.Verordnung
Geltungszeitraum von: 28.02.1994
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Verordnung
über die Erstattung von Abfindungen an Kirchgemeinden mit bis zu fünf Mitarbeitern1#
Vom 5. November 1993
####§ 1
Wird vor einer Kündigung, die aufgrund einer Maßnahme nach der Achten Arbeitsrechtlichen Regelung vom 29. Juni 1993 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat hergestellt, so wird die Abfindung auf Antrag der Kirchgemeinde durch die Landeskirche erstattet.
#§ 2
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 29. November 2022 (KABl. S. 544) mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 29. November 2022 (KABl. S. 544) mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sie galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.