.Satzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Satzung
des Zweckbetriebes „Erhaltungsbeitrag
für die St. Petri Kirche zu Lübeck,
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)“
(-Erhaltungsbeitragssatzung-)1#
Vom 19. September 2022
(KABl. S. 442)
####§ 1
Erhaltungsbeitrag
(
1
)
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg betreibt die St. Petri-Kirche zu Lübeck als Universitäts- und Kulturkirche.
(
2
)
Für den Besuch der St. Petri-Kirche zu Lübeck mit Turmbesteigung und Ausstellung erhebt der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg von jedem Erwachsenen einen sogenannten Erhaltungsbeitrag.
(
3
)
Der Kirchenkreisrat legt den Erhaltungsbeitrag fest.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg verfolgt mit dem Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag für die St. Petri-Kirche und ihres Inventars ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) – Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Religion, Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2, 5, 6 und 7 AO).
(
2
)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die bauliche, denkmalgerechte Erhaltung der St. Petri-Kirche und die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen in denkmalgerechter Weise und unter Beachtung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte,
- die Unterhaltung und Ausschmückung der St. Petri-Kirche sowie
- das Ermöglichen der Öffnung zum Besuch der St. Petri-Kirche, des Turms und der Ausstellung durch einen entsprechenden Personaleinsatz,
- die Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Nutzung der Kirche als Gottesdienst-, Veranstaltungs- und Ausstellungsort, um auch hierdurch den Erhalt der (nicht mehr von einer Kirchengemeinde bzw. Parochie genutzten) Kirche zu gewährleisten.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg fördert die satzungsmäßigen Zwecke selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 54 AO).
#§ 4
Verwendung Erhaltungsbeitrag
(
1
)
Der vereinnahmte Erhaltungsbeitrag darf ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 2 verwendet werden.
(
2
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
3
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckbetriebes Erhaltungsbeitrag oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
#§ 5
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#