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Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung
der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich
beschäftigten Mitarbeitenden in der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

Vom 29. November 2022

(KABl. S. 544)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet Dienstgeber und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft, die auch im verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet.
( 2 ) Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes werden gemäß den Grundsätzen des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420), das durch Kirchengesetz vom 14. November 2018 (ABl. EKD 2018 S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
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§ 2
Tarifrechtliche Regelungen

Die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie werden kirchengemäß tarifvertraglich geregelt für:
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die aus diesen gebildeten Verbänden mit ihren Diensten und Werken,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit ihren Diensten und Werken und
  3. die Diakonischen Werke – Landesverbände – und ihre Mitglieder, soweit sie Mitglied im Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) sind.
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§ 3
Tarifvertragsparteien

Dienstgeberverband für die Dienstgeber nach § 2 ist der VKDN. Die Dienstgeber sind an seine Satzung gebunden. Der VKDN kann Tarifverträge nur mit Gewerkschaften abschließen, die sich vertraglich den Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifvertragsbeziehung verpflichtet haben.
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§ 4
Allgemeinverbindlichkeit

Die vom VKDN und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge sowie die sonstigen vom VKDN nach Maßgabe seiner Satzung getroffenen Regelungen sind für die Dienstgeber verbindlich. Für die Dienstgeber nach § 2 Nummer 1 und 2 gilt dies unabhängig davon, ob diese Mitglied im VKDN sind oder nicht. Es dürfen nur Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, die diesen abgeschlossenen Tarifverträgen entsprechen. Es darf nicht zu Lasten der Mitarbeitenden von den Tarifverträgen abgewichen werden.
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§ 5
Differenzierungsverbot

Die tarifrechtlichen Regelungen nach § 2 sind auf alle Mitarbeitenden anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht.
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§ 6
Ergänzende Regelungen für die Diakonie

( 1 ) Für die Mitglieder der Diakonischen Werke Hamburg und Schleswig-Holstein – Landesverbände –, die nicht Mitglied im VKDN sind, finden als kirchengemäße Arbeitsrechtssetzung in der Regel die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Für das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V erfolgt die Festlegung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern. Dies gilt in der Regel auch für seine Mitglieder. Rechtsgrundlage ist die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes in Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 1. und 23. September 2020 (KABI. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Im Übrigen gilt für die Diakonischen Werke – Landesverbände – das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sollen darauf hinwirken, dass die Grundsätze des Kirchengesetzes nach Absatz 3 bei ihren Mitgliedern umgesetzt werden.
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§ 7
Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden, zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland und den Mitarbeiterorganisationen (Gewerkschaften) geschlossenen Tarifverträge, bleiben bis zu deren Aufhebung in Kraft.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig mit Absatz 1 treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193);
  2. das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.MP) vom 13. November 2011 (ABl. S. 115) und 19. November 2011 (KABl S. 85), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) geändert worden ist;
  3. die Verordnung über die Erstattung von Abfindungen an Kirchengemeinden mit bis zu fünf Mitarbeitern vom 5. November 1993 (KABl 1994 S. 16) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.