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Geltungszeitraum von: 03.06.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer1#

Vom 17. April 20092#

(GVOBl. S. 190, 191)

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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden
  • Brunstorf
  • Düneberg in Geesthacht
  • Hamwarde
  • Hohenhorn
  • Worth
(nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 23. März 2009 und der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg vom 30. März 2009 einen Kirchengemeindeverband (nachfolgend Kirchengemeindeverband genannt) als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 51 ff. der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur gemeinsamen Trägerschaft einer Diakonie-Sozialstation.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Hohes Elbufer“. Er hat seinen Sitz in Kröppelshagen-Fahrendorf.
( 3 ) Weitere Ev.-Luth. Kirchengemeinden, die Träger von Diakonie-Sozialstationen sind, können auf ihren Antrag dem Kirchengemeindeverband beitreten.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel, das im Siegelbild ein Kronenkreuz trägt.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist es, den diakonischen Auftrag der verbandsangehörigen Kirchengemeinden aus Artikel 7 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zu unterstützen. Der Kirchengemeindeverband ist Träger einer Diakonie-Sozialstation (nachfolgend Station genannt). Dabei ist die Station im Sinne des biblischen Auftrags als Bestandteil des Wirkens christlicher Kirchengemeinden zu führen und Gottes Liebe in praktisch-helfender Arbeit und seelsorgerlicher Zuwendung in der Nachfolge Jesu Christi zu gestalten.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszwecks nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Erbringung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Haus-, Familien- und Altenpflege, der Haushaltshilfe sowie aller damit in Zusammenhang stehender sozialer Leistungen und Beratungen für kranke, pflegebedürftige, behinderte, hilfsbedürftige und hilfesuchende Menschen – unabhängig der Konfession und Weltanschauung – auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbestimmungen,
  2. Erbringung von weiteren Leistungen für Menschen mit Hilfsbedarf und für ihr familiäres Umfeld – unabhängig von der Kostenübernahme.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt die in § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 23. März 2009 genannten Vereinbarungen aus.
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§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

Kirchengemeindeverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Station in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere:
  1. Regelmäßige Einbeziehung der Station in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Gottesdienste, Gestaltung von Feiern, Altenarbeit),
  2. Sicherstellung der seelsorgerlichen Begleitung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen,
  3. Einbindung begleitender Dienste (z. B. Besuchdienst, Hospizgruppe, weitere soziale Dienste etc.),
  4. Jährliche Berichterstattung im Kirchenvorstand nach Absprache,
  5. Theologische und seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch das Pfarramt,
  6. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden durch die Station.
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§ 4
Finanzierung

Soweit die Kosten des Kirchengemeindeverbandes nicht durch eigene Einnahmen, insbesondere durch
  1. Leistungsentgelte der öffentlichen Kostenträger nach SGB V (Behandlungspflege),
  2. Leistungsentgelte der öffentlichen Kostenträger nach SGB XI (Haus-, Familien- und Altenpflege, Haushaltshilfe),
  3. Leistungsentgelte nach SGB XII (Sozialleistungen) und andere Leistungsarten,
  4. Zuschüsse für nicht abrechenbare Leistungen oder
  5. sonstige Zuschüsse und Spenden
gedeckt sind, kann eine Verbandsumlage erhoben werden. Maßstab für die Festsetzung der Verbandsumlage sind die Gemeindegliederzahlen. Näheres regelt die Verbandsvertretung durch Beschluss.
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§ 5
Organe

