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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.MP)1#,2#

Vom 13. November 2011

(ABl. S. 115)3#,

19. November 2011
(KABl S. 85)4#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD
27. Oktober 2018
§ 6
neu gefasst
§ 17a
eingefügt
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeitern.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, deren kirchliche Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. kann für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und seiner Mitglieder eine eigene Arbeitsrechtliche Kommission bilden. Zusammensetzung dieser Kommission und Verfahren der Arbeitsrechtsregelung müssen den Grundsätzen dieses Kirchengesetzes, wie sie in den §§ 1, 4, 5, 6 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 15 Absatz 3 niedergelegt sind, entsprechen.
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§ 3
Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 4
Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen

Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3 Absatz 2 beschlossenen Regelungen sind verbindlich. Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die diesen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
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Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 5
Zusammensetzung

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören zehn Mitglieder an. Fünf Mitglieder werden als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Fünf Mitglieder werden als Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger entsandt.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein, wer einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehört, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 4 ) Die entsandten Mitglieder sowie die Stellvertreter müssen in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
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§ 6
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

( 1 ) Als Vertreter der Mitarbeiter werden drei Mitglieder durch Gewerkschaften und Mitarbeitervereinigungen und zwei Mitglieder durch die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises entsandt. Die Gewerkschaften und Mitarbeitervereinigungen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission einigen sich auf die Sitzverteilung im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl. Soweit eine Besetzung der Sitze der Gewerkschaften oder Mitarbeitervereinigungen nicht vorgenommen wird, erfolgt die Besetzung dieser Sitze ebenfalls durch Entsendung durch die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes Berücksichtigung finden und mindestens die Hälfte der zu entsendenden Vertreter seit zwei Jahren hauptberuflich im kirchlichen Dienst tätig ist.
( 2 ) Mitarbeitervereinigungen sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiter, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
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§ 7
Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber

( 1 ) Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsendet einen Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger.
( 2 ) Je zwei weitere Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger nach § 7 werden auf Vorschlag der Kirchenkreisräte Mecklenburgs und Pommerns durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt5#.
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§ 8
Amtszeit, Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
( 2 ) Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist zulässig.
( 3 ) Das Amt eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes der Stellvertreter ein.
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§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich.
( 2 ) Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
( 3 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit jeweils zu 10 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit freizustellen. Übernimmt ein Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission, so beträgt die Freistellung 15 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung erfolgt jeweils bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Den Anstellungsträgern werden die Bruttopersonalkosten für die Freistellung auf Anforderung erstattet.
( 4 ) Zur Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören insbesondere die Teilnahme an deren Sitzungen und die Vorbereitung darauf sowie die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, einschließlich der damit verbundenen notwendigen Reisezeit.
( 5 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 6 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 7 ) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 8 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 9 ) Den Vertretern der kirchlichen Mitarbeiter darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung entsprechend § 21 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird zu ihrer ersten Sitzung vom Präses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingeladen. Dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreter der Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreter der Anstellungsträger zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich und werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sollen mit der Einladung versandt werden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer gesetzlichen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 8 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 9 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland errichtet wird.
( 10 ) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, die Kosten der Geschäftsführung und die Kosten für notwendige Beratungen nach § 9 Absatz 8 werden von der Landeskirche getragen. Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 1 wird dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nachgewiesen.
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Abschnitt III
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 11
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen des Landeskirchenamtes, aufgrund von gemeinsamen Anträgen der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen oder aus ihrer Mitte heraus tätig.
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§ 12
Verfahren bei Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß §§ 6 und 7 zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland veröffentlicht.
( 2 ) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 6 und 7 innerhalb von einem Monat nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 3 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
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Abschnitt IV
Schlichtungsausschuss

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§ 13
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.
( 2 ) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten benennt einen Beisitzer und deren Stellvertreter.
( 3 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Mehrheit von drei Vierteln der Zahl ihrer gesetzlichen Mitglieder gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan der Anstellungsträger nach § 7 sein.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter benannt.
( 5 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in entsprechender Anwendung der für den Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften.
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§ 14
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 12 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 12 Absatz 4 Satz 2).
( 2 ) Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
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§ 15
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 3 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich, sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Durch die verbindliche Schlichtung ist Arbeitskampf ausgeschlossen. Die Entscheidungen sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu veröffentlichen.
( 4 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Landeskirche.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission nach diesem Kirchengesetz beginnt am 1. Januar 2012.
( 2 ) In der ersten Amtszeit gehören der Arbeitsrechtlichen Kommission zwölf Mitglieder an. Sechs Mitglieder werden als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Sechs Mitglieder werden als Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger entsandt. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
( 3 ) Als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden jeweils drei Mitarbeiter des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises von den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises entsandt. § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
( 4 ) Der Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bleibt als Schlichtungsausschuss nach diesem Kirchengesetz bis zum 30. April 2012 bestehen. Zum 1. Mai 2012 wird ein neuer Schlichtungsausschuss gebildet.
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§ 17
Änderungen mit Inkrafttreten der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland6#

Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gilt dieses Kirchengesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. Die Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zur Neukonstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
  2. Der bestehende Schlichtungsausschuss bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit und der Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt.
  3. An die Stelle der Begriffe „Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs“ und „Pommersche Evangelische Kirche“ treten jeweils die Begriffe „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg“ und „Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis“.
  4. § 7 erhält folgende Fassung:
    „§ 7
    Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber
    (1) Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsendet einen Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger.
    (2) Je zwei weitere Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger nach § 7 werden auf Vorschlag der Kirchenkreisräte Mecklenburgs und Pommerns durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt7#.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
      „(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird zu ihrer ersten Sitzung vom Präses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingeladen. Dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.“
    2. In Absatz 9 werden die Wörter „Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    3. Absatz 10 erhält folgenden Wortlaut:
      „(10) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, die Kosten der Geschäftsführung und die Kosten für notwendige Beratungen nach § 9 Absatz 8 werden von der Landeskirche getragen. Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 1 wird dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nachgewiesen.“
  6. In § 11 werden die Wörter „des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche“ durch die Wörter „des Landeskirchenamtes“ ersetzt.
  7. In § 12 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche“ durch die Wörter „Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  8. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „tragen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche je zur Hälfte“ durch die Wörter „trägt die Landeskirche“ ersetzt.
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§ 17a
Übergangsbestimmung aufgrund der Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD

§ 6 findet für die Neubesetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) Anwendung. Für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Arbeitsrechtliche Kommission findet § 6 in der Fassung8# vom 13. November 2011 und 19. November 2011 Anwendung.
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§ 18
Weitergeltung Arbeitsrechtsregelungen

Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost gelten in der jeweils geltenden Fassung weiter, bis sie durch Beschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind.
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§ 19
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten in der jeweils weiblichen und männlichen Form.
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§ 20
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) in der Fassung vom 28. Oktober 1995, geändert durch Kirchengesetz vom 30. März 2007 (KABl 1996 S. 199#, 2007 S. 11), außer Kraft. Sätze 1 und 2 setzen die nach gliedkirchlichem Verfassungsrecht für die Kirchengesetze erforderliche Beschlussfassung über ein dem Inhalt nach gleiches Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche voraus.10#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 29. November 2022 (KABl. S. 544) mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 56 Absatz 1, 3 und 4 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern, ihre kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen bis zum Erlass einer einheitlichen Arbeitsrechtssetzung fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynoden der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche und der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs haben das Kirchengesetz inhaltlich identisch beschlossen und verkündet. Wesentliche Abweichungen des Wortlauts wurden durch Fußnoten kenntlich gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde im Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche mit der folgenden Eingangsformel verkündet: „Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86), das folgende Kirchengesetz beschlossen:“.
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4 ↑ Red. Anm.: Im Kirchlichen Amtsblatt der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde das Kirchengesetz ohne Eingangsformel verkündet.
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5 ↑ Red. Anm.: Laut Verkündung des Kirchengesetzes im Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche (ABl. 2011 S. 115): „berufen“.
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6 ↑ Red. Anm.: Die in § 17 Buchstabe c bis h aufgeführten Änderungen am Textkörper dieses Kirchengesetzes sind mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 in Kraft getreten. Die Änderungen sind in die hier abgedruckte Textfassung an den jeweils angegebenen Stellen eingearbeitet worden.
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7 ↑ Red. Anm.: Laut Verkündung des Kirchengesetzes im Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche (ABl. 2011 S. 115): „berufen“.
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9 ↑ Red. Anm.: Fundstelle der Neubekanntmachung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 28. Oktober 1995.
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10 ↑ Red. Anm.: Laut Verkündung des Kirchengesetzes im Amtsblatt der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche (ABl. 2011 S. 115) lautet § 20 Satz 2: „Satz 1 setzt die nach gliedkirchlichem Verfassungsrecht für die Kirchengesetze erforderliche Beschlussfassung über ein dem Inhalt nach gleiches Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs voraus.“