.Empfehlungen des Landeskirchenamtes
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Geltungszeitraum von: 01.03.2017
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Empfehlungen des Landeskirchenamtes
für die Vergütung von Orgelvertretungen
im Geltungsbereich der KAVO-MP1#
Vom 1. März 20172#
(Nordkirchen-Mitteilungen S. 91)
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAVO-MP | Nordkirchen-Mitteilungen S. 25 | gesamter Text | neu gefasst | |
2 | Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich der KAVO-MP | Nordkirchen-Mitteilungen S. 81 | gesamter Text | neu gefasst | |
3 | Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich der KAVO-MP | Nordkirchen-Mitteilungen S. 92 | gesamter Text | neu gefasst |
In Absprache mit dem Landeskirchenmusikdirektor bestimmt sich die Vergütung für nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche kirchenmusikalische Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach folgenden Grundsätzen:
- Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
- Maßgeblich ist das KAVO-MP-Tabellenentgelt der Stufe 4.
- Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen.
Die Vergütung der kirchenmusikalischen Vertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Vergütungssätze für Orgelvertretungen (zuletzt Nordkirchen-Mitteilungen vom 1.Juli 2021 S. 81) sind aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassung der Entgelttabellen zu § 14 KAVO-MP anzupassen.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann – ausgehend von der Entgelttabelle der KAVO-MP ab 1. Januar 2022 (EG 2: 14,65 Euro; EG 3: 16,07 Euro; EG 6: 18,27 Euro; EG 10: 25,02 Euro; EG 13: 29,81 Euro) – der folgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer des Gottesdienstes | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. | 90 Min. | 120 Min. | |
Qualifikation | ||||||
EG 2 (ohne Prüfung) | 21,98 € | 32,97 € | 43,95 € | 65,93 € | 87,91 € | 73,26 € |
EG 3 (D-Prüfung) | 24,10 € | 36,15 € | 48,20 € | 72,29 € | 96,39 € | 80,33 € |
EG 6 (C-Prüfung) | 27,40 € | 41,10 € | 54,80 € | 82,19 € | 109,59 € | 91,33 € |
EG 10 (B-Prüfung) | 37,53 € | 56,30 € | 75,06 € | 112,60 € | 150,13 € | 125,11 € |
EG 13 (A-Prüfung) | 44,72 € | 67,08 € | 89,44 € | 134,16 € | 178,88 € | 149,07 € |
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Hauptamtlich angestellte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses zu Vertretungen ihrer Kolleginnen und Kollegen bei deren dienstlicher Abwesenheit, wozu genehmigte Dienstreisen, Urlaub und Krankheit zählen, ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet, sofern ihr Dienst das zulässt. Bei Dauervertretungen sind Sonderregelungen erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass die Anwendung dieser Empfehlungen auf den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) beschränkt ist. Die Vergütungssätze gelten daher nur für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.