.Friedhofsgebührensatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
        
      Friedhofsgebührensatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum"
Vom 11. Oktober 2023
(KABl. A Nr. 96 S. 229)
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17. Juni 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Begräbniswald Ostenfeld/Husum des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:
#§ 1
Allgemeines
			(
			1
			)
		Für die Benutzung des Begräbniswaldes des Nordfriesischen Friedhofswerks sowie für besondere hoheitliche Leistungen auf dem Gebiet des RuheForstes werden Gebühren erhoben.
			(
			2
			)
		Für die besonderen zusätzlichen Leistungen, die in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Gebühren von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
			(
			3
			)
		Der Begräbniswald darf aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rechtsverkehr als RuheForst bezeichnet werden.
#§ 2
Gebührengrundsätze
			(
			1
			)
		Die Gebühren für die Nutzung der Beisetzungsstellen richten sich nach dem jeweiligen Unterhaltungsaufwand.
			(
			2
			)
		Die Einstufung erfolgt in vier Stufen
- Stufe I durchschnittlicher Unterhaltungsaufwand
 - Stufe II gesteigerter Unterhaltungsaufwand
 - Stufe III deutlich gesteigerter Unterhaltungsaufwand
 - Stufe IV maximaler Unterhaltungsaufwand.
 
§ 3
Grabnutzungsgebühr
			(
			1
			)
		Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt:
- bei Nutzung einer gesamten Beisetzungsanlage mit insgesamt bis zu zwölf Beisetzungsstellen:Stufe I3500 EuroStufe II5300 EuroStufe III6400 EuroStufe IV9600 Euro
 - bei Nutzung einer Beisetzungsstelle in einer Beisetzungsanlage mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen (Gebühr pro Beisetzungsstelle)Stufe I590 EuroStufe II890 Euro
Stufe III 1090 EuroStufe IV1890 Euro. 
			(
			2
			)
		Das Nutzungsrecht wird vergeben für die Zeit von 20 Jahren für die einmalige Belegung je Beisetzungsstelle.
			(
			3
			)
		Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
			(
			4
			)
		 1 Die Gebühren für den Vor- oder Nacherwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten nach § 13 der Friedhofssatzung für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“ betragen 30 vom Hundert der Grabnutzungsgebühr.  2 Sie werden jährlich erhoben.
#§ 4
Gebühren für sonstige Leistungen
			(
			1
			)
		Gebühr für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes: 260 Euro.
			(
			2
			)
		Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt (§ 1 Absatz 2).
			(
			3
			)
		Die Zusatzgebühr für eine Beisetzung außerhalb der in § 10 Absatz 2 Begräbniswaldsatzung festgelegten Beisetzungszeiten wird entsprechend dem Mehraufwand festgesetzt.
#§ 5
Gebührenschuldner
 1 Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Begräbniswald benutzt wird.  2 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
#§ 6
Fälligkeit der Gebühren
			(
			1
			)
		 1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid).  2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
			(
			2
			)
		 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. mit Erwerb des jeweiligen Rechts.  2 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.  3 Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
			(
			3
			)
		Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und weitere Leistungen bzw. den Erwerb weiterer Rechte verweigern.
			(
			4
			)
		Gebührenbescheide, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, sind gemäß § 108 Absatz 6 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültig.
			(
			5
			)
		 1 Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.  2 Das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben.  3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des LVwG und der Verwaltungsgerichtsordnung.
			(
			6
			)
		Rückständige Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
#§ 7
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
			(
			1
			)
		Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
			(
			2
			)
		Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
			(
			3
			)
		 1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.  2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 8
Verjährung der Gebühren
			(
			1
			)
		Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren finden die §§ 11 ff des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechend Anwendung.
			(
			2
			)
		 1 Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.  2 Insbesondere für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
#§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 1 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#  2 Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof „RuheForst der Kirchengemeinde Ostenfeld“ vom 20. Februar 2008 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.