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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Rendsburg-Eckernförde1#

Vom 4. November 2014

(KABl. S. 477)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung und der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
6. Februar 2017
§ 2
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat am 24. September 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Grundlagen der Finanzverteilung

( 1 ) Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über:
  1. die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz);
  2. die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel;
  3. die Inanspruchnahme von Rücklagen und die Ausstattung von Fonds;
  4. die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
( 2 ) Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen und Fonds abgezogen. Die verbleibenden Finanzmittel werden nach den näheren Bestimmungen in dieser Finanzsatzung zwischen den Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und dem Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
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§ 2
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeinschaftsanteil, einschließlich Rücklagen und Fonds, sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  2. die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 8 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind;
  3. den Arbeitsbereich Kindertagesstätten im Zentrum für Kirchliche Dienste;
  4. die Mitarbeitervertretung;
  5. die Zuführung zu den Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  6. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis (Bauhilfsfonds);
  7. die Ausstattung für einen Innovationsfonds;
  8. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden;
  9. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch die Kirchenkreissatzung, durch diese Finanzsatzung oder durch einen Haushaltsbeschluss.
( 2 ) Für die Kindertagesstättenarbeit nach Absatz 1 Nummer 3 sind ab dem 1. Januar 2018 für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich und inklusive der Leistungen nach Absatz 4 maximal 950 000 Euro als Eigenleistung des Kirchenkreises gemäß § 25 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) zu veranschlagen. Weitere Bewilligungen über diesen Zeitraum hinaus bedürfen eines Beschlusses der Kirchenkreissynode. Der kirchlich-diakonische Profilbeitrag ist weitere Eigenleistung gemäß § 25 KiTaG.
( 3 ) Die Finanzierung der Kindertagesstättenarbeit im Jahr 2017 erfolgt durch Haushaltsbeschluss des Haushaltsjahres 2017.
( 4 ) Zu den in Absatz 1 Nummer 9 genannten Gemeinschaftsprojekten gehört die Bereitstellung von Mitteln für Kirchengemeinden, die Trägerinnen von Kindertageseinrichtungen und nicht dem Arbeitsbereich Kindertagesstätten angeschlossen sind. Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Mittel wird 1 Prozent der Schlüsselzuweisung des jeweiligen Haushaltsjahres durch die Anzahl der zum Stichtag 1. August des Vorjahres maximal belegbaren Plätze sämtlicher Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis geteilt und der Quotient mit der jeweiligen Anzahl der maximal belegbaren Plätze der Kindertageseinrichtungen der in Satz 1 genannten Kirchengemeinde multipliziert. Die zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel sind ab 1. Januar 2018 im Mandanten (Teilhaushalt) des Arbeitsbereichs Kindertagesstätten bereits enthalten und werden von hier an die in Satz 1 genannten Kirchengemeinden anteilig ausgezahlt.
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§ 3
Rücklagen und Fonds

