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Satzung
des Zweckbetriebes „Erhaltungsbeitrag
für die St. Petri Kirche zu Lübeck,
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)“
(-Erhaltungsbeitragssatzung-)1#

Vom 19. September 2022

(KABl. S. 442)

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§ 1
Erhaltungsbeitrag

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg betreibt die St. Petri-Kirche zu Lübeck als Universitäts- und Kulturkirche.
( 2 ) Für den Besuch der St. Petri-Kirche zu Lübeck mit Turmbesteigung und Ausstellung erhebt der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg von jedem Erwachsenen einen sogenannten Erhaltungsbeitrag.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat legt den Erhaltungsbeitrag fest.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg verfolgt mit dem Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag für die St. Petri-Kirche und ihres Inventars ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) – Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Religion, Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2, 5, 6 und 7 AO).
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. die bauliche, denkmalgerechte Erhaltung der St. Petri-Kirche und die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen in denkmalgerechter Weise und unter Beachtung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte,
  2. die Unterhaltung und Ausschmückung der St. Petri-Kirche sowie
  3. das Ermöglichen der Öffnung zum Besuch der St. Petri-Kirche, des Turms und der Ausstellung durch einen entsprechenden Personaleinsatz,
  4. die Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Nutzung der Kirche als Gottesdienst-, Veranstaltungs- und Ausstellungsort, um auch hierdurch den Erhalt der (nicht mehr von einer Kirchengemeinde bzw. Parochie genutzten) Kirche zu gewährleisten.
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§ 3
Selbstlosigkeit

Der Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg fördert die satzungsmäßigen Zwecke selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 54 AO).
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§ 4
Verwendung Erhaltungsbeitrag

( 1 ) Der vereinnahmte Erhaltungsbeitrag darf ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 2 verwendet werden.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckbetriebes Erhaltungsbeitrag oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
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§ 5
Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel beschlossen und so bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. November 2022 in Kraft.