.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 02.06.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Verbandssatzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes
Ahrenshagen1#
Vom 12. Juli 2015
(KABl. 2016 S. 204)
Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen hat am 12. Juli 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen “Evangelischer Friedhofsverband Ahrenshagen“ (im Folgenden Friedhofsverband genannt).
(
2
)
Der Friedhofsverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Ahrenshagen.
(
4
)
Der Friedhofsverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Evangelische Kirchengemeinde Ahrenshagen und die Evangelische Kirchengemeinde Lüdershagen.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Friedhofsverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist die Übernahme der Trägerschaft der Friedhöfe der Verbandsgemeinden in eine gemeinsame einheitliche Bewirtschaftung nach Maßgabe der dazu durch die Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse. 2 Dazu gehören folgende Aufgaben:
- die Friedhofsverwaltung,
- die Kalkulation und Einziehung von Friedhofsgebühren,
- die Friedhofsbewirtschaftung einschließlich Bestattungsleistungen.
(
2
)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen dem Verband die Verbandsgemeinden das friedhofsgemäße Nutzungsrecht an den in Anlage 2 bezeichneten Grundstücken.
(
3
)
1 Der Verband ist Anstellungsträger im Bereich des Friedhofswesens. 2 Er übernimmt dazu die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Bedingungen ihrer laufenden Anstellungsverhältnisse.
(
4
)
Dem Friedhofsverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Friedhofsverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Friedhofsverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Friedhofsverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofsverbandes richten.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung, wenn sie eine Wertgrenze von 250 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes;
- er vertritt den Friedhofsverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofsverbandes und führt die Aufsicht;
- er lädt zu Verbandsversammlungen ein, leitet sie und verfasst das Protokoll;
- er hält Kontakt zu den Friedhofsverwaltern (Ahrenshagen, Lüdershagen, Schlemmin) und sichert die Durchsetzung der Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Friedhofsverband finanziert seine Arbeit aus Friedhofsgebühren.
(
2
)
1 Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gilt § 53 Absatz 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl.1999 S. 119), welche zuletzt geändert worden ist durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABl. S. 88), in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Im Übrigen werden Kosten des Friedhofsverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 3 Maßstab für die Höhe der Umlagen sind die Friedhofsflächen der Verbandsmitglieder.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende des Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Friedhofsverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied trägt die Finanzierung der Arbeit für das auslaufende Wirtschaftsjahr entsprechend den Grundsätzen dieser Satzung mit.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Friedhofsverband, so gilt der Friedhofsverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Friedhofsverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Friedhofsverbandes erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate vorher alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Friedhofsverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Mit der Rückübertragung der Friedhofsflächen übernimmt das ausscheidende Verbandsmitglied wieder die Aufgaben nach § 3 dieser Satzung.
- Das ausscheidende Verbandsmitglied trägt anteilig der Friedhofsflächengröße die Kosten der Verbindlichkeiten für das verflossene Wirtschaftsjahr, wobei die spezifischen Einnahmen aus den Friedhofsgebühren zu berücksichtigen sind.
- Zur eingebrachten Technik und den Beschäftigten ist aktuell zu verhandeln.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Friedhofsverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Veröffentlichungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Friedhofsverbandes werden bekannt gemacht durch das Amtsblatt der betreffenden politischen Gemeinde sowie deren öffentliche Aushänge.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die „Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen (Friedhofszweckverband)“ vom 10. September 2010 (ABl. 2011 S. 67) außer Kraft.
#Anlage 1
###Kirchensiegel des Evangelischen Friedhofsverbandes:
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Anlage 2
###Grundstücke des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen:
- Gemarkung Ahrenshagen, Flur 12, Flurstück 110
- Gemarkung Ahrenshagen, Flur 14, Flurstück 39
- Gemarkung Pantlitz, Flur 11, Flurstück 146
- Gemarkung Tribohm, Flur 12, Flurstück 118
- Gemarkung Schlemmin, Flur 2, Flurstück 32
- Gemarkung Lüdershagen, Flur 3, Flurstück 152/1
- Gemarkung Lüdershagen, Flur 3, Flurstück 120
- Gemarkung Langenhanshagen, Flur 3, Flurstück 3
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verbandssatzung trat gemäß § 2 des Öffentich-rechtlichen Vertrags über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen vom 25. August 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft (KABl. A Nr. 107 S. 273).
1 ↑ Red. Anm.: Die Verbandssatzung trat gemäß § 2 des Öffentich-rechtlichen Vertrags über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Friedhofsverbandes Ahrenshagen vom 25. August 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft (KABl. A Nr. 107 S. 273).