Für die Rücklagen und Fonds gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 gelten ergänzend zu den §§ 66 bis 68 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung folgende Regelungen:
  1. Betriebsmittelrücklage
    Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, solange die veranschlagten Einnahmen noch nicht oder in nicht ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Sie soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent der Jahresbruttoarbeitgeberkosten des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden haben. Der Berechnung ist die Personalkostenhochrechnung zum Stichtag 1. April des Vorjahres für das jeweilige Haushaltsjahr zugrunde zu legen.
  2. Ausgleichsrücklage
    Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, solche Ausgabeerhöhungen und Einnahmeminderungen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen, die sich bei geordneter Haushaltsführung durch entsprechende Einsparungen, durch Fehlbetragsstellungen in die folgenden Rechnungsjahre oder durch andere Regelungen nicht auffangen lassen. Sie soll einen Bestand von 20 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis in den letzten drei Haushaltsjahren zugeflossenen Schlüsselzuweisungen nicht unterschreiten. Sie ist mindestens zu 10 Prozent der durchschnittlichen Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
  3. Bauhilfsfonds
    Der Bauhilfsfonds dient besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen. Der jährliche Mindestbestand soll 5 Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zufließenden Schlüsselzuweisungen betragen. Die Mittelvergabe erfolgt durch den Kirchenkreisrat nach den von ihm zu beschließenden Grundsätzen.
  4. Innovationsfonds
    Der Innovationsfonds dient dazu, innovative, nachhaltige Projekte zu fördern. Er soll einen Mindestbestand von 100 000 Euro haben. Die Verteilung der Finanzmittel erfolgt auf Empfehlung des von ihm einzusetzenden Vergabeausschusses durch den Kirchenkreisrat mit Zustimmung des Finanzausschusses.
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§ 4
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden
und an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus dem nach dem Gemeinschaftsanteil sowie Rücklagen und Fonds verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 78 Prozent und der Kirchenkreis 22 Prozent.
( 2 ) Im Falle von Mehreinnahmen aus dem Kirchensteuerverrechnungsverfahren der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Clearingabrechnung) erfolgt nach Eingang dieser Mittel beim Kirchenkreis noch im laufenden Haushaltsjahr die Verteilung nach dem Schlüssel gemäß Absatz 1.
( 3 ) Mehreinnahmen gegenüber der im Haushalt eingeplanten Schlüsselzuweisung der Landeskirche, der Verteilung von Soldatenkirchensteuern und der Abrechnung der Vorwegabzüge für Versorgung und für gesamtkirchliche Aufgaben des landeskirchlichen Haushaltes werden nach dem Schlüssel gemäß Absatz 1 verteilt. Entsprechende Mindereinnahmen sollen durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden.
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§ 5
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil sind die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung zu veranschlagen.
( 2 ) Für die Verteilung der Zuweisungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Regelungen:
  1. die Gemeindegliederzahl wird mit 70 Prozent gewichtet;
  2. die Wohnbevölkerungszahl wird mit 20 Prozent gewichtet;
  3. eine Gewichtung mit 10 Prozent erfolgt mit dem Jahresneubauwert für denkmalgeschützte Kirchengebäude oder, wenn in einer Kirchengemeinde keine Kirche unter Denkmalschutz steht, für die Kirche, der in dieser Gemeinde die zentrale Funktion zukommt.
( 3 ) Maßgebend für die Berechnung der Zuweisungen sind die Gemeindeglieder per 1. August des Vorjahres und Wohnbevölkerungszahlen per 1. April des Vorjahres. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen nicht mit berücksichtigt.
( 4 ) Bei den gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzgesetz an den Kirchenkreis abzuführenden Erträgnissen aus dem Pfarrvermögen behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent der laufenden Beträge ein.
( 5 ) Im Übrigen werden Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden auf die allgemeinen Gemeindezuweisungen nicht angerechnet.
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§ 6
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Im Kirchenkreisanteil sind die Mittel zu veranschlagen für:
  1. die unselbstständigen und selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises;
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 2 ) Durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode werden aus den Mitteln des Kirchenkreises dessen Aufwendungen insbesondere für folgende Bereiche festgelegt:
  1. Gremien und Leitungsorgane;
  2. leitender geistlicher Dienst in den Propsteien Rendsburg und Eckernförde;
  3. Personal- und Gemeindeentwicklung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Liegenschaften des Kirchenkreises;
  6. Rechnungsprüfung und Kirchenkreisrevision.
Weitere Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche mit den dafür erforderlichen Aufwendungen ergeben sich aus dem Haushaltsbeschluss.
( 3 ) Ebenfalls aus den Mitteln des Kirchenkreises werden Zuweisungen getätigt für:
  1. das Zentrum für Kirchliche Dienste;
  2. die Diakonisches Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH;
  3. den Verein Pflege LebensNah e. V. für die stationäre Hospizarbeit.
Für die Zuweisungen an die vorgenannten drei Aufgabenbereiche ist als Schlüssel zugrunde zu legen:
  1. Zentrum für Kirchliche Dienste 52 Prozent;
  2. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH 34 Prozent;
  3. Verein Pflege LebensNah e. V. für die stationäre Hospizarbeit 14 Prozent, höchstens 120 000 Euro; soweit der vorgenannte Anteil von 14 Prozent diesen Betrag übersteigt, werden diese überschießenden Mittel den beiden anderen Aufgabenbereichen entsprechend ihrem Anteil zugeordnet.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor, indem er den vom Kirchenkreisrat vorzulegenden Haushaltsplan berät und der Kirchenkreissynode Bericht darüber erstattet;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr, insbesondere berät er den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat schließen die Mitgliedschaft im Finanzausschuss aus. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Besetzung von Gremien.
( 3 ) Zur konstituierenden Sitzung wird durch den Präses der Kirchenkreissynode eingeladen.
( 4 ) Scheiden Mitglieder des Finanzausschusses während der Wahlperiode aus, so wählt die Kirchenkreissynode unverzüglich nach.
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§ 8
Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 9
Auskunftspflicht

Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Einrichtungen sowie Dienste und Werke im Kirchenkreis haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung und nach Teil 4 § 89 Einführungsgesetz die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Schlussvorschriften

( 1 ) Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Zur Vermeidung von Härten und Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Regelungen gemäß § 5 Absatz 2 gilt zum Ausgleich der Kräfte und Lasten folgende Übergangsbestimmung:
  1. bis zum Ende des Haushaltsjahres 2019 erfolgt eine schrittweise jährliche Anpassung der Zuweisungshöhe für die Kirchengemeinden mit jahresaktueller Berechnung im Vergleich zur bisherigen Zuweisungshöhe nach der bis Ende 2014 angewandten Regelung; diese Anpassung erfolgt innerhalb der Gesamtkirchensteuerverteilung;
  2. dabei darf der Gesamtanteil für die Kirchengemeinden, der nach der Gemeindegliederzahl verteilt wird, 60 Prozent nicht unterschreiten.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Satz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde vom 23. Mai 2023 (KABl. A Nr. 60 S. 152) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.