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Geltungszeitraum von: 01.09.2009

Geltungszeitraum bis: 30.01.2024

Vertrag
über die Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen
Weltmission, Kirchlicher Entwicklungsdienst,
ökumenische Partnerschaften und Interreligiöser Dialog
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#, 2#

(GVOBl. 2009 S. 265)3#

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Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (NEK),
vertreten durch die Kirchenleitung
– einerseits –
und
das Nordelbische Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst (NMZ)4#,
vertreten durch seinen Vorstand
– andererseits –
schließen
zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen
Weltmission, Kirchlicher Entwicklungsdienst,
ökumenische Partnerschaften und Interreligiöser Dialog

in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
folgenden Vertrag:
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§ 1

Das NMZ ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der NEK nach Artikel 4 Buchstabe b der Verfassung der NEK.
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§ 2

Ihrem Auftrag entsprechend, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, nimmt die NEK in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 ihrer Verfassung gemeinsam mit dem NMZ teil an dem Sendungsauftrag der Kirche. Das NMZ nimmt seine missionarische und diakonische Verantwortung für Weltmission und kirchlichen Weltdienst nach §§ 25# und 36# seiner Satzung wahr. Das NMZ ordnet sich hiermit gemäß dem Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der NEK in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) der NEK zu und arbeitet auf der Grundlage eines eigenen Vertrages zugleich in der Steuerungsgruppe des Hauptbereiches 4 mit.
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§ 3

( 1 ) Das NMZ berichtet einmal jährlich der Synode und der Kirchenleitung der NEK über seine Arbeit. Es verpflichtet sich, über wichtige Ereignisse und Besuche aus den weltweiten Partnerschaften zu informieren und gibt auf Ersuchen der Synode oder der Kirchenleitung Gutachten und Stellungnahmen ab. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung suchen die Vertragspartner Einvernehmen.
( 2 ) Das NMZ pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen und trifft mit diesen die dafür notwendigen Vereinbarungen.
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§ 4

( 1 ) Das NMZ ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig. Dies geschieht im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere des Rechts der NEK.
( 2 ) Das NMZ wendet für seine Wirtschafts- und Stellenpläne das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der NEK sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung an. Soweit andere gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden müssen, bleiben diese unberührt. Weichen die Gremien der NEK bei der Haushaltsberatung von den von der Generalversammlung beschlossenen Wirtschafts- und Stellenplänen ab, so ist sicherzustellen, dass das NMZ Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
( 3 ) Für die Besetzung der Stellen im NMZ gelten die allgemeinen Bestimmungen der NEK, insbesondere das Kirchengesetz über die Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen in der jeweils geltenden Fassung. Die Stelle des Direktors und die Stellen der Referenten, soweit diese Pastoren und Kirchenbeamte der NEK sind oder werden, werden nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe b7# bzw. nach Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 8 Absatz 2 Buchstabe b8# der Satzung durch die Kirchenleitung besetzt.
( 4 ) Die Dienstaufsicht über die Pastoren und die Kirchenbeamten des NMZ richtet sich nach Artikel 105 der Verfassung der NEK. Die §§ 8 Absatz 2 Buchstabe e9#, 9 Absatz 5 Satz 210# und 13 Absatz 4 Buchstabe d11# der Satzung bleiben unberührt.
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§ 5

Die Kirchenleitung wird veranlassen, dass die Kirchenkreise nach § 5 Absatz 1 Satz 212# der Satzung Mitglieder in die Generalversammlung entsenden.
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§ 6

Der Satzung des NMZ in der Fassung vom 12. August 2003 wird als Bestandteil dieses Vertrages zugestimmt. Änderungen der Satzung des NMZ bedürfen der Zustimmung durch die Kirchenleitung.
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§ 7

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt.
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§ 8

Dieser Vertrag tritt mit seiner Veröffentlichung im GVOBl. in Kraft13#. Gleichzeitig tritt der Vertrag vom 1. Dezember 197914# außer Kraft.
Für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche:
Gerhard Ulrich
Margrit Semmler
Bischof und Vorsitzender
der Kirchenleitung
Mitglied der Kirchenleitung
Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst:
Klaus Schäfer
Jürgen F. Bollmann
Pastor und Direktor
Propst

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wird gemäß § 8 des Vertrages über die Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche vom 25. November 2023 (KABl. A Nr. 5 S. 18) durch denselbigen ersetzt.
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2 ↑ Die Kirchenleitung hat am 6./7. Oktober 2008 einer geänderten Struktur der Ökumenearbeit in Nordelbien zugestimmt und damit den nachstehenden Vertrag zur Kenntnis genommen. Rechtsnachfolgerin der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde undatiert veröffentlicht.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Werk hat mit Wirkung vom 28. März 2012 seinen Namen geändert, vgl. Satzung Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit vom 3. September 2011 (KABl. 2012 S. 120).
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5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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6 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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8 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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9 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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10 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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11 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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12 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, s. o.
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13 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 1. September 2009 in Kraft.
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14 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl der Vertrag über die Wahrnehmung von Aufgaben der Weltmission und des Kirchlichen Weltdienstes in der Nordelbischen Kirche vom 21. Mai 1979/31. Mai 1979 (GVOBl. S. 240).