.Rechtsverordnung
####Abschnitt 1
#§ 1
Abschnitt 2
#§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 3
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 4
#§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
#§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
#§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Abschnitt 5
#§ 32
#§ 33
§ 34
#§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
Abschnitt 6
#§ 42
§ 43
#§ 44
Abschnitt 7
#§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
Abschnitt 8
#§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
Abschnitt 9
#§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
#§ 82
§ 83
Abschnitt 10
#§ 84
#
#Passiva
#
#Erfolgskonten
#
#
Rechtsverordnung
über die Haushaltsführung
(Haushaltsführungsverordnung – HhFVO)
Vom 22. Juni 2024
Vollzitat: |
Haushaltsführungsverordnung vom 22. Juni 2024 (KABl. A Nr. 42 S. 138) |
Aufgrund von § 16 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt 1
Geltungsbereich
#§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung sowie für die örtlichen Kirchen.
#Abschnitt 2
Aufbau des Haushalts
#§ 2
Haushaltsbeschluss
(1) 1Im Haushaltsbeschluss sind die besonderen Regelungen zur Aufstellung und Bewirtschaftung der jeweiligen Haushaltsperiode darzustellen. 2Er soll einen Überblick über die Haushaltsführung in der Haushaltsperiode geben, insbesondere sind die gebildeten Teilhaushalte aufzuführen.
(2) 1Im Haushaltsbeschluss sind Regelungen zu über- und außerplanmäßigen Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 zu treffen. 2Des Weiteren sind in dem Haushaltsbeschluss Regelungen oder Hinweise aufzunehmen, soweit
- im Haushaltsplan oder in Teilhaushaltsplänen kein Investitions- und Finanzierungsplan aufgestellt wird (§ 3 Absatz 6),
- im Stellenplan weitere Stellen in der Haushaltsperiode eingerichtet werden können oder zusätzliche Stellen zur flexiblen Bewirtschaftung eingestellt werden (§ 7 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4),
- die Übernahme von Bürgschaften in der Haushaltsperiode vorgesehen ist (§ 12),
- im Haushaltsplan Sperrvermerke ausgebracht sind (§ 16) oder
- in den Haushalten der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände Selbstanleihen zugelassen werden (§ 59 Absatz 3 Satz 4).
(3) Im Haushaltsbeschluss können
- Budgets eingerichtet und Regelungen dazu festgelegt werden (§ 6 Absatz 2 und 3),
- die Entscheidungsbefugnisse für den Beschluss von Stundung, Niederschlagung und Erlass delegiert werden (§ 20 Absatz 5),
- die Entscheidungsbefugnisse für die Ausbringung von haushaltswirtschaftlichen Sperren delegiert werden (§ 25),
- allgemeine Anordnungen erteilt werden (§ 27 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3),
- Ausnahmen von der Bildung von Ausgleichsrücklagen in einzelnen Teilhaushalten vorgesehen werden (§ 64 Absatz 1 Satz 3) und
- weitere Regelungen zur Haushaltswirtschaft der Haushaltsperiode getroffen werden.
§ 3
Bestandteile des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan als Bestandteil des Haushalts besteht aus dem Ergebnisplan und dem Investitions- und Finanzierungsplan. 2Der Haushaltsplan kann in Teilhaushaltspläne aufgeteilt werden.
(2) Entnahmen aus Rücklagen und Zuführungen zu Rücklagen sind im Haushalt darzustellen.
(3) 1Der Ergebnisplan umfasst alle Erträge und Aufwendungen. 2Der Aufbau des Ergebnisplans richtet sich nach § 79 Absatz 3 und § 80 Absatz 3. 3Es sind mindestens die in den nummerierten Zeilen aufgeführten Positionen auszuweisen, es können zusätzliche Unterpositionen verwendet werden.
(4) 1Der Investitions- und Finanzierungsplan umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel. 2Darin sind zu veranschlagen:
- Investitionen,
- Innenfinanzierung,
- Entnahme aus Rücklagen (investiv),
- Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis,
- Erlöse aus Anlagenverkäufen,
Saldo der Innenfinanzierung - Außenfinanzierung
- Zuweisungen, Umlagen und Spenden für Investitionen,
- Zuschüsse Dritter für Investitionen,
- Aufnahme von Investitionskrediten,
Saldo der Außenfinanzierung - Saldo Investitionen und Finanzierung (= 1 ./. 2 ./. 3).
(5) 1Im Investitions- und Finanzierungsplan sind die im Einzelfall 20 000 Euro übersteigenden Investitionen einzeln mit ihrer jeweiligen Finanzierung auszuweisen. 2Für alle weiteren Investitionen reicht der Ausweis als kumulierte Summe ohne Finanzierungsnachweis aus. 3Geringwertige Wirtschaftsgüter sind lediglich über die Abschreibungen in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
(6) Der Investitions- und Finanzierungsplan kann entfallen, wenn in der Haushaltsperiode keine Beträge auszuweisen sind; darauf ist im Haushaltsbeschluss hinzuweisen.
#§ 4
Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
- die Bilanz des Jahresabschlusses des Vorvorjahres des ersten zu planenden Haushaltsjahres oder eine Zwischenbilanz zu einem aktuelleren Zeitpunkt sowie
- die Finanzplanung nach § 9 HhFG.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 können statt einer Bilanz Aufstellungen über die Bestände der langfristigen Verbindlichkeiten, der Rückstellungen, der finanzgedeckten Sonderposten und der Rücklagen als Anlagen beigefügt werden.
#§ 5
Kostenstellen
(1) Der Haushaltsplan ist durch die Bildung von Kostenstellen nach Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu gliedern.
(2) 1Die Systematik der Kostenstellen soll sich nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik richten. 2Wird eine andere Systematik, insbesondere nach Organisationseinheiten, verwendet, so ist sicherzustellen, dass Abfragen, die sich nach der EKD-Haushaltssystematik richten, möglich sind.
(3) Zur Vereinfachung können die Kostenstellen aggregiert dargestellt oder die Planung auf der Ebene von Kostenstellengruppen durchgeführt werden.
#§ 6
Budgets
(1) 1Ein Budget bildet den finanziellen Rahmen eines Teilbereichs des Haushalts und wird als zusammengefasster Ansatz beschlossen. 2Es dient der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit.
(2) 1Grundsätzlich bildet jede Kostenstelle ein Budget. 2Es können auch Budgets zusammengefasst für Kostenstellenbereiche, insbesondere für Organisationseinheiten oder Teilhaushalte, eingerichtet werden. 3Darauf ist im Haushaltsbeschluss hinzuweisen.
