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Geltungszeitraum von: 02.02.2018

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Ostholstein1# , 2#

Vom 4. Januar 2018

(KABl. S. 67)3#

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§ 1
Grundsatz

Der Kirchenkreis erhält nach Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) (Finanzgesetz – FinG) in der jeweils geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfs seiner Kirchengemeinden und zur Deckung des eigenen Bedarfs – einschließlich der Besoldung und Sicherung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Beamtinnen und Beamten – Schlüsselzuweisungen. Die Zuweisungen werden nach den folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzplanung im Kirchenkreis

( 1 ) Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung erarbeitet. Auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode jährlich die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen, insbesondere einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Baumaßnahmen für die nächsten drei Jahre (Prioritätenliste) aufstellen und fortschreiben.
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§ 3
Aufgaben im Kirchenkreis

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 FinG,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums als zentrale Aufsichts- und Verwaltungsstelle, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  4. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  5. Rücklagen des Kirchenkreises.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 FinG für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen für die Pastorinnen und für die Pastoren und für die Kirchenbeamtinnen und für die Kirchenbeamten,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, insbesondere Kindertagesstättenwerk, Kirchenkreisarchiv, Öffentlichkeitsarbeit, Personal- und Organisationsentwicklung, Mitarbeitervertretungen, Arbeitssicherheit, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden; Näheres hierzu kann durch Haushaltsbeschluss geregelt werden,
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
  5. gemeinsame Rücklagen.
( 4 ) Die Mittel für die zentrale Zahlung der Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden sind nachrichtlich im Haushaltsbeschluss der jeweiligen Kirchengemeinde zu führen.
( 5 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in dem „Pflichtleistungskatalog“ festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. Die Höhe des Entgelts wird auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 Absatz 2 und 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz4# ermittelt.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode jährlich über die Höhe der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und über den Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
( 2 ) Die Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden wird zum 1. April des laufenden Jahres für das jeweils folgende Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat festgestellt. Diese kann während des Haushaltsjahres nicht geändert werden.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 4 ) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen von 5000 Euro für jede Kirche, 2500 Euro für jede Kapelle und 1250 Euro für jede Friedhofskapelle.
( 5 ) Kirchengemeinden von 3000 bis 1000 Gemeindegliedern erhalten einen Zuschuss, der linear von 0 Euro bis 10 000 Euro ansteigt. Einen Zuschuss von 10 000 Euro erhalten Kirchengemeinden unter 1000 Gemeindegliedern.
( 6 ) Die Kirchengemeinden der Propstei Eutin zahlen innerhalb eines jeden Haushaltsjahres mindestens 20 Prozent der ihnen zustehenden Schlüsselzuweisungen in ihren jeweiligen Regionalfonds ein.
( 7 ) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die Allgemeine Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 FinG nicht angerechnet werden.
( 8 ) Bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung werden die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden nicht angerechnet.
( 9 ) Den Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden. Vergabekriterien legt der Kirchenkreisrat fest.
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§ 5
Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen

( 1 ) Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode im Abstand von fünf Jahren – bei Bedarf auch in kürzeren Abständen – regelmäßig zur Angemessenheit des Pfarrstellenplans. Bei Beschlüssen über den Pfarrstellenplan und die Finanzierung von Pfarrstellen ist der Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung zu beachten.
( 3 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 FinG in der jeweils geltenden Fassung ein.
( 4 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
( 5 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so gilt § 14 Absatz 3 FinG.
( 6 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
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§ 6
Rücklagen

( 1 ) Es werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 5 gebildet:
  1. Ausgleichsrücklage, um Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auszugleichen,
  2. Baurücklage Gemeinschaftsanteil, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen und Grunderwerb mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises überschreiten,
  3. Rücklagen des Kindertagesstättenwerks,
  4. Rücklage Deckungsumlage Personalkostenbudget,
  5. Rücklage Sonderbauprogramm.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre ausweisen.
( 3 ) Die Baurücklage Gemeinschaftsanteil soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre ausweisen.
( 4 ) Zur Finanzierung von Gemeinschaftsprojekten gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 FinG werden beim Kirchenkreis eine oder mehrere Projektrücklagen unterhalten, die in der Vermögensübersicht auszuweisen sind. Näheres regelt die Kirchenkreissynode durch Haushaltsbeschluss.
( 5 ) Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5. Die Rücklagen sind in der Vermögensübersicht auszuweisen. Über die Errichtung und Auflösung entscheidet die Kirchenkreissynode. Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt das erste stellvertretende Mitglied nach und die Kirchenkreissynode ergänzt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt vorzubereiten. Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 8
Beschwerderecht

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Kirchenkreisrat und Finanzausschuss sollen Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben.
( 3 ) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
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§ 9
Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode im Grundsatz mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern in einzelnen Paragrafen keine andere Regelung getroffen ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß Artikel 3 der Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 3 S. 7) mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen vom 8. September 1998 (GVOBl. S. 142), die zuletzt durch Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 332) geändert worden ist, am 2. Februar 2018 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. § 8 Absatz 2 Satz 2 und der hier gemeinte Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz wurden durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) aufgehoben.