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Geltungszeitraum von: 02.07.2016

Geltungszeitraum bis: 30.06.2024

Rechtsverordnung
über das Seemannspfarramt
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Seemannspfarramtsverordnung – SeePfVO)1#

Vom 12. April 2016

(KABl. S. 234)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Seemannspfarramtsverordnung
15. Februar 2019
§ 1 Abs. 1 Nr. 7
angefügt
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Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134)2# verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Aufgabenwahrnehmung Seemannsmission

(1)1Der Auftrag der Kirche für ihre zur See fahrenden Glieder und deren Angehörige in Seelsorge und Diakonie sowie die sich aus dem Evangelium ergebende Aufgabe der Betreuung von Seeleuten, die einer christlichen Kirche nicht angehören, wird vom Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und den Vereinen
  1. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
  2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
  3. Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
  4. Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
  5. Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
  6. Deutsche Seemannsmission Westküste e. V. und
  7. Deutsche Seemannsmission in Hamburg e. V.
wahrgenommen. 2Dies geschieht gemäß eines von den Vereinen mit der Nordkirche zu schließenden Vertrags. 3Das Seemannspfarramt und die Vereine arbeiten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und den Diakonischen Werken Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammen.
(2)1Die Nordkirche nimmt ihre Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen durch das Seemannspfarramt und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vereine wahr. 2Diese Vereine sind selbstständige Werke der Landeskirche.
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§ 2
Seemannspfarramt

(1)1Das Seemannspfarramt ist ein unselbstständiger Dienst der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 und Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung. 2Es ist dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) zugeordnet.3#
(2)1Der Dienst des Seemannspfarramts erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Nordkirche. 2Das Seemannspfarramt hat eine Pfarrstelle. 3Der Dienstsitz für das Seemannspfarramt ist Hamburg.
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§ 3
Ausschuss

(1)Zur gegenseitigen Beratung, Zusammenarbeit und Koordination der Arbeit zwischen Seemannspfarramt und den Vereinen wird ein Ausschuss für das Seemannspfarramt gebildet.
(2)1Dem Ausschuss für das Seemannspfarramt gehören an:
  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Hauptbereichs „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4),
  2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereine,
  3. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitenden der Vereine je Bundesland Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
2Alle Mitglieder werden von der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs 4 berufen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 haben die Vereine das Recht, Vertreterinnen und Vertreter zur Berufung vorzuschlagen. 4Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fachdezernats im Landeskirchenamt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil. 5Die Geschäftsführung obliegt der Seemannspastorin bzw. dem Seemannspastor.
(3)Aufgabe des Ausschusses ist
  1. die beratende Begleitung der Arbeit der Seemannspastorin bzw. des Seemannspastors;
  2. die Wahrnehmung gemeinsamer Belange;
  3. die Schwerpunktsetzung der kirchlichen Arbeit an Seeleuten und ihren Angehörigen und
  4. die Verteilung von Finanzzuschüssen der Nordkirche im Rahmen der von der Landessynode bewilligten Mittel. Unberührt hiervon bleiben Mittel für Rechtsverpflichtungen, die die Nordkirche eingegangen ist.
(4)Der Ausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Seemannspastorin bzw. Seemannspastor

(1)1Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung des Ausschusses für das Seemannspfarramt die Seemannspastorin bzw. den Seemannspastor auf acht Jahre. 2Erneute Berufung ist möglich.
(2)Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Seemannsmission innerhalb der Kirche zu vertreten, die Vereine zu beraten und ihre Arbeit zu begleiten und zu koordinieren.
(3)1Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor untersteht der Dienstaufsicht des Landeskirchenamts. 2Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die geistliche Aufsicht der Bischöfinnen und Bischöfe bleiben unberührt.
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§ 5
Mitarbeitende

(1)1Soweit für Mitarbeitende des Seemannspfarramts oder der Vereine die Nordkirche Anstellungsträgerin ist, erfolgt die Anstellung im Einvernehmen mit der Seemannspastorin bzw. dem Seemannspastor und nach Anhörung des Vereins. 2Die Aufsicht über diese Mitarbeitenden übt die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor aus, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2)1Mitarbeitende, deren Anstellungsträger ein Verein ist, unterstehen der Aufsicht ihres Anstellungsträgers. 2Bei fachlichen Fragen soll die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor beratend beteiligt werden.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.4#
(2)Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die kirchliche Arbeit mit Seeleuten und ihren Angehörigen (Seemannsmission) im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 2. Mai 2005 (GVOBl. S. 138), die durch Rechtsverordnung vom 13. März 2007 (GVOBl. S. 104) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 1 Absatz 1 der Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und im Hauptbereich Generationen und Geschlechter vom 3. Juni 2024 (KABl. A Nr. 43 S. 176) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die erste Rechtsverordnung zur Änderung der Seemannsverordnung erging aufgrund des § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519).
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Juli 2016 in Kraft.
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