( 1 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit der Delegierten der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
( 3 ) Für die Arbeitsweise der Organe gilt die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
( 4 ) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus den Delegierten der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde entsendet zwei Delegierte. Die Kirchengemeinde Worth entsendet eine/n Delegierte/n.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der verbandsangehörigen Kirchengemeinden wählen aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Verbandsvertretung und deren Stellvertretung. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge des Stellvertretens und des Nachrückens richtet sich nach dem Stimmergebnis. Für nachgerückte oder ausgeschiedene stellvertretende Mitglieder ist unverzüglich nachzuwählen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus seinem Amt aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
( 4 ) Die Delegierten der Verbandsvertretung werden jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Konstituierung der Kirchenvorstände neu gewählt. Binnen weiterer vier Wochen muss die Verbandsvertretung erstmals zusammentreten.
( 5 ) Die Verbandsvertretung wählt auf ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
( 6 ) Die kaufmännische Geschäftsführung (§ 12) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. Der Verbandsvertretung bleibt es jedoch unbenommen, ihre Sitzungen – gegebenenfalls auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – unter Ausschluss der Geschäftsführung durchzuführen.
( 7 ) Weitere Fachpersonen und Beauftragte können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über alle wesentlichen und strategischen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes,
  2. sie wählt zwei Mitglieder in den Verbandsausschuss,
  3. sie beschließt den Wirtschaftsplan des Kirchengemeindeverbandes einschließlich des Stellenplans, nimmt die Bilanz ab und entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
  4. sie beschließt über Umlagen (§ 4),
  5. sie beschließt Grundsätze zur Betriebsführung der Station,
  6. sie beschließt wesentliche Erweiterungen und Schließung von Stationen,
  7. sie beschließt über die Aufnahme von weiteren Kirchengemeinden (§ 13 Absatz 1),
  8. sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsausschuss vorlegt,
  9. sie bestellt und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes,
  10. sie bestellt die Rechnungsprüfer zur Prüfung der Bilanz,
  11. sie beschließt Satzungen des Kirchengemeindeverbandes.
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§ 8
Geschäftsordnung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist von dem vorsitzenden Mitglied, im Falle der Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzendem Mitglied regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Mitglied unter Angabe des Grundes oder wenn der Verbandsausschuss es verlangt.
( 2 ) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
( 3 ) Die Beschlüsse der Verbandsvertretung sind zu protokollieren.
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§ 9
Verbandsausschuss

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für die Dauer gemäß § 5 Absatz 2 in den Verbandsausschuss und deren Stellvertretung. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung, die kaufmännische Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung des Kirchengemeindeverbandes sind geborene Mitglieder des Verbandsausschusses.
( 3 ) Die kaufmännische Geschäftsführung übernimmt zugleich den Vorsitz des Verbandsausschusses.
( 4 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss leitet die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsvertretung und ist für die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes gemäß Artikel 55 Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zuständig.
( 2 ) Dem Verbandsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Operative Führung der Station,
  2. Vertretung der Station gegenüber Kostenträgern, Kommunen, Kreis, Kirchenkreis, Nordelbischer Kirche, Diakonischem Werk und anderen Stellen,
  3. Verwaltung des Vermögens bzw. der Schulden des Kirchengemeindeverbandes,
  4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Bilanz zur jeweiligen Vorlage an die Verbandsvertretung,
  5. Beantragung und Abrechnung öffentlicher und kirchlicher Zuschüsse,
  6. Vorbereitung und Ausführung der Beschlussfassungen, die sich aus § 7 ergeben,
  7. Beratung und Beschlussfassung zu sonstigen Anträgen,
  8. Besetzung von Stellen,
  9. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes.
( 3 ) In dringenden Fällen nimmt das vorsitzende Mitglied die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. Dessen Entscheidungen sind dem Verbandsausausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 4 ) Der Verbandsausschuss vertritt den Kirchengemeindeverband in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes.
( 5 ) Erklärungen des Verbandsausschusses, durch die für den Kirchengemeindverband Rechte oder Pflichten begründet werden, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsausschusses gemeinsam und in Schriftform mit Siegel abzugeben. Für die Geschäfte des täglichen Bedarfs bis zu einer Wertgrenze von 5000 Euro im Einzelfall werden Einzelvollmachten erteilt.
( 6 ) Der Verbandsausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit fachbezogene Beratung hinzuziehen und Einzelpersonen mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben widerruflich beauftragen. Die Gesamtverantwortung des Verbandsausschusses bleibt davon unberührt.
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§ 11
Geschäftsordnung des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist von dem vorsitzenden Mitglied, im Falle der Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Grundes verlangt.
( 2 ) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von einer Woche einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
( 4 ) Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Kirchengemeindeverbandes in Fragen ihres Arbeitsbereiches oder Mitarbeiter/innen des kirchlichen Verwaltungszentrums können zu den Sitzungen mit beratender Stimme herangezogen werden.
( 5 ) Die Beschlüsse der Sitzungen sind zu protokollieren.
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§ 12
Kaufmännische Geschäftsführung