(3) Im Haushaltsbeschluss können die mit einem Budget verbundenen Regelungen für die Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen festgelegt werden.
#§ 7
Stellenplan
(1) 1Der Stellenplan hat die in der Haushaltsperiode erforderlichen Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Planstellen) und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten einschließlich deren Stellenbewertung auszuweisen. 2Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf höchstens sechs Monate begrenzt ist. 3Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf und Auszubildende sind im Stellenplan nachrichtlich aufzunehmen. 4Der Ausweis kann zusammengefasst nach Besoldungs- und Entgeltgruppen erfolgen. 5Im Stellenplan können zusätzliche Stellen zur flexiblen Bewirtschaftung eingestellt werden, für die im Planungszeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob sie in der Haushaltsperiode benötigt werden; im Haushaltsbeschluss sind Regelungen für die Bewirtschaftung dieser Stellen zu treffen.
(2) Werden Teilhaushaltspläne gebildet, so ist der Stellenplan entsprechend zu unterteilen und den jeweiligen Teilhaushaltsplänen zuzuordnen.
(3) 1Besetzbare Planstellen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden. 2Die Besetzung einer Stelle mit Beschäftigten einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig.
(4) Sollen weitere Stellen in der Haushaltsperiode eingerichtet werden können, sind im Haushaltsbeschluss Regelungen zu treffen.
(5) 1Stellen, die nicht mehr benötigt werden und nach ihrem Freiwerden wegfallen sollen, sind als „künftig wegfallend“ mit einem „kw“-Vermerk zu kennzeichnen. 2Ist der voraussichtliche Zeitpunkt des Wegfalls bekannt, ist er anzugeben.
(6) 1Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer anderen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe ausgewiesen oder von Planstellen für öffentlich-rechtlich Beschäftigte in Stellen für privatrechtlich Beschäftigte umgewandelt werden sollen oder deren Umfang sich verändert, sind als „künftig umzuwandeln“ mit einem „ku“-Vermerk zu kennzeichnen. 2Dabei sind die Art der Umwandlung und, soweit dieser bekannt ist, der voraussichtliche Zeitpunkt anzugeben.
(7) 1Über Stellen, die der Stellenplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. 2Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf sie ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens nicht wieder besetzt werden. 3Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(8) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(9) 1Wer als Kirchenbeamtin bzw. Kirchenbeamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2Die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie bzw. er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amts wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(10) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bewirtschaftung der Personalkosten der privatrechtlich Beschäftigten in einem vereinfachten Stellenplan (Personalplan) erfolgen, in dem die geplanten Vollbeschäftigteneinheiten und die Personalkosten auszuweisen sind. 2Der Personalplan kann als Budget nach § 6 geführt werden.
#Abschnitt 3
Aufstellung des Haushalts
#§ 8
Ausgleich des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr im Ergebnisplan sowie im Investitions- und Finanzierungsplan auszugleichen.
(2) 1Der Nachweis, dass der Ergebnisplan ausgeglichen ist, erfolgt durch die Darstellung der Ergebnisverwendung. 2In der Ergebnisverwendung ist das unter Berücksichtigung von Rücklagenbewegungen gebildete Bilanzergebnis oder, sofern keine Rücklagenbewegungen geplant sind, das Jahresergebnis maßgebend. 3Der geplante Betrag des Bilanz- oder Jahresergebnisses muss ausreichen, um mindestens die fälligen Tilgungen von Darlehen und die Finanzierungsanteile für Investitionen des laufenden Haushalts zu leisten. 4Dabei können im Haushaltsplan angesetzte Abschreibungen berücksichtigt werden.
(3) 1Die Verwendung eines Darlehens zum Haushaltsausgleich ist unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften für Darlehnsaufnahmen zulässig. 2Wird diese erforderlich, sind Maßnahmen in der Finanzplanung und den künftigen Haushalten zu berücksichtigen, die zu einem dauerhaften Haushaltsausgleich führen.
(4) 1Der Investitions- und Finanzierungsplan ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit entspricht. 2Dazu können finanzgedeckte Ertragsüberschüsse des Ergebnisplans genutzt werden. 3Darlehen für Investitionen sind unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften für Darlehensaufnahmen zulässig.
#§ 9
Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen zur Finanzierung von Investitionen sowie zum Haushaltsausgleich dürfen nur aufgenommen werden, wenn im Haushaltsbeschluss die Höhe der insgesamt möglichen Darlehen festgelegt wird.
(2) 1Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 2Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die unabweisbaren Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
(3) 1Darlehensaufnahmen und -tilgungen sind im Investitions- und Finanzierungsplan zu veranschlagen. 2Die Aufwendungen für die Geldbeschaffung und die Zinsen sind im Ergebnisplan zu veranschlagen.
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Investitionen gilt über die Haushaltsperiode hinaus bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahme.
#§ 10
Gewährung von Darlehen
(1) 1Darlehen für kirchliche Zwecke dürfen nur gewährt werden, wenn im Haushaltsbeschluss die Höhe der insgesamt möglichen Darlehen festgelegt wird, die Liquidität der darlehnsgewährenden Körperschaft dies zulässt und die fristgerechte Rückzahlung sichergestellt erscheint. 2Eine angemessene Verzinsung soll vereinbart werden.
(2) 1Darlehen nach Absatz 1 können grundsätzlich anderen Körperschaften nach § 1 gewährt werden. 2Darüber hinaus können sie rechtlich selbstständigen Diensten, Werken und diakonischen Einrichtungen gewährt werden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare hundertprozentige Beteiligung von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften nach § 1 besteht. 3Die rechtlich selbstständigen Dienste, Werke und diakonischen Einrichtungen müssen der darlehnsgewährenden Körperschaft die Voraussetzung nachweisen.
(3) Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen von Beteiligungen nach § 54 bleibt unberührt.
#§ 11
Dispositionskredite zur Liquiditätssteuerung
1Die Inanspruchnahme von kurzfristigen Dispositionskrediten zur Liquiditätssteuerung ist nur zulässig, wenn im Haushaltsbeschluss die insgesamt mögliche Höhe dieser Kreditaufnahme festgelegt wird. 2Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen, deren Rechnungswesen nach § 6 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen wird. 3Sie sind nicht im Haushalt zu veranschlagen. 4Die Ermächtigung zur Aufnahme gilt, bis der nächste Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.
