.Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
zum Kirchengesetz über die elektronische
Verkündung und Bekanntmachung
(Verkündungs- und Bekanntmachungs-
verwaltungsvorschrift – VkBVwV)
Vom 15. August 2023
(KABl. A Nr. 65 S. 167)1#
####1. Geltungsbereich2#
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Organisation der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit nicht Vorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.
#2. Verkündung und amtliche Bekanntmachung3#
#2.1
Das in elektronischer Form ausgegebene Kirchliche Amtsblatt ist die verbindliche amtliche Fassung.
#2.2
1 Verkündungen und Bekanntmachungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung der PDF/A-Datei der jeweiligen Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de vollzogen. 2 Ausnahmen werden in den Nummern 6.1 und 6.2 geregelt.
#3. Zugang zum Kirchlichen Amtsblatt
#3.1
1 Die in § 4 Absatz 2 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz genannten Stellen gewährleisten während ihrer Geschäftszeiten das Einsichtsrecht in die elektronischen Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts. 2 Bei Bedarf kann eine gedruckte Fassung eingesehen werden.
#3.2
1 Auf der Seite www.kirchenrecht-nordkirche.de wird ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst (Newsletter) angeboten. 2 Der Newsletterversand erfolgt spätestens am ersten Werktag nach Erscheinen einer Amtsblattausgabe.
#3.3
Die kirchlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 4 der Verfassung sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung zum Bezug des Newsletters verpflichtet und haben dafür eine dienstliche E-Mail-Adresse anzugeben.
#4. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit
1 Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts werden als PDF/A-Dateien erstellt. 2 In jede Ausgabe des Teils A wird ein qualifiziertes elektronisches Siegel gemäß § 6 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes eingebettet.
#5. Erhaltung des Beweiswerts
Stand der Technik im Sinne des § 9 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes sind die jeweils aktuellen Fassungen der relevanten, im Bundesanzeiger bekanntgemachten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik; auch europäische Standards sind zu berücksichtigen.
#6. Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen
#6.1
1 Im Falle des § 7 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes übersendet die Redaktion des Kirchlichen Amtsblatts dem Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unverzüglich nach der Erkenntnis der Unmöglichkeit der üblichen Verkündung die betreffende Ausgabe. 2 Die Ersatzverkündung erfolgt spätestens am zweiten Folgetag des Veröffentlichungsdatums nach einem zuvor festgelegten Verfahren.
#6.2
Im Falle des § 7 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes veranlasst die Redaktion unverzüglich die Ersatzverkündung und -bekanntmachung als Druckausgabe und sendet Exemplare an die in § 4 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes genannten Stellen.
#6.3
Die Verfahren gemäß der Nummern 6.1 und 6.2 sind regelmäßig zu überprüfen.
#7. Barrierefreiheit
1 Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts und deren Bereitstellung im Internet sollen entsprechend den aktuellen technischen Standards barrierefrei gestaltet werden. 2 Das gilt nicht, soweit dies einen unvertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde oder zwingende Gründe dem entgegenstehen.
#8. Zitieren von Rechtsnormen
Alle in Teil A des Kirchlichen Amtsblatts publizierten Rechtsnormen erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die wie die Aufteilung in Teil A und Teil B beim Zitieren zu berücksichtigen ist.
#9. Aufbewahrung
#9.1
Die Aufbewahrung erfolgt zunächst unbefristet im digitalen Dokumentenmanagementsystem des Landeskirchenamts.
#9.2
Soweit es zur Erhaltung der Nutzbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch aufbewahrte Ausgaben in ein anderes elektronisches Format überführt werden.
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