( 1 ) Die Verbandsvertretung bestellt eine oder einen kaufmännischen Geschäftsführer/in.
( 2 ) Die kaufmännische Geschäftsführung nimmt die Leitung der Geschäfte im Auftrag des Verbandsausschusses wahr. Der Verbandsausschuss bestimmt in Dienstanweisungen die grundsätzlichen Vorgaben für die Geschäftsführung und legt unter anderem fest, welche Geschäfte nur mit Beteiligung des Verbandsausschusses erledigt werden dürfen.
( 3 ) Insbesondere obliegen der kaufmännischen Geschäftsführung folgende Aufgaben:
  1. Vorsitz des Verbandsausschusses,
  2. Vertretung des Kirchengemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, im Rechtsverkehr handelt sie gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsausschusses als gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes,
  3. Steuerung und Überwachung der Finanzen,
  4. Personalmanagement einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen,
  5. Verwaltung und Repräsentation des Kirchengemeindeverbandes und der Station,
  6. Marketing.
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§ 13
Anschluss und Ausscheiden

( 1 ) Über den Antrag auf Anschluss zum Kirchengemeindeverband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Verbandsausschusses. Einzelheiten des Beitritts sind durch einen Aufnahmevertrag zu regeln. Der Beitritt ist durch den Kirchenkreisvorstand zu genehmigen.
( 2 ) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwölf Monaten, frühestens aber drei Jahre nach seinem Beitritt zum Kirchengemeindeverband, aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden.
( 3 ) Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Kirchengemeindeverband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Punkte:
  1. eine Vermögensauseinandersetzung,
  2. eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise das ausscheidende Verbandsmitglied in einer auf das Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt bleibt,
  3. die Übernahme von Beschäftigten des Kirchengemeindeverbandes.
( 4 ) Die Vereinbarung kommt durch gleich lautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstandes des ausscheidenden Mitgliedes zustande. Der Beschluss der Verbandsvertretung muss einstimmig erfolgen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
( 5 ) Kommt es zu keiner Einigung nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Diese Entscheidung ist endgültig und verbindlich.
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§ 14
Satzungsänderung

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Sie bedarf nach Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Änderungen von § 1 Absatz 1 der Satzung infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 13 Absatz 1 bis 5 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung. In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamtwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Satzung fest, holt erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen ein und veröffentlicht die Änderungssatzung.
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§ 15
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes kann nur zum Jahresende mit einer Frist von achtzehn Monaten erfolgen, sofern alle Verbandsmitglieder zugestimmt haben.
( 2 ) Verbleibt nur noch ein Mitglied, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorhergehenden Austritts aufgehoben.
( 3 ) Bei Auflösung des Kirchengemeindeverbandes werden die Vermögenswerte in Rahmen eines Auflösungsvertrages den verbliebenen Mitgliedern zugeteilt, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
( 4 ) § 13 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 16
Veröffentlichung, Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.3# Es führt die Bezeichnung „Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche“ und erscheint monatlich.Es ist beim Nordelbischen Kirchenamt, Postfach 3449, 24033 Kiel, gegen Gebühr zu beziehen.4#
( 2 ) Die Satzung und jede Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 1 Absatz 2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer vom 5. Dezember 2022 (KABl. S. 576) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 25. März 2009
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 3. Juni 2009 in Kraft getreten.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung lautet jetzt „Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“. Ein Bezug ist nicht mehr möglich. Die Kirchlichen Amtsblätter können unter www.kirchenrecht-nordkirche.de eingesehen werden.