#§ 12
Bürgschaften
Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn im Haushaltsbeschluss bestimmt wird, bis zu welcher Höhe dies zulässig ist (Bürgschaftsrahmen).
#§ 13
Wirtschaftlichkeit von Investitionen und anderen Maßnahmen
(1) 1Bevor Investitionen und andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, ist deren Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. 2Soweit mehrere in Betracht kommende Möglichkeiten bestehen, ist unter diesen durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Haushaltsmittel für Investitionen und andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
(4) Bei der Feststellung, ob Investitionen und andere Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind die Größe der Investition oder Maßnahme im Verhältnis zum gesamten Haushalt sowie zum Teilbereich des Haushalts, in dem die Investition oder Maßnahme zu veranschlagen ist, und die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten) zu berücksichtigen.
#§ 14
Zuwendungen
(1) Zuwendungen sind
- Zuweisungen innerhalb des kirchlichen Bereichs, bestehend aus der verfassten Kirche und den rechtlich selbstständigen Diensten und Werken,
- Zuschüsse an andere juristische oder natürliche Personen.
(2) Mit der Bewilligung von Zuweisungen können Festlegungen über Verwendungsnachweise getroffen werden.
(3) 1Zuschüsse dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist. 2Mit der Bewilligung sind Festlegungen über Verwendungsnachweise und über ein Prüfungsrecht zu treffen. 3Auf die Festlegungen nach Satz 2 kann bei Zuschüssen bis zu 500 Euro verzichtet werden.
(4) Bei Zuwendungen für Investitionen und anderen Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
#§ 15
Verfügungsmittel
(1) 1Im Haushalt können angemessene Aufwendungen veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). 2Sie stehen nur für die Dauer des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung.
(2) Die Ansätze für Verfügungsmittel dürfen nicht überschritten werden.
(3) 1Für Verfügungsmittel, die Pfarrstelleninhaberinnen und -inhabern und Pfarrstellenverwalterinnen und -verwaltern zur Verfügung stehen, obliegt diesen die Verantwortung und die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz und die Verwendung der Mittel für dienstliche Zwecke, insbesondere für Einzelfallbeihilfen. 2Soweit die empfangenden Personen aufgrund der seelsorgerlichen Verschwiegenheitspflicht nicht genannt werden dürfen, erfolgt der Ausweis im Rechnungswesen anonymisiert. 3§ 36 Absatz 1 bleibt unberührt.
#§ 16
Sperrvermerk
1Maßnahmen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsbeschluss als gesperrt zu bezeichnen. 2Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
#Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Haushalts
#§ 17
Bewirtschaftung der Erträge
(1) 1Die Erträge sind vollständig zu erfassen. 2Sie sind in der Regel zunächst als Forderung zu buchen.
(2) Für die Abwicklung von erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen sind die in der Immobilienwirtschaft üblichen Verfahren anzuwenden.
#§ 18
Bewirtschaftung zweckgebundener Erträge
(1) Spenden, Kollekten, Erbschaften und vergleichbare Erträge, die von Dritten mit einer Zweckbindung versehen sind, dürfen nur für der Zweckbindung entsprechende Aufwendungen oder Investitionen verwendet werden.
(2) 1Die Zweckbindung von Dritten ist aus der Sicht der empfangenden bilanzierenden Körperschaft zu beurteilen. 2Geht ein Ertrag für einen Teilbereich der Körperschaft ein, darf dieser nur in diesem bestimmten Bereich verwendet werden und ist als zweckgebundener Ertrag auszuweisen.
(3) Zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Absatz 1 sind aufwandswirksam einem finanzgedeckten Sonderposten zuzuführen.
#§ 19
Bewirtschaftung der Forderungen
(1) Forderungen sind bei Fälligkeit einzuziehen und zu überwachen.
(2) 1Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist für die Forderung kein Zahlungseingang, führt die Finanzbuchhaltung das außergerichtliche Mahnverfahren durch. 2Führt dieses nicht zu einem Zahlungseingang, ist die Forderung als zweifelhafte Forderung auszuweisen. 3Entsprechende Einzelwertberichtigungen sind zu bilden.
(3) Über die weiteren notwendigen Maßnahmen entscheidet die anordnende Stelle wie folgt:
- Wird eine privatrechtliche Forderung als zweifelhaft eingestuft, ist diese in der Regel gerichtlich geltend zu machen. Darauf kann insbesondere verzichtet werden, wenn die Forderung unter 50 Euro liegt. Wird auf die Geltendmachung verzichtet oder führt dieses nicht zu einem vollständigen Zahlungseingang, ist die Forderung oder verbliebene Restforderung abzuschreiben. Eine Mitteilung an die Schuldnerin bzw. den Schuldner ist nicht erforderlich.
- Wird eine öffentlich-rechtliche Forderung als zweifelhaft eingestuft, ist für diese grundsätzlich die Beitreibung durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zu veranlassen. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Forderung unter 50 Euro liegt. Wird auf die Beitreibung verzichtet oder führt diese nicht zu einem vollständigen Zahlungseingang, ist das Verfahren zur Niederschlagung oder zum Erlass zu veranlassen.
§ 20
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) 1Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin bzw. den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Durch die Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs oder von Teilen davon (Ratenzahlung) hinausgeschoben. 3Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
(2) Für den Erlass privatrechtlicher Ansprüche gelten die allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Öffentlich-rechtliche Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass
- die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
- wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
2Die befristete Niederschlagung ist im Rechnungswesen durch eine Wertberichtigung darzustellen. 3Bei einer unbefristeten Niederschlagung ist die Forderung abzuschreiben. 4Die Niederschlagung stellt eine interne Maßnahme dar und wird der Schuldnerin bzw. dem Schuldner nicht mitgeteilt.
(4) 1Öffentlich-rechtliche Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
- ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für die Schuldnerin bzw. den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde oder
- wenn feststeht, dass die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg haben wird.
2Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. 3Mit dem Erlass wird auf einen Anspruch verzichtet. 4Die erlassene Forderung ist abzuschreiben. 5Der Erlass ist der Schuldnerin bzw. dem Schuldner mitzuteilen.
(5) 1Stundung, Niederschlagung und Erlass sind zu beschließen. 2Im Haushaltsbeschluss kann die Entscheidungsbefugnis delegiert werden. 3Ein Beschluss entfällt, wenn
- hinsichtlich der Schuldnerin bzw. des Schuldners der Forderung ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren vorliegt oder
- die Forderung unter 50 Euro liegt.
