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Geltungszeitraum von: 01.03.1999

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Verordnung
vom 6. Februar 1999
über die Zahlung eines Familienzuschlages
für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 13)

Die Kirchenleitung beschließt aufgrund von § 12 a Kirchliches Besoldungsgesetz das Folgende:
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§ 1

Pastoren und Kirchenbeamte erhalten einen Familienzuschlag, dessen Höhe sich nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Pastors oder Kirchenbeamten entspricht.
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§ 2
Stufen des Familienzuschlages

( 1 ) Zur Stufe 1 gehören
  1. verheiratete Pastoren und Kirchenbeamte,
  2. verwitwete Pastoren und Kirchenbeamte,
  3. geschiedene Pastoren und Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Pastoren und Kirchenbeamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Pastor oder Kirchenbeamte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach vergleichbaren Regelungen für Beamte und Angestellte des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 eine entsprechende Leistung oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, so wird der Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
( 2 ) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Pastoren und Kirchenbeamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder§ 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
( 3 ) Ledige und geschiedene Pastoren und Kirchenbeamte sowie Pastoren und Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundbetrag den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
( 4 ) Steht der Ehegatte eines Pastors oder Kirchenbeamten als Pastor, Kirchenbeamter oder privatrechtlich beschäftigter Mitarbeiter im kirchlichen Dienst oder ist er aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Pastor oder Kirchenbeamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 4 Teildienstgesetz findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Ist der Ehegatte des Pastors oder Kirchenbeamten im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Betrag nach Satz 1 oder eine entsprechende Leistung zu, so entfällt die Zahlung der Stufe 1 an den Pastor oder Kirchenbeamten.
( 5 ) Stünde neben dem Pastor oder Kirchenbeamten einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Pastor oder Kirchenbeamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für kirchliche Mitarbeiter, eine sonstige entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 4 Teildienstgesetz findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn die andere Person im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Steht neben dem Pastor oder Kirchenbeamten einer anderen Person, die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu oder würde er ihr zustehen, so entfällt die Zahlung des Familienzuschlages für dieses Kind an den Pastor oder Kirchenbeamten. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann der Oberkirchenrat auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn und solange dem Pastor oder Kirchenbeamten das Sorgerecht für das Kind allein zusteht, er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und er das Kindergeld für das Kind nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
( 6 ) Die Absätze 1, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein Verband von solchen durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gelten jeweils die Absätze 4 und 5 entsprechend. Ist dies nicht der Fall, wird der Familienzuschlag des Pastors oder Kirchenbeamten so berechnet, als wäre der Ehegatte oder die andere Person ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt.
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§ 3
Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechen für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
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§ 4

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zahlung eines Ortszuschlages für Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 6. Dezember 1991 (KABI S. 7)2# außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2, 3) mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft. Sie war bereits zuvor seit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) inhaltlich gegenstandslos. Bis dahin galt sie auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist KABl 1992 S. 7.