.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage 1
Anlage 2
Geltungszeitraum von: 02.04.2016
Geltungszeitraum bis: 31.01.2023
Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt1#
Vom 29. Februar 2016
(KABl. S. 148)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt hat am 5. Oktober 2015 und am 26. November 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Rahlstedt“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz im Stadtteil Rahlstedt der Freien und Hansestadt Hamburg.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die aus dem Verbandsmitgliederverzeichnis der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens und gemeinsamer diakonischer und gemeindlicher Aufgaben, die in den folgenden Absätzen näher beschrieben werden.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband nimmt folgende gemeinsame diakonische und gemeindliche Aufgaben (Selbstverwaltungsaufgaben) wahr:
- Er ist Eigentümer und Träger der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ (Friedhof Rahlstedt und Friedhof Braak);
- Unterhaltung des verbandseigenen Grundvermögens, Bewirtschaftung desjenigen Grundvermögens, welches nicht unter Verwaltung der Verbandsmitglieder steht sowie Bewirtschaftung des Geldvermögens;
- Bildung von Rücklagen für die Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband kann folgende weitere Aufgaben wahrnehmen:
- er kann Gemeindepflege- und Diakoniestationen einrichten und betreiben;
- er kann sich an Diakoniestationen beteiligen, die örtlich im Bereich des Kirchengemeindeverbands Rahlstedt liegen und kann die Geschäftsführung übernehmen;
- er kann eine Evangelische Familienbildungsstätte betreiben;
- er kann eine Evangelische Alten- und Familienpflege betreiben.
(
4
)
Von den Absätzen 2 und 3 unberührt bleiben jene Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in seiner jeweils geltenden Fassung an die in den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisverbänden bestehenden Kirchlichen Verwaltungszentren abzugeben sind.
(
5
)
Der Kirchengemeindeverband kann weitere Aufgaben für die Verbandsmitglieder übernehmen, sofern sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
(
6
)
1 Das Nutzungsrecht an den, den Verbandsmitgliedern für ihre Arbeit zur Verfügung gestellten, verbandseigenen Grundstücken und Gebäuden steht den Verbandsmitgliedern im Rahmen der Zweckbestimmung zu. 2 Die Verbandsmitglieder tragen für die von Ihnen genutzten Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile die Betriebskosten, die Kosten der Unterhaltung der Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Einfriedigungen) und die Kosten der im Inneren der Gebäude und Gebäudeteile durchzuführenden Schönheitsreparaturen.
#§ 4
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus
- eigenen Erträgen;
- Zuschüssen von dritter Stelle.
(
2
)
1 Die durch die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Erträge zu decken. 2 Kirchensteuermittel und sonstiges Vermögen des Kirchengemeindeverbands dürfen nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ in Anspruch genommen werden.
(
3
)
1 Aufwendungen des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch eine Umlage finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlage ist der verhältnismäßige Anteil der Schlüsselzuweisung des Kirchenkreises an die Verbandsmitglieder des jeweiligen Haushaltsjahres.
#§ 5
Organe
(
1
)
1 Organe des Kirchengemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 2 Diese leiten den Kirchengemeindeverband.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Verbandsmitglieder mit bis zu 10 000 Gemeindegliedern entsenden in die Verbandsversammlung jeweils eine Pastorin bzw. einen Pastor und jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder des Kirchengemeinderats. 2 Verbandsmitglieder mit über 10 000 Gemeindegliedern entsenden je weiterer angefangener 5000 Gemeindeglieder ein weiteres ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderats. 3 Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
(
2
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder. 2 Pastorinnen bzw. Pastoren und ehrenamtliche Mitglieder des Kirchengemeinderats können sich nicht wechselseitig vertreten und nicht wechselseitig Ersatzmitglied sein. 3 Sollte ein Verbandsmitglied nur eine Pastorin oder einen Pastor haben, so ist in diesem Fall ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderats als persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
(
3
)
1 Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Für die Wahl gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 7
Aufgaben, Befugnisse der Verbandsversammlung
1 Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
- sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
- sie überwacht die Auflösung des Verbands;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbands und ändert diese;
- sie bestimmt die Mitglieder des Bauausschusses nach § 8;
- sie beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von verbandseigenen Grundstücken;
- sie beschließt über die Errichtung, den Umbau und den Abbruch von verbandseigenen Gebäuden;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
2 Beschlüsse nach den Nummern 10 und 11 über Grundstücke und Gebäude, die einem Verbandsmitglied zur Verfügung stehen, bedürfen der Zustimmung des betreffenden Verbandsmitglieds.
#§ 8
Bauausschuss
1 Der Bauausschuss hat maximal acht Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
- jedes der Verbandsmitglieder schlägt jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter ihrer Kirchengemeinde für den Bauausschuss vor;
- zusätzlich können weitere Mitglieder berufen werden, die nicht der Verbandsversammlung angehören; die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf nicht höher sein als die Zahl der Verbandsmitglieder des Kirchengemeindeverbands;
- mindestens ein Mitglied des Bauausschusses muss der Verbandsversammlung angehören.
2 Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Befugnisse des Bauausschusses.
#§ 9
Verbandsvorstand
(
1
)
Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein.
(
2
)
Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder.
(
3
)
Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder ist eine gemeinsame Stellvertretung zu wählen.
(
4
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
5
)
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
#§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht.
§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds
(
1
)
Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahrs mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet nach den nachfolgenden Grundsätzen statt. 2 Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich an der Bildung der für die Friedhöfe notwendigen Rücklage für die Grabnutzungsrechte für die restliche Nutzungsdauer zu beteiligen und hierfür gegebenenfalls einmalig einen Geldbetrag an den Kirchengemeindeverband zu erstatten. 3 Entsprechendes gilt für eine mögliche Forderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezüglich der Diakoniesozialstation. 4 Ein Verbandsmitglied, das aus dem Kirchengemeindeverband ausscheidet, erhält das Eigentum an den von ihm gemäß § 3 Absatz 6 genutzten Grundstücken und Gebäuden übertragen.
(
4
)
1 Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt in Folge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands
(
1
)
1 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 3 Absatz 1 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt. 2 Sie ist nur möglich, wenn die Trägerschaft der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ geklärt ist.
(
2
)
1 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. 2 Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. 3 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrags der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 4 Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 5 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
(
3
)
Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
- dass die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
- wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
- wie das Verbandsvermögen genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 und 2.
(
4
)
Die in § 11 Absatz 3 formulierten Bestimmungen finden hier gleichfalls Anwendung.
(
5
)
Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
#§ 13
Änderungen der Verbandssatzung
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten. 3 Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
#§ 14
Veröffentlichungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft2#.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 22. Februar 2010 (GVOBl. S. 264) und die aufgrund des § 6 der Satzung vom 1. September 1979 in Verbindung mit § 15 der Kirchenkreissatzung3# erlassene Umlagenordnung außer Kraft.
#Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)
Kirchensiegel
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt
Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND RAHLSTEDT“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig die äußere Umrandung eines Kreuzes. Unterhalb des linken Querbalkens dieses Kreuzes ist ein Ά und unterhalb des rechten Querbalkens ein Ώ angeordnet.
###
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Verbandsmitgliederverzeichnis
Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedts:
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt;
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Farmsen-Berne;
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde;
- Evangelisch-Lutherische Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 11. Januar 2023 (KABl. A Nr. 4 S. 6) mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 11. Januar 2023 (KABl. A Nr. 4 S. 6) mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die seinerzeit geltende, undatiert bekannt gemachte Fassung der Kirchenkreissatzung des ehemaligen Ev.-Luth. Kirchenkreises Stormarn in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (GVOBl. 1978 S. 85, 1979 S. 24).
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die seinerzeit geltende, undatiert bekannt gemachte Fassung der Kirchenkreissatzung des ehemaligen Ev.-Luth. Kirchenkreises Stormarn in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (GVOBl. 1978 S. 85, 1979 S. 24).