.

Geltungszeitraum von: 01.07.2000

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Kirchengesetz
über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Pröpstegesetz – PröpsteG)1#

Vom 8. Februar 2000

(GVOBl. S. 43)

#

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und das Ausscheiden der Pröpste und Pröpstinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
8. Oktober 2002
§ 6 Abs. 4
angefügt
2
Artikel 7 im Abschnitt 2 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
Gesetzesbezeichnung
neu gefasst
Abschnittsbezeichnung vor § 1
gestrichen
§ 2 Abs. 1 Buchst. b
Wörter ersetzt
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 3 Satz 3
Wörter eingefügt
§ 9 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 10 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 11 Satz 2
Wörter gestrichen und eingefügt
§ 12
eingefügt
§ 13
eingefügt
§ 14
eingefügt
Abschnittsbezeichnung vor bisherigem § 12
gestrichen
bisheriger § 12
wird § 15 und neu bezeichnet
bisherige §§ 13 und 14
werden §§ 16 und 17
3
Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des Pröpstegesetzes
14. Oktober 2010
§ 2 Abs. 1 Buchst. a
neu gefasst
####

§ 1
Wahlgrundsätze

( 1 ) Der Propst oder die Pröpstin wird von der Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Wahlausschusses auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Wahlausschuss wird jeweils nur für eine Wahl gebildet. Eine Wahl ist mit der Einführung des gewählten Propstes oder der gewählten Pröpstin abgeschlossen.
( 3 ) Konstituiert sich eine Kirchenkreissynode während des laufenden Ausschreibungs- und Wahlverfahrens neu, bleibt der Wahlausschuss bis zu sechs Monaten nach der Konstituierung im Amt.
#

§ 2
Zusammensetzung des Wahlausschusses

( 1 ) Dem Wahlausschuss gehören als Mitglieder an
  1. sieben aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder der Kirchenkreissynode, davon zwei mit dem Status eines Pastors oder einer Pastorin und eines mit dem Status eines hauptamtlichen Mitarbeiters oder einer hauptamtlichen Mitarbeiterin. Ist das zu besetzende pröpstliche Amt mit einer Pfarrstelle für eine Kirchengemeinde verbunden, soll eines dieser Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde angehören. Gehört der Kirchenkreissynode kein Gemeindeglied der betreffenden Kirchengemeinde an, so wählt die Kirchenkreissynode nur sechs Mitglieder unter Berücksichtigung von Satz 1. Der Kirchenvorstand der betreffenden Kirchengemeinde entsendet danach in den Wahlausschuss aus seiner Mitte ein gewähltes oder berufenes Mitglied, das nicht Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3 des Synodalwahlgesetzes ist, und regelt dessen Vertretung im Sinne von Absatz 4;
  2. der Bischof oder die Bischöfin im Sprengel; er oder sie kann sich durch den Propst oder die Pröpstin, der oder die mit der ständigen Stellvertretung beauftragt ist, vertreten lassen; unterliegt diese oder dieser einem Mitwirkungsverbot nach § 4, tritt die jeweils dienstälteste Pröpstin oder der jeweils dienstälteste Propst im Sprengel an ihre oder seine Stelle;
  3. ein Mitglied der Kirchenleitung, das nicht der Gruppe der Pastoren und Pastorinnen angehört.
( 2 ) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste theologische Mitglied.
( 3 ) Sobald die Wahl durch den Wahlausschuss vorzubereiten ist, werden die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a von der Kirchenkreissynode gewählt und das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe c von der Kirchenleitung benannt.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a wählt die Kirchenkreissynode in gleicher Anzahl aus ihrer Mitte Vertreter und Vertreterinnen, die nach Maßgabe ihrer Statuseigenschaft und der auf sie entfallenen Stimmenzahl die Vertretung wahrnehmen oder in den Wahlausschuss nachrücken, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder an der Mitwirkung aufgrund von § 4 gehindert ist.
#

§ 3
Beteiligung im Wahlausschuss

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des für die Personalangelegenheiten der Theologen und Theologinnen zuständigen Dezernates im Nordelbischen Kirchenamt nimmt an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, deren Stelle nicht zur Neubesetzung ansteht, sind vor der abschließenden Beratung zu hören.
#

§ 4
Mitwirkungsverbot

Von der Mitwirkung im Wahlausschuss ist ausgeschlossen die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber und wer sich selbst um die ausgeschriebene Propstenstelle bewirbt oder wenn die Bewerbung eines Angehörigen vorliegt.
#

§ 5
Beratung und Entscheidungsfindung im Wahlausschuss

( 1 ) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind nicht öffentlich. Über den Inhalt der Beratungen und über die Stimmenverhältnisse bei den Abstimmungen haben alle Beteiligten Stillschweigen zu bewahren. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist vom vorsitzenden Mitglied zu Beginn der Sitzungen hinzuweisen.
( 2 ) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Beschlüsse, die den Geschäftsgang des Wahlausschusses betreffen, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen gefasst.
#

§ 6
Ausschreibung und Wahlvorschlag

( 1 ) Das pröpstliche Amt wird durch den Kirchenkreisvorstand im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Neubesetzung ausgeschrieben. Über den Ausschreibungstext ist das Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses und dem Nordelbischen Kirchenamt herzustellen. Für die Abgabe der Bewerbung ist eine Ausschlussfrist festzulegen.
( 2 ) Nach Sichtung der fristgerecht eingegangenen Bewerbungen entscheidet der Wahlausschuss über sein weiteres Verfahren. Bewerber und Bewerberinnen, die nicht von vornherein wegen mangelnder persönlicher oder rechtlicher Voraussetzungen ausscheiden, sollen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung über ihre Bewerbung erhalten.
( 3 ) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gespräche stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag auf, der mindestens zwei Namen enthalten soll. Für jeden in den Wahlvorschlag aufzunehmenden Namen müssen mindestens sechs Mitglieder des Wahlausschusses gestimmt haben. Vor der endgültigen Abstimmung über die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gibt der Bischof oder die Bischöfin im Sprengel ein Votum zu jedem Kandidaten oder jeder Kandidatin ab. Kommt ein Wahlvorschlag nicht zustande, ist die Ausschreibung zu wiederholen. Ist innerhalb der Bewerbungsfrist nur eine Bewerbung eingegangen, so kann erneut durch den Kirchenkreisvorstand entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben werden.
( 4 ) Soweit im Kirchenkreis Alt-Hamburg das pröpstliche Amt mit dem Amt eines Hauptpastors oder einer Hauptpastorin verbunden ist, kann durch Kirchenkreissatzung für die Wahl in dieses Amt vorgesehen werden, dass vor der Aufstellung des Wahlvorschlags der Kirchenvorstand der jeweiligen Hauptkirche zu hören ist und er einer Aufnahme bestimmter Bewerber oder bestimmter Bewerberinnen in den Wahlvorschlag widersprechen kann.
#

§ 7
Wahlverfahren

( 1 ) Für die Wahlsitzung und jeden Wahlgang ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode erforderlich. Es wird ohne Aussprache gewählt.
( 2 ) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt hat.
( 3 ) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist, wenn zwei oder mehr Bewerbungen vorliegen, in weiteren Wahlgängen ein Stichwahlverfahren durchzuführen.
( 4 ) Die Wahlhandlung ist beendet, wenn ein Propst oder eine Pröpstin gewählt worden ist. Die Wahlhandlung ist durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode für beendet zu erklären, wenn die erforderliche Mehrheit nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 nicht erreicht worden ist.
#

§ 8
Erneutes Besetzungsverfahren

Das Besetzungsverfahren nach § 6 ist neu aufzunehmen, wenn die Wahl eines Propstes oder einer Pröpstin nicht zustande gekommen ist.
#

§ 9
Dienstbeginn, Einführung

Wer gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat, wird durch den Bischof oder die Bischöfin im Sprengel in einem Gottesdienst in das Amt eingeführt. Die Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
#

§ 10
Wiederwahl

Erklärt der Propst oder die Pröpstin die Bereitschaft zur Wiederwahl, so kann der Kirchenkreisvorstand im Einvernehmen mit dem Bischof oder der Bischöfin im Sprengel und mit dem Nordelbischen Kirchenamt auf die Durchführung des Besetzungsverfahrens nach § 6 verzichten. Er schlägt den Propst oder die Pröpstin der Kirchenkreissynode zur Wiederwahl vor. § 7 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 sind anzuwenden.
#

§ 11
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit

Endet die pröpstliche Amtszeit vor Eintritt in den kirchengesetzlich geregelten Ruhestand und beträgt die verbleibende Dienstzeit bis Ruhestandseintritt nicht mehr als sechsunddreißig Monate, so kann der Propst oder die Pröpstin die Bereitschaft zur Wiederwahl durch Verlängerung der pröpstlichen Amtszeit erklären. Wenn der Kirchenkreisvorstand auf eine Ausschreibung verzichten will, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof im Sprengel und mit Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes die Verlängerung der pröpstlichen Amtszeit beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung auf der nächsten Tagung der Kirchenkreissynode. Die Verlängerung erfolgt in jedem Fall nur bis zum Eintritt des kirchengesetzlich geregelten Ruhestandes. Stimmt die Kirchenkreissynode dem Verlängerungsbeschluss des Kirchenkreisvorstandes nicht zu, wird der Propst oder die Pröpstin umgehend in den Ruhestand versetzt.
####

§ 12
Orientierungsrahmen

Die Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und die Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes nach Artikel 43 Absatz 1 der Verfassung erfolgen nach Maßgabe eines Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung der Anzahl der Gemeindeglieder, der Gemeinden, der Dienste und Werke sowie des Umfangs der Personalverantwortung. Den Orientierungsrahmen erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#

§ 13
Ständige bischöfliche Stellvertretung im Sprengel

( 1 ) Der oder dem von der Kirchenleitung zur ständigen bischöflichen Stellvertretung im Sprengel bestimmten Pröpstin bzw. Propst kann zur Entlastung eine Pastorin oder ein Pastor durch die Kirchenkreissynode zugeordnet werden.
( 2 ) Die Aufgaben der oder des der ständigen bischöflichen Stellvertretung im Sprengel zur Entlastung zugeordneten Pastorin oder Pastors sind schriftlich festzulegen. Die Aufgabenübertragung bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes und ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
#

§ 14
Pröpstliche Stellvertretung

( 1 ) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der bzw. des durch die Kirchenkreissatzung zur Vertretung bestimmten Pröpstin bzw. Propstes kann die Kirchenkreissynode für jeden Kirchenkreisbezirk eine Pastorin bzw. einen Pastor aus dem jeweiligen Kirchenkreisbezirk zur Stellvertretung bestimmen.
( 2 ) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst kann diese bzw. dieser die Wahrnehmung von Aufgaben auf die bzw. den von der Kirchenkreissynode zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte oder gewählten Pastorin bzw. Pastor übertragen. Die Aufgaben der ständigen pröpstlichen Stellvertretung sind schriftlich festzulegen. Die Aufgabenübertragung bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Die oder der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung Gewählte kann von anderen pastoralen Aufgaben teilweise befreit werden.
#

§ 15
Ausscheiden aus dem pröpstlichen Amt

( 1 ) Das Ausscheiden aus dem Amt und der damit verbundenen Pfarrstelle erfolgt
  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. vor Ablauf der Amtszeit durch Verzicht,
  3. im Übrigen nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 2 ) Wer zur Wiederwahl nach § 10 bereit ist und nicht gewählt wird, kann, abweichend vom Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der jeweiligen Fassung, auch wenn das für den Eintritt in den Ruhestand erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet ist, mit Ablauf der Amtszeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres als Pastor oder Pastorin in den Ruhestand versetzt werden.
#

§ 16
Rückkehr aus dem pröpstlichen Amt

( 1 ) Wer aus dem Amt nach § 15 Buchstabe a oder b nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 Pfarrstellengesetz ausscheidet, hat Anspruch darauf, innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden eine durch Ernennung zu besetzende Pfarrstelle, die nicht mit einem Aufsichtsamt verbunden ist, übertragen zu erhalten, sofern das für den Eintritt in den Ruhestand mögliche Lebensalter noch nicht erreicht ist. Einvernehmlich kann auch ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 2 ) Wer nach Ausscheiden eine Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst nach Absatz 1 übernimmt, erhält die Rechtsstellung nach den für den neuen Dienst geltenden Bestimmungen. Dazu gehört die Berechtigung, neben der neuen Amts- und Dienstbezeichnung die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst” (a. D.) zu führen.
#

§ 17
Rechtsverordnung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
  1. die notwendigen Bestandteile des Ausschreibungstextes (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes),
  2. die Einzelheiten des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes),
  3. den Ablauf der Wahlsitzung und die Durchführung weiterer Wahlgänge im Einzelnen (§ 7 des Gesetzes).

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (KABl. S. 474, 481) mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. Es fand zuvor nach Maßgabe von Teil 1 § 18 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung Anwendung auf das Verfahren zur Besetzung eines pröpstlichen Amtes. Es trat als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung (Zwölftes Änderungsgesetz) und zur Neuregelung der Wahl und des Ausscheidens der Pröpste und Pröpstinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 42) in Kraft.