(6) Regelungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
#§ 21
Bewirtschaftung der Aufwendungen und Verbindlichkeiten
(1) 1Die Aufwendungen sind vollständig unter Beachtung von § 27 Absatz 6 zu erfassen. 2Sie sind in der Regel als Verbindlichkeit zu buchen. 3Die daraus resultierenden Zahlungen sind erst zu leisten, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(2) 1Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 2Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten zu verlangen; § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
#§ 22
Bewirtschaftung von Investitionen
(1) Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
(2) Ausgaben im Rahmen der Investitionstätigkeit dürfen nur veranlasst werden, soweit die Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(3) Die Finanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist über im Haushalt dafür eingeplante Abschreibungen gesichert.
#§ 23
Über- und außerplanmäßige Maßnahmen
(1) Überplanmäßige Maßnahmen sind solche, für die die im Haushaltsplan eingestellten Haushaltsmittel unter Einbeziehung aller vorgesehenen Deckungsmöglichkeiten, insbesondere der Budgets, nicht ausreichen.
(2) Außerplanmäßige Maßnahmen sind solche, für deren Zweck im Haushalt keine Haushaltsmittel veranschlagt sind.
(3) 1Über- und außerplanmäßige Maßnahmen sind zulässig, wenn die Finanzierung gewährleistet ist. 2Sie bedürfen in der Kirchengemeinde und in den örtlichen Kirchen der vorherigen Zustimmung des Kirchengemeinderats, soweit dieser die Zuständigkeit nicht auf einen Ausschuss delegiert hat.
(4) Im Haushaltsbeschluss ist zu bestimmen,
- ab welcher Höhe Maßnahmen als über- oder außerplanmäßig anzusehen sind und einer vorherigen Zustimmung bedürfen,
- ob die Entscheidungsbefugnis auf eine andere Stelle delegiert wird und
- inwieweit außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen keiner vorherigen Zustimmung bedürfen, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder vor Beginn der Haushaltsperiode bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgen und ihre Finanzierung gesichert ist.
§ 24
Sicherung des Haushaltsausgleichs
1Durch Controllingmaßnahmen, insbesondere durch ein Berichtswesen, ist während des Haushaltsjahres sicherzustellen, dass sich
- die Aufwendungen und die aus Verbindlichkeiten resultierenden Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Budgets halten,
- die Erträge und die daraus resultierenden Forderungen überwacht und rechtzeitig eingezogen werden und
- der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
2Eine zeitnahe Verfügbarkeit der Auswertungen ist sicherzustellen.
#§ 25
Haushaltswirtschaftliche Sperre
1Durch haushaltswirtschaftliche Sperren im laufenden Haushaltsjahr kann das Eingehen von Verpflichtungen und das Leisten von Ausgaben von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen es erfordert. 2Im Haushaltsbeschluss kann die Entscheidungsbefugnis für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre delegiert werden.
#§ 26
Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung soll als sonstige Forderung und eine Einzahlung als sonstige Verbindlichkeit gebucht werden, wenn die Zuordnung zum Haushalt noch nicht möglich ist.
(2) 1Irrtümlich eingehende oder zur Weiterleitung an Dritte bestimmte Einzahlungen sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. 2Entsprechendes gilt für Einzahlungen, die für andere Teilhaushalte bestimmt sind.
#§ 27
Anordnungen
(1) 1Die Bewirtschaftung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen. 2Sie umfassen sowohl den Buchungsvorgang als auch den Zahlungsvorgang unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt. 3Anordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
(2) 1Anordnungen müssen enthalten:
- die anordnende Stelle,
- den Betrag,
- die zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person,
- die sonstigen für die Kontierung maßgeblichen Daten,
- den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
- die Feststellungsvermerke und
- die Genehmigung der zur Anordnung befugten Person im elektronischen Verfahren oder deren Unterschrift einschließlich des Datums dieser Genehmigung.
2Bei Anordnungen für Aufwendungen bis zu 20 Euro und bei allen Anordnungen für Erträge kann auf die Genehmigung oder Unterschrift nach Satz 1 Nummer 7 verzichtet werden.
(3) 1Anordnungen können als Einzel- oder Sammelanordnung sowie als Daueranordnung oder als allgemeine Anordnung erteilt werden:
- Mit einer Daueranordnung werden Vorgänge, die wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmt sind, für ein oder mehrere Haushaltsjahre angeordnet. Bei mehrjährigen Daueranordnungen ist die Richtigkeit des angeordneten Vorgangs jährlich durch die Anordnungsbefugte bzw. den Anordnungsbefugten zu überprüfen. Daueranordnungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 die anzunehmenden bzw. auszuzahlenden Einzelbeträge mit ihren Fälligkeiten sowie den Jahresgesamtbetrag enthalten.
- Allgemeine Anordnungen sind für die Dauer eines Haushaltsjahres zulässig für wiederkehrende Vorgänge, für die der Zahlungs- oder Buchungsgrund feststeht, nicht jedoch die Betragshöhe. Sie können sich auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4, 5 und 7 beschränken. Allgemeine Anordnungen können auch durch den Haushaltsbeschluss erteilt werden und sich in diesem Fall auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 beschränken.
2Die aufgrund der allgemeinen Anordnung gebuchten Beträge sind spätestens zum Ende des Haushaltsjahres nachträglich sachlich und rechnerisch festzustellen; bei Anordnungen durch den Haushaltbeschluss kann dies im Rahmen der Abnahme des Jahresabschlusses durch gesonderten Beschluss erfolgen.
(4) Hat die Finanzbuchhaltung gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so kann sie diese der anordnenden Stelle zurückgeben.
(5) 1Anordnungen sind mittels eines elektronischen Genehmigungsverfahrens oder schriftlich zu erteilen. 2Unterlagen, die die Anordnungen begründen, sind beizufügen. 3Alle Änderungen von Anordnungen sowie eine Rückgabe einer Anordnung von der Finanzbuchhaltung an die anordnende Stelle müssen im elektronischen Genehmigungsverfahren oder schriftlich auf der Anordnung dokumentiert sein.
(6) 1Die anordnende Stelle hat eine Anordnung spätestens zu erteilen, wenn der Rechtsgrund, der Betrag und die Fälligkeit sowie für einen Aufwand die oder der Empfangsberechtigte feststehen. 2Rückstellungen sind unverzüglich anzuordnen. 3Liegt bei einer Abbuchung von einem Girokonto keine Anordnung vor und ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt oder zahlungsverpflichtet ist, bucht diese den Vorgang ohne Anordnung und fordert diese unverzüglich von der für die Anordnung zuständigen Stelle an.
(7) Folgende Anordnungen lösen weitere Buchungsvorgänge aus:
- Bei der Aktivierung von Sachanlagegütern gelten die daraus resultierenden Abschreibungen und gegebenenfalls die zugehörigen Auflösungen des Sonderpostens für erhaltene Investitionszuschüsse ebenfalls als angeordnet; die Übernahme von Anlagen im Bau in das endgültige Bestandskonto bedarf einer gesonderten Anordnung.
- Soweit bei Aufwendungen und Erträgen Steuerbeträge entstehen, gelten diese ebenfalls als angeordnet.
(8) Ohne Anordnung dürfen abgewickelt werden:
- Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
- Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
- Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen,
- sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist oder
- bis zu einer Höhe von 20 Euro,
- Abschluss der Ergebniskonten,
- Gegenbuchungen innerhalb eines Haushalts, für die die Buchung bereits angeordnet ist und
- Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kostenrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden.
§ 28
Feststellungsvermerke
(1) 1Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund (sachliche Richtigkeit) und ihre Höhe (rechnerische Richtigkeit) zu prüfen. 2Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt im elektronischen Genehmigungsverfahren oder durch Unterschrift.
(2) 1Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass
- die im Buchungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind,
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde und
- bei Lieferung und Leistung diese entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
2Sind für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder medizinischem Gebiet) erforderlich, so ist zusätzlich eine Bescheinigung der fachlichen Richtigkeit auf der Anordnung oder in den zahlungsbegründenden Unterlagen abzugeben.
(3) Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass
- der anzuordnende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Anordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen und
- die den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife)
richtig sind.
(4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist außer bei allgemeinen Anordnungen (§ 27 Absatz 3 Nummer 2) vor Erteilung der Anordnung festzustellen.
(5) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei der Anwendung automatisierter Verfahren ist zusammengefasst abzugeben und umfasst die Bescheinigung, dass die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben wurden.
(6) 1Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. 2Hiervon ist die Finanzbuchhaltung zu unterrichten. 3Es können pauschale Regelungen getroffen werden. 4Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kann in Ausnahmefällen Anordnungsbefugten zusätzlich die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden.
(7) Für allgemeine Anordnungen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 gelten die dort genannten gesonderten Bestimmungen.
#§ 29
Anordnungsbefugnis
(1) Mit der Genehmigung im elektronischen Verfahren oder durch Unterschrift übernimmt die zur Anordnung befugte Person die Verantwortung für die allgemeine Richtigkeit der Anordnung, insbesondere für ihre haushaltsrechtliche Zulässigkeit.
(2) 1Anordnungsbefugte dürfen keine Anordnungen für Personen erteilen, die auf ausgeschlossene Personen lauten oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Es gelten die Voraussetzungen entsprechend der §§ 9, 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Die zuständige Stelle regelt die Befugnis, Anordnungen zu erteilen. 2Soweit die Anordnungen nicht in einem elektronischen Genehmigungsverfahren erteilt werden, sind die befugten Personen, deren Unterschriften sowie der Umfang ihrer Anordnungsbefugnis der Finanzbuchhaltung mitzuteilen. 3Wer Anordnungen erteilt, darf an daraus resultierenden Zahlungen und Buchungen nicht beteiligt sein und soll keine Bankvollmacht erhalten.
#§ 30
Beschaffung, Vergabe von Aufträgen
1Die Beschaffung von Produkten und von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Vergabe und Abwicklung von Aufträgen erfolgt in einem den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Einhaltung von Umwelt- und Sozialkriterien sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren. 2Für den Baubereich sind die kirchbaurechtlichen Vorschriften zu beachten. 3Näheres regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
#§ 31
Nutzungen und Sachbezüge
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. 2Andere Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen bleiben unberührt.
#Abschnitt 5
Rechnungswesen
#§ 32
Aufgaben des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen hat
- in einer Finanzbuchhaltung den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen auszuführen und die Belege zu sammeln,
- den Jahresabschluss aufzustellen,
- die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung bereitzustellen,
- die Durchführung eines Plan-Ist-Vergleichs zu ermöglichen und
- die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.
§ 33
Organisation der Finanzbuchhaltung
(1) 1Die Finanzbuchhaltung einer Körperschaft ist zentral einzurichten. 2Einzelne Aufgaben können innerhalb der Körperschaft anderen Bereichen übertragen werden, sofern die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sichergestellt ist.
(2) Die Finanzbuchhaltung kann gemeinsam für mehrere Körperschaften eingerichtet werden.
(3) Einer anderen Stelle können die Aufgaben der Finanzbuchhaltung nur insoweit übertragen werden, wie kirchenrechtliche Regelungen dies zulassen.
(4) Aufgaben der Finanzbuchhaltung Dritter dürfen nur dann übernommen werden, wenn gewährleistet ist, dass andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die übernommenen Aufgaben separat geführt werden und die Erledigung der Aufgaben nach § 32 Nummer 1 nicht beeinträchtigt wird.
#§ 34
Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
1Die Buchführung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung. 2Dabei muss insbesondere sichergestellt werden, dass
- die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
- die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und elektronisch auswertbar sind,
- in das elektronische Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
- die in Nummer 1 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und Administration der elektronischen Verfahren abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden,
- die gespeicherten Daten zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für den Jahresabschluss ergeben und
- die Berechtigungen innerhalb eines elektronischen Genehmigungsverfahrens mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind.
§ 35
Führung der Bücher
(1) Die Geschäftsvorfälle müssen in zeitlicher Reihenfolge (Grundbuch, Journal) sowie in sachlicher Ordnung (Hauptbuch) in übersichtlicher und verständlicher Form sowohl vollständig als auch auszugsweise dargestellt werden können.
(2) 1Zum Hauptbuch können Vorbücher in Form vorgelagerter elektronischer Verfahren geführt werden, in denen Geschäftsvorfälle gesammelt werden. 2Deren Buchungen sind in einer Summe oder einzeln in das Hauptverfahren (Grund- und Hauptbuch) in elektronischer Form zu übertragen.
(3) Nebenbücher erweitern die Hauptbücher um bestimmte Einzelinformationen und sollen insbesondere für die Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung geführt werden.
(4) Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
#§ 36
Buchungsbelege
(1) 1Buchungen müssen durch begründende Unterlagen und Anordnungen belegt sein (Buchungsbelege). 2Die Belege können auch elektronisch erstellt sein nach Maßgabe des § 83.
(2) Soweit Buchungen ohne Anordnung (§ 27 Absatz 8) vorgenommen werden, sind für die Buchung von der Finanzbuchhaltung Buchungsunterlagen zu erstellen.
(3) Die Verbindung von den Bankkontoauszügen zu den Buchungen ist in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Die Buchungsbelege müssen interne Belegnummern enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(5) Die Buchungsbelege sind grundsätzlich nach den internen Belegnummern zu ordnen.
#§ 37
Kontenrahmen
(1) Der Buchführung ist der in der Anlage festgelegte Kontenrahmen zugrunde zu legen.
(2) 1Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. 2Die nicht benötigten Kontengruppen und Kontenuntergruppen können unberücksichtigt bleiben.
(3) 1Die Einrichtung von Konten erfolgt, soweit dies aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich ist und sich die Untergliederung in die Systematik des Kontenrahmens einpasst. 2Das Landeskirchenamt stellt einen Musterkontenplan bereit.
#§ 38
Zeitpunkt der Buchungen
(1) 1Anordnungen sind unverzüglich nach Eingang in der Finanzbuchhaltung zu buchen. 2Abweichend von Satz 1 können nicht zahlungswirksame Veränderungen, insbesondere des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen, spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten gebucht werden.
(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind bei Gutschrift auf ein Bankkonto oder nach der Belastung eines Bankkontos unverzüglich unter Beachtung des § 27 zu buchen.
(3) Für Zahlstellen gelten die gesonderten Bestimmungen des § 40.
#§ 39
Zahlungsverkehr
(1) Zum Zahlungsverkehr gehören
- die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,
- die Verwaltung der Bestände auf Bankkonten und
- das außergerichtliche Mahnverfahren.
(2) 1Zahlungen sind unbar unter Berücksichtigung von Skonti bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu bewirken. 2Ist barer Zahlungsverkehr unvermeidlich, muss dieser über Zahlstellen nach § 40 abgewickelt werden. 3Die Zahlung und Abwicklung folgender Vorgänge ist ausschließlich unbar über die Finanzbuchhaltung zulässig:
- Vorschüsse, insbesondere für Freizeiten und Ausfahrten,
- regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,
- Personalausgaben (einschließlich Abschlagszahlungen und Vertretungskosten) und personalbezogene Sachausgaben (insbesondere Kleidergeld und Supervisionskosten),
- Honorare und
- Reisekosten und Aufwandsentschädigungen.
4Die Annahme von durchlaufenden Geldern (Verwahrgeld) im baren Zahlungsverkehr nach Satz 2 ist nur für Kollekten und Spenden zulässig.
(3) Ermächtigungen für Lastschriften dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
(4) 1Sind im Zahlungsverkehr Vorleistungen nach § 21 Absatz 2 erforderlich, kann die Finanzbuchhaltung Prepaid-Kreditkarten an Mitarbeitende ausgeben. 2Mit der Ausgabe sind Regelungen zum Verfügungsrahmen und zur Abrechnung zu treffen.
(5) 1Die Auszahlungen sind als einzelne Zahlungen in einer Zahlungsliste auszuweisen. 2Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist mindestens stichprobenweise zu überprüfen und zu bescheinigen. 3Nach einer vollständigen Prüfung kann die Bescheinigung auch durch elektronische Freigabe erfolgen.
(6) Einzahlungen über Bezahldienste sind zulässig, Auszahlungen nicht.
(7) 1Die sich aus den Buchungen ergebenden Bestände auf Bankkonten sind an den Tagen, an denen Buchungen durchgeführt wurden, mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. 2Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich zu korrigieren.
#§ 40
Zahlstellen
(1) 1Zur Erledigung des baren Zahlungsverkehrs nach § 39 Absatz 2 Satz 2 können Zahlstellen durch die Finanzbuchhaltung als deren Teil eingerichtet werden. 2Sie sind nur einzurichten, wenn der Zahlungsverkehr vor Ort, insbesondere in den Kirchengemeinden, nicht anders als durch Barzahlungen abgewickelt werden kann.
(2) 1Die Zahlstelle besteht aus einer Barkasse und einem Bankkonto. 2Das Bankkonto ist ausschließlich zur Abrechnung mit der Finanzbuchhaltung zu verwenden. 3Die Zahlung von Rechnungen durch Lastschrift oder Überweisung ist nicht zulässig. 4Die Angabe der Nummer des Bankkontos ist nicht zulässig, insbesondere bei
- Spendenaufrufen,
- Erstellung von Rechnungen (insbesondere für Teilnahmebeiträge) und
- Online-Einkäufen zur Bezahlung der Rechnung.
5Die Einrichtung weiterer Bankkonten in den Kirchengemeinden ist nicht zulässig.
(3) 1Mit der Einrichtung ist eine für die Verwaltung der Zahlstelle verantwortliche Person zu bestimmen sowie die Vertretung zu regeln. 2Die Aufgaben der Zahlstelle sind zu regeln und auf den Bedarf nach Absatz 1 zu beschränken.
(4) 1Die Zahlstelle erhält bei Einrichtung den für ihren Betrieb erforderlichen Bestand an Zahlungsmitteln aufgrund einer Auszahlungsanordnung als Vorschuss durch die Finanzbuchhaltung überwiesen. 2Soweit bei der Einrichtung der Zahlstelle nichts anderes bestimmt wird, ist
- der Vorschuss der Zahlstelle monatlich mit der Finanzbuchhaltung abzurechnen und
- der Bestand in der Barkasse der Zahlstelle unter 300 Euro zu halten.
(5) Die Buchführung der Zahlstelle erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung nach § 34.
(6) 1Einzahlungen und Auszahlungen sind bei Übergabe von Zahlungsmitteln unverzüglich zu buchen. 2Über jede Einzahlung ist der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen. 3Spätestens zum Ende eines Monats ist der gebuchte Bestand mit dem tatsächlichen Bargeldbestand und dem Bestand des Bankkontos abzugleichen. 4Wird beim Abgleich der Bestände eine Differenz festgestellt, die nicht aufgeklärt werden kann, ist diese als Aufwand oder Ertrag aus Kassendifferenzen zu buchen und der Finanzbuchhaltung unverzüglich anzuzeigen.
#§ 41
Handvorschüsse
(1) Zur Leistung geringfügiger Zahlungen können einzelnen haupt- und ehrenamtlich Tätigen Handvorschüsse gewährt werden.
(2) 1Die für die Bewirtschaftung des Haushalts zuständige Stelle kann Handvorschüsse als Einzel- oder Dauervorschüsse gewähren. 2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, sind diese jährlich abzurechnen. 3Mit der Gewährung sind Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu treffen. 4Die Zahlung erfolgt durch die Finanzbuchhaltung unter Beachtung von § 39 Absatz 2 Satz 1.
(3) 1Von Zahlstellen dürfen nur kurzfristige bare Handvorschüsse ausgegeben werden. 2Diese sollen innerhalb von drei Arbeitstagen mit der Zahlstelle abgerechnet werden.
#Abschnitt 6
Internes Kontrollsystem
#§ 42
Grundsätze für das interne Kontrollsystem
(1) 1Das interne Kontrollsystem (IKS) gilt jeweils für alle Körperschaften und Einrichtungen, für die die Finanzbuchhaltung zuständig ist. 2Es soll einfache und sichere Prozesse für die Finanzbuchhaltung und für die Umsetzung der staatlichen Steuervorschriften gewährleisten. 3Die von der Zuständigkeit umfassten Körperschaften sind zur Einhaltung der Prozesse verpflichtet.
(2) Die im internen Kontrollsystem festgelegten Kontrollen sind jährlich auf Ihre Wirksamkeit hin zu prüfen; es sind Maßnahmen zur Fortschreibung des internen Kontrollsystems festzulegen.
#§ 43
Internes Kontrollsystem für die Finanzbuchhaltung
Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung erfolgt durch ein internes Kontrollsystem, das mindestens Bestimmungen enthält über
- die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
- sachbezogene Verantwortlichkeiten,
- Festlegung der Befugnisse zur Unterschrift in schriftlicher oder elektronischerForm,
- Festlegung einer zuständigen Person für die Sicherstellung der Liquidität,
- die Ausgestaltung des Vieraugenprinzips und
- die Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung von Handvorschüssen;
- das außergerichtliche Mahnverfahren;
- den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
- Berechtigungen im Verfahren,
- Sicherung und Kontrolle der Daten,
- Führung der Nebenbücher und
- Nachprüfbarkeit der Unterschriften in elektronischer Form;
- die Sicherstellung der Liquidität mit Festlegungen über
- Einrichtung und Schließung von Bankkonten,
- Verwaltung der Bestände auf Bankkonten,
- Zeichnungsbefugnisse im Bankverkehr,
- Vollmachten für die Erteilung von Lastschriftermächtigungen,
- Einsatz von Bezahldiensten, Prepaid-Kreditkarten und anderen Bankkarten sowie Schecks und
- vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge;
- die Sicherheit in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
- Verbote bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
- Verfahren bei Verwandtschaft, Verschwägerung und Verbindung durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Adoption der Beschäftigten,
- Verfahren zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und
- Sicherheitseinrichtungen.
§ 44
Internes Kontrollsystem für die staatlichen Steuern
(1) Das interne Kontrollsystem für die staatlichen Steuern dient zur Sicherstellung eines rechtmäßigen Verhaltens im Bereich der staatlichen Steuern und zur Minimierung finanzieller, strafrechtlicher und reputativer Risiken, die sich aus etwaigen Rechtsverstößen ergeben könnten.
(2) Im internen Kontrollsystem sind die Verantwortlichkeiten zur Einhaltung der staatlichen Steuervorschriften festzulegen und geeignete Maßnahmen und Kontrollen zu beschreiben.
#Abschnitt 7
Vermögen und Schulden
#§ 45
Ausweis des Vermögens und der Schulden
(1) Das Vermögen und die Schulden einer kirchlichen Körperschaft sind in einer Bilanz darzustellen.
(2) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Darin sind mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Bilanzposten mit den Buchstaben A „Anlagevermögen“ und B „Umlaufvermögen“ auf der Aktivseite und die in Absatz 4 mit den Buchstaben A „Eigenkapital“, B „Gemeinsame Rücklagen und Sonderposten“, C „Rückstellungen“ und D „Verbindlichkeiten“ auf der Passivseite auszuweisen. 3Enthalten diese Bilanzposten Werte oder Vorjahreswerte, erfolgt ihr Ausweis nach der in den Absätzen 3 und 4 dargestellten Untergliederung nach römischen Zahlen. 4Die Bilanzposten für die Rechnungsabgrenzung sind nur auszuweisen, wenn diese Werte oder Vorjahreswerte enthalten. 5Eine darüberhinausgehende Untergliederung der Bilanzposten ist zulässig und soll sich nach der in den Absätzen 3 und 4 dargestellten Untergliederung in der vorgeschriebenen Reihenfolge richten.
(3) Aktiva
A. Anlagevermögen
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Nicht realisierbares (sakrales) Sachanlagevermögen
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Bebaute Grundstücke
- Grundstücke
- Gebäude
- Orgeln, Glocken, technische Anlagen
- Besondere sakrale und liturgische Gegenstände
- Kulturgüter, Kunstgegenstände
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
- Realisierbares Sachanlagevermögen
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Bebaute Grundstücke
- Grundstücke
- Gebäude
- Technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark
- Kulturgüter, Kunstgegenstände
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
- Finanzanlagen
Summe Anlagevermögen
B. Umlaufvermögen
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Forderungen aus Kirchensteuern
- Forderungen aus Investitionsförderungen
- Forderungen zwischen kirchlichen Körperschaften
- Forderungen gegen unselbstständige Einrichtungen
- Forderungen gegen andere kirchliche Körperschaften
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Sonstige Vermögensgegenstände
- Wertpapiere
- Anlagen zur Finanzdeckung bei Banken
- Anlagen zur Finanzdeckung in zentraler Verwaltung
- Sonstige Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens
- Giro- und Kassenbestände
Summe Umlaufvermögen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe Aktiva
(4) Passiva
A. Eigenkapital
- Kapitalgrundbestand
- Pflichtrücklagen
- aufgrund kirchlicher Bestimmungen
- andere Pflichtrücklagen
- Andere Rücklagen
- Ergebnisvortrag
- Bilanzergebnis
Summe Eigenkapital
B. Gemeinsame Rücklagen und Sonderposten
- Gemeinsame Rücklagen
- Sonderposten mit Finanzdeckung
- Sonderposten ohne Finanzdeckung
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten aus weiterzuleitender Kirchensteuer
- Verbindlichkeiten aus Investitionsförderungen
- Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften
- Verbindlichkeiten gegen unselbstständige Einrichtungen
- Verbindlichkeiten gegen andere kirchliche Körperschaften
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Sonstige Verbindlichkeiten
Summe Fremdkapital
E. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe Passiva
(5) Soweit erforderlich ist die Bilanz um folgende Bilanzposten zu ergänzen:
- Aktivseite Bilanzposten D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ oder Bilanzposten D „Ausgleichsposten“,
- Passivseite Bilanzposten F „Ausgleichsposten“.
(6) Erfolgt im Jahresabschluss keine teilweise oder vollständige Ergebnisverwendung nach § 80, ist an Stelle des Bilanzergebnisses der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag auszuweisen.
(7) Die Zuordnung zu den Bilanzposten erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 37.
(8) Posten der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
#§ 46
Inventur, Inventar
(1) 1Die Bestände aller Vermögensgegenstände und der Schulden sind zu einem Stichtag genau aufzunehmen (Inventur) und mit ihrem Einzelwert in einem Verzeichnis (Inventar) auszuweisen. 2Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Eine erstmalige Inventur ist vor Beginn des Geschäftsbetriebs durchzuführen.
(3) Weitere Inventuren sind mindestens alle sechs Jahre zeitnah zum Ende eines Haushaltsjahres durchzuführen, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften kürzere Fristen vorgegeben sind.
(4) 1Sächliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. 2Auf diese kann außer in den Fällen des Absatzes 2 verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur).
(5) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
(6) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(7) Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, können bilanziell erfasst werden.
(8) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
(9) Die Inventur ist zu dokumentieren.
#§ 47
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
(2) Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
(3) 1Nach dem Grundsatz der Vorsicht sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. 2Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Haushaltsführung nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, können außer Betracht bleiben.
(4) 1Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sollen die im Vorjahr angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. 2Sofern Abweichungen unumgänglich sind, müssen diese im Anhang zur Bilanz und im Inventar ausgewiesen werden.
#§ 48
Bewertung der Vermögensgegenstände
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
(3) Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen zu bewerten.
(4) 1Investitionsbezogene Erträge, insbesondere Investitionszuschüsse und zweckgebundene Spenden, mindern die Anschaffungs- und Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. 2Dies gilt nicht, wenn ein Investitionszuschuss an Bedingungen geknüpft ist, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet; in diesen Fällen ist ein Sonderposten nach § 67 Absatz 2 zu bilden.
#§ 49
Vermögen
(1) Das Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seinem Gesamtbestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
(2) Der mit der Nutzung der Vermögensgegenstände verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
#§ 50
Anlagevermögen
(1) 1Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen. 2Das Anlagevermögen gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
(2) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung).
(3) Für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die jeweiligen steuerrechtlichen Wertgrenzen und Regelungen anzuwenden.
(4) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. 2Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (Zuschreibung).
#§ 51
Immaterielle Vermögensgegenstände
1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
#§ 52
Sachanlagen
1Die Sachanlagen werden unterteilt in nicht realisierbares und realisierbares Sachanlagevermögen. 2Unmittelbar und überwiegend zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte und nach dem kirchlichen Selbstverständnis unveräußerbare Gegenstände des Sachanlagevermögens sind in der Bilanz als nicht realisierbares Anlagevermögen auszuweisen. 3Alle anderen Gegenstände gehören zum realisierbaren Sachanlagevermögen.
#§ 53
Finanzanlagen
(1) 1Als Finanzanlagen sind die Finanzwerte auszuweisen, die dauerhaften Anlagezwecken dienen. 2Hierzu gehören insbesondere Beteiligungen oder Ausleihungen. 3Wertpapiere und Geldanlagen werden in den Finanzanlagen dargestellt, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt oder der Zweck der bilanzierenden Einheit überwiegend die Vermögensverwaltung ist.
(2) 1Abweichend von § 47 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz sind Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erwartet wird, mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Über- oder unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab- bzw. zuzuschreiben. 3Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden.
(3) 1Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind Finanzanlagen außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert des Abschlussstichtags abzuschreiben. 2Außerplanmäßige Abschreibungen können auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
#§ 54
Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- für die Beteiligung ein berechtigtes inhaltliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind und
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
(2) 1Gehört einer kirchlichen Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sind in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte und Berichtspflichten vorzusehen. 2Hierzu gehören insbesondere das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamts, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen. 3Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte und Berichtspflichten hingewirkt werden. 4Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen.
(3) 1Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 beziehen sich auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. 2Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
#§ 55
Umlaufvermögen
1Zum Umlaufvermögen gehören die Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. 2Das Umlaufvermögen gliedert sich in Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens sowie Bank- und Bargeldbestände.
#§ 56
Vorräte
1Vorräte unterliegen nur dann Abschreibungen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie sind in diesen Fällen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 3Ist ein Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
#§ 57
Forderungen
1Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
#§ 58
Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens, Bank- und Bargeldbestände
(1) Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens sowie Bestände auf Bankkonten und Bargeldbestände sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten.
(2) Bestände, die nicht auf laufenden Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, sind nach Maßgabe des Abschnitts 8 anzulegen.
(3) 1Bei Wertpapieren und Geldanlagen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 2Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. 3Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
#§ 59
Finanzdeckung von Passivposten
(1) 1Soweit nach dieser Rechtsverordnung für bestimmte Passivposten vorgesehen, müssen diesen entsprechende Wertpapiere und Geldanlagen auf der Aktivseite gegenüberstehen (Finanzdeckung). 2Diese sind nach Maßgabe des Abschnitts 8 anzulegen und gesondert auszuweisen. 3Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt nach Maßgabe des § 53 Absatz 1.
(2) 1Der Nachweis der Finanzdeckung erfolgt im Jahresabschluss zum Bilanzstichtag. 2Dabei können für die stichtagsbezogene Abgrenzung Forderungen einbezogen werden.
(3) 1Wird das Geldvermögen nach Absatz 1 für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann es als kurzfristige Liquiditätsverstärkung oder als längerfristige Selbstanleihe innerhalb einer kirchlichen Körperschaft zur Finanzierung von Investitionen und anderen Maßnahmen verwendet werden. 2Die Verfügbarkeit im Bedarfsfall darf nicht beeinträchtigt sein, die Rückzahlung ist festzulegