienstumfang von 100 % zum Datenschutzbeauftragten berufen.
Ausweislich einer Niederschrift über die Sitzung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X von 2006 wurde zu Personalfragen des Klägers beschlossen: „In Anwendung von § 4 Abs. 3 Ziffer 3 VersG wird die Hälfte seiner Zeit als selbstständiger Anwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.“ In einem Entwurf einer Beschlussvorlage für die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X von 2006 heißt es: „Nach § 4 Abs. 3 VersG werden die Wehrdienstzeit, die Referendarzeit, die Berufszeit bei der T, die Hälfte der Berufszeit als selbstständiger Anwalt und die Berufszeit als Konsistorialratpräsident im Anstellungsverhältnis von Herrn Konsistorialratpräsidenten L als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.“ Ein entsprechender Beschluss liegt nicht vor.
Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde u. a. unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Angestellter bei der T als außerkirchlicher öffentlicher Dienst zuletzt auf den 01.05.1982 festgesetzt.
In einer „Berechnung des Ruhegehaltssatzes (RGS) nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ vom 05.05.2010 wird bis zum Beginn des Ruhestandes am 01.10.2023 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 33,22 Jahren zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 18.11.1991 bis zum 31.12.1992 werden hierfür u. a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VersG ein Jahr und 44 Tage für das Anstellungsverhältnis bei der T und gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 VersG i. V. m. mit dem Beschluss der Kirchenleitung vom 25.08.2006 für die Zeit vom 21.04.1993 bis zum 31.10.1994 als selbstständiger Rechtsanwalt fünf Jahre und 279,5 Tage zugrunde gelegt. In einer Verfügung vom 04.05.2010 heißt es, der Kläger habe um die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und die Ermittlung der daraus folgenden Versorgungshöhe gebeten. Aus einem Erledigungsvermerk vom 06.05.2010 ergibt sich, dass das Original dieser Berechnung dem Kläger übergeben wurde.
Mit Bescheid des Landeskirchenamtes der Evangelisch – Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 16.06.2016 wird die „Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Ermessensvorschriften“ als Vorwegentscheidung ohne Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Angestellter der T in dem Zeitraum vom 18.11.1991 bis zum 31.12.1992 festgestellt. Die Ausbildungszeit wurde mit 2 Jahren und 125 Tagen bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem Zeitraum vom 21.04.1993 bis zum 31.10.2004 wurde mit fünf Jahren und 279,5 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt.
Mit Faxschreiben und E-Mail vom 18.07.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Mit Schreiben vom 28.09.2016 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 15.11.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 25.11.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, bei der „Berechnung des Ruhegehaltssatzes (RGS) nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ vom 05.05.2010 handele es sich um einen Verwaltungsakt des Konsistoriums der Evangelischen Kirche X, der ihm am 06.05.2010 persönlich übergeben worden sei. In diesem Bescheid sei eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anrechnung der Studienzeiten, der Dienstzeit bei der T sowie der Zeit als selbstständiger Rechtsanwalt getroffen worden. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, dass er unverbindlich sei. Da er nicht mit „Auskunft“, sondern mit „Berechnung des Ruhegehaltssatzes (RGS) nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ überschrieben war, ergebe sich ein Regelungswille, der mit Bekanntgabe gegenüber dem Kläger Regelungswirkung entfaltet habe. Der Rechtsbindungswille ergebe sich aus der Überschrift und aus den Unterschriften. Der Vorbehalt hinsichtlich einer Rechtsänderung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um eine nur unverbindliche Auskunft gehandelt hätte. Dem Bescheid seien mehrere Gespräche vorausgegangen, sodass sich aus seinem Zustandekommen und seiner Bekanntgabe ein geschütztes Vertrauen des Klägers ergeben habe, das dazu geführt habe, auf einen Sitz im Kollegium des Landeskirchenamtes zu verzichten. Auf die Vertrauensschutzregelung aus § 16 KVersG werde hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2016 die Zeiten des Klägers bei der T als ruhegehaltfähig anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die zulässige Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Beklagte habe bei der Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Ermessensvorschriften gemäß §§ 10-12 und § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KVersG ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Aus der „Berechnung des Ruhegehaltssatzes (RGS) nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ vom 05.05.2010, bei der es sich um einen Vermerk handele, könne kein Vertrauens- und Bestandsschutz hergeleitet werden. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf eine Zusicherung nach § 17 Abs. 3 KVersG berufen. Eine Zusicherung im Sinne dieser Vorschrift setze gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VVZG.EKD eine von der zuständigen Kirchenbehörde erteilte Zusage voraus, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine derartige Zusicherung setze Schriftform voraus und sei selbst ein Verwaltungsakt. Bei dem Vermerk vom 05.05.2010 handele es sich nicht um einen Verwaltungs-, sondern um einen Realakt. Für einen Verwaltungsakt fehle es an der erforderlichen Regelungswirkung, weil die Auskunft keine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen darstelle. Es handele sich bei einer derartigen Versorgungsauskunft um keine abschließende Regelung des endgültigen Versorgungsanspruchs. Der Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen indiziere die fehlende Regelungswirkung für den Einzelfall.
Es handele sich bei dem Vermerk vom 05.05.2010 insbesondere nicht um eine sogenannte Vorwegentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 Vers.UEK in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid getroffen worden sei. Der Vermerk enthalte unter Zugrundelegung einer Übersicht der damaligen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ganz allgemein die Berechnung der späteren Versorgungsbezüge nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen. Dem Vermerk sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörde zu einem künftigen Handeln verpflichten wollte. Alle in dem Vermerk aufgezählten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten seien in einem späteren Versorgungsfestsetzungsbescheid festzusetzen. Auch konnte aus dem Vermerk vom 05.05.2010 nach den Grundsätzen des Empfängerhorizonts nicht von der Qualität einer Zusage ausgegangen werden, weil er bereits als Berechnung „nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ überschrieben sei. Im Übrigen sei ihm keine Ermessensausübung zu entnehmen. Gegen die Verwaltungsaktqualität des Vermerkes vom 05.05.2010 spreche auch, dass die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge erst mit Eintritt des Versorgungsfalls vorzunehmen sei. Es werde bestritten, dass der Vermerk vom 05.05.2010 dem Kläger persönlich übergeben wurde.
Für die Feststellung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten und Vordienstzeiten nach Ermessensvorschriften sei das zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltende Recht zugrunde zu legen. Ohne Vorliegen eines Verwaltungsaktes könne auch über § 17 Abs. 3 KVersG keine Berücksichtigung früherer Auskünfte erfolgen. Auskünfte könnten vor Eintritt des Versorgungsfalls keine Rechtsbindung entfalten.
Die bei der Berechnung im Jahr 2010 berücksichtigte Studienzeit in Höhe von drei Jahren bzw. von 1095 Tagen genieße keinen Vertrauens- und Bestandsschutz. Nach dem seinerzeit geltenden Recht konnten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit bis zu drei Jahren berücksichtigt werden. Zwar finde die Vorschrift des § 12 BeamtVG vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 KVersG weiterhin Anwendung. Der Anrechnungszeitraum für eine Hochschulausbildung, auf den sich der Kläger allein berufen könne, sei aber gemäß Art. 4 DneuG auf 855 Tage beschränkt.
Auch sei abweichend von dem Vermerk vom 05.05.2010 die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der T zu Recht nicht berücksichtigt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Beschäftigungsverhältnis bei der T öffentlicher Dienst sein könne. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergebe sich, dass eine Berücksichtigung von im außerkirchlichen öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG eine Dienstzeit voraussetzt, die die Beamtin bzw. der Beamte vom Tage ihrer bzw. seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Es handele sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG um eine das staatliche Beamtenrecht modifizierende kirchenrechtliche Sollvorschrift.
Die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Ermessensvorschriften gemäß §§ 10-12 BeamtVG sei jedenfalls von der Sollvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG nicht berührt. Es handele sich hierbei um sogenannte „Kann-Zeiten“, die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG einer gesonderten Feststellung bedürfen und nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG gehören. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses sollen nach § 10 Satz 1 BeamtVG nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zu der Ernennung des Beamten geführt haben. Dies seien nur Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegenden oder später übertragenen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin bzw. des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Tätigkeit des Klägers bei der T in dem Zeitraum vom 18.11.1991 bis zum 31.12.1992 könne nicht als Vordienstzeit anerkannt werden, weil sie nicht zur Begründung des Dienstverhältnisses auf Lebenszeit am 01.01.2007 geführt habe. Es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Beamtenernennung. Hinsichtlich der Tätigkeit als Angestellter bei der T könne kein funktionaler Zusammenhang mit der Ernennung angenommen werden. Es bestehe überdies kein zeitlicher Zusammenhang. Die in § 10 BeamtVG genannten Tätigkeiten müssten einer Beamtentätigkeit oder einer von der Beamtin bzw. dem Beamten nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ernennung unmittelbar vorausgegangen sein. Vorliegend lägen zwischen der Tätigkeit bei der T und der Berufung in das Beamtenverhältnis indes 14 Jahre.
Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 3 KVersG in Verbindung mit dem Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X vom 25.08.2006 sei die Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem Zeitraum vom 21.04.1993 bis zum 31.10.2004 zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Die Teilzeittätigkeit als Rechtsanwalt zu 25 % einer Vollzeittätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt in N in dem Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.12.2006 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Beschluss der Kirchenleitung hierfür keinen Spielraum lasse. Weil die Tätigkeit als Rechtsanwalt in diesem Zeitraum nicht mehr hauptberuflich erfolgt sei, sei diese Tätigkeit nicht mehr als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf angesehen worden. Stattdessen sei die Angestelltentätigkeit als Dezernent und Leiter des Konsistoriums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrens- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere ist das Schriftformerfordernis gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD bei Klagerhebung innerhalb der Frist mittels Telefax auch dann gewahrt, wenn - wie vorliegend - das Original der Faxsendung nicht übermittelt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 81 Rn. 9).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nebst Widerspruchsbescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig.
Bei dem angefochtenen Bescheid über die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Ermessensvorschriften vom 16.06.2016 handelt es sich um eine Vorabentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist bei Einstellung eines Beamten auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 BeamtVG vorliegen und Zeiten aufgrund der §§ 11 und 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Solche Zeiten sind Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht durch die „Berechnung des Ruhegehaltssatzes (RGS) nach den derzeit geltenden Bestimmungen“ der Evangelischen Kirche X vom 05.05.2010 gebunden. Es handelt sich bei dieser „Berechnung des Ruhegehaltssatzes“ um eine Versorgungsauskunft im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 10 BeamtVG.
Bereits dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftstückes vom 05.05.2010 fehlen wesentliche Merkmale eines schriftlichen Verwaltungsaktes. So lässt es entgegen § 9 VerfVwGG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 VVZG.EKD die erlassende Kirchenbehörde und auch einen Adressaten nicht erkennen. Die Form entspricht vielmehr einem Aktenvermerk. Aus der Verfügung vom 04.05.2010 geht hervor, dass auch die erstellende Person lediglich von einer Berechnung und Ermittlung, nicht aber von der Regelung eines Sachverhaltes ausging. Es kann auch dahinstehen, ob - wie vom Kläger behauptet - und wie sich aus einem Erledigungsvermerk in der Akte ergibt, die „Berechnung des Ruhegehaltssatzes“ dem Kläger am 06.05.2010 im Original überreicht wurde. Ungeachtet der Aushändigung des Originals an den Kläger handelt es sich bei einer Versorgungsauskunft um keinen Verwaltungsakt. Die Bekanntgabe ist als Wirksamkeitserfordernis gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 VVZG.EKD ein notwendiges, aber kein hinreichendes Erfordernis für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Hinzukommen muss gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 22 Satz 1 VVZG.EKD eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. An dem Regelungsgehalt mangelt es einer Versorgungsauskunft im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 10 BeamtVG jedoch. Eine Versorgungsauskunft stellt keine verbindliche Regelung der Versorgungsbezüge dar, sondern lediglich eine Auskunft ohne Rechtsbindungswillen. Sie kann deshalb keine Ansprüche begründen.
Die Unterschriften und der Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen stehen insofern nur für die Richtigkeit der Auskunft, begründen aber keinen Bindungswillen im Sinne einer verbindlichen Regelung eines Einzelfalls. Auch die in der Versorgungsauskunft zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten stellen aufgrund des Auskunftscharakters keinen selbstständigen Regelungsgehalt dar, sondern dienen lediglich der Offenlegung der Berechnungsgrundlage (vgl. VG Trier, Urt. v. 27.11.2017 – 6 K 2267/17.TR –, Rn. 31, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 08.06. 2011 − 3 K 1349/09 –; OLG Stuttgart Urt. v. 31.03.2004 – 4 U 216/03 –, BeckRS 2006, 14299 Rn. 37, beck-online).
Das Gericht hat erwogen, ob es andere bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte oder in der Sache bindende Entscheidungen gibt, die ruhegehaltfähige Zeiten des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. §§ 10 ff. BeamtVG feststellen. Die in den Akten enthaltene Beschlussvorlage für die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X vom 20.10.2006, nach der unter anderem auch die Tätigkeit bei der T als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, ist nicht umgesetzt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass es Beschlüsse der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X nur für die unstreitige Feststellung der Hälfte der Zeit der Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Anwalt gibt. Da sich diese Beschlüsse ausdrücklich nur auf die anwaltliche Tätigkeit des Klägers beziehen, schließen sie die Anerkennung von Zeiten sonstiger Tätigkeiten - hier die Tätigkeit bei der T - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zwar nicht aus, begründen aber solche auch nicht.
Eine solche Anerkennung folgt auch nicht aus der Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Das Besoldungsdienstalter wurde u. a. unter Zugrundelegung der Anerkennung der Beschäftigung bei der T in dem Zeitraum vom 18.11.1991 bis 31.12.1992 als Tätigkeit im außerkirchlichen öffentlichen Dienst festgesetzt.
Anders als die Versorgungsauskunft im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG stellt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 2 Abs. 1 KVersG bzw. § 2 Abs. 1 BVG-EKD i. V. m. § 1 Abs. 2 AGBVG-UEK i. V. m. § 27 Abs. 2 BBesG a. F. einen den Kläger auch begünstigenden Verwaltungsakt dar (VG Frankfurt, Urt. v. 06.01.2012 – 9 K 4282/11.F –, Rn. 22, juris, u. Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 – 2 C 18/92 –). Weil der Festsetzung des Besoldungsdienstalters Regelungscharakter zukommt und diese auf der Anerkennung von ruhegehaltfähigen Zeiten beruht, ist die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Zeiten anders als bei der Versorgungsauskunft auch nicht nur Darstellung der Berechnungsgrundlage, sondern Teil der Regelung.
Allerdings beruht die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf grundsätzlich anderen Parametern als die Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Es kann deshalb aus der Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Bindung für die Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten folgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, BVerwGE 157, 277-292, Rn. 41 u. 42; OVG Berlin, Urt. v. 30.08.1994 – 4 B 36/93 –, NVwZ-RR 1995, 343, beck-online; VG Regensburg, Urt. v. 18.03.2015 – 1 K 13.813 –, BeckRS 2015, 45331, beck-online). Eine Verknüpfung besteht nur insofern, als gemäß § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 12a BeamtVG nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten nach § 30 BBesG auch nicht ruhegehaltfähig sind. Dies ist hier jedoch nicht relevant.
Da es nach alledem keine anderen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte oder die Beklagte in der Sache sonst bindenden Entscheidungen gibt, die ruhegehaltfähige Zeiten des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. §§ 10 ff. BeamtVG bereits festgestellt haben, war die Vorabentscheidung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu treffen. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis bei der T keine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG und keine ruhegehaltfähige Zeit nach § 10 BeamtVG darstellt.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis bei der T als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG. Zwar besaß die T Dienstherreneigenschaft im Sinne des § 29 BBesG, weil sie mit dem Beitritt gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts war (vgl. BFH, Urt. v. 30.01.1996 - VII R 81/95 -). Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVersG zielt jedoch darauf ab, Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, die im Beamtenverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einer staatlichen Stelle zurückgelegt wurden. Jede andere Auslegung würde den Anwendungsbereich der §§ 10 ff. BeamtVG entziehen, wofür im Blick auf § 2 Abs. 1 KVersG nichts ersichtlich ist.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis bei der T als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 10 BeamtVG. Zwar handelte es sich bei der Angestelltentätigkeit bei der T um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift. Die Berücksichtigung setzt jedoch voraus, dass diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn es sich um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung handelte, andererseits wenn es sich um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit handelte.
Dafür, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis bei der T um eine Beschäftigung handelte, die in der Regel einem Beamten oblag oder später einem Beamten übertragen wurde, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Tätigkeit um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit handelte. Es handelt sich bei dem Tatbestandsmerkmal „förderliche Tätigkeit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Tätigkeit wird im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als „förderlich“ angesehen, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, diese also entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wurde (vgl. VGH München, Urt. v. 30.01.2018 – 3 B 16.355 –, Rn. 19, juris, u. Hw. auf BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 14.03.2002 – 2 C 4/01 –, Rn. 13, juris).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Abwicklung von Unternehmensverkäufen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der T habe ihm wirtschaftliche und finanzielle Kenntnisse vermittelt, die für seine Ernennung zum Beamten förderlich gewesen seien. Insoweit dürften Zweifel bestehen, ob – auch mit Rücksicht auf die kurze Dauer der Tätigkeit bei der T – ein funktionaler Zusammenhang zu seiner Ernennung zum Beamten bestand. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagte unabhängig davon rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass jedenfalls kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestand. Zwischen der Tätigkeit bei der T, die zum 31.12.1992 endete, und der Ernennung zum Beamten zum 01.01.2007 lagen 14 Jahre. Selbst wenn nicht auf die Ernennung zum Beamten zum 01.01.2007, sondern auf die Tätigkeit als Dezernent und Leiter des Konsistoriums der ehemaligen Evangelischen Kirche X im Angestelltenverhältnis seit dem 01.11.2004 abgestellt würde, läge zwischen der Tätigkeit bei der T und der „beamtengleichen“ Tätigkeit noch ein Zeitraum von nahezu elf Jahren. In diesem Zeitraum war der Kläger als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Dieser Zeitraum ist unstreitig zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Angestellter bei der T noch als förderlich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG angesehen werden kann.
Zu Recht hat die Beklagte die Zeit der Hochschulausbildung mit 2 Jahren und 125 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Recht. Mit Art. 4 Nr. 7 DneuG vom 05.02.2009 wurde die gemäß § 2 Abs. 1 KVersG anzuwendende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahingehend geändert, dass die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.
Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche X vom 25.08.2006 die Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem Zeitraum vom 21.04.1993 bis zum 31.10.2004 mit 5 Jahren und 279,5 Tagen zur Hälfte als ruhegehaltfähigen Dienstzeit anerkannt hat. Die Teilzeittätigkeit als Rechtsanwalt zu 25 % einer Vollzeittätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt in dem Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.12.2006 war nicht zu berücksichtigen, weil stattdessen die Angestelltentätigkeit als Dezernent und Leiter des Konsistoriums in diesem Zeitraum als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG.EKD.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG liegen nicht vor.
gez. Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
gez. Preuß
(Rechtskundiger Richter)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Richter)
gez. Schäfer
(Ordinierte Richterin)
gez. Maresch
(Nichtordinierte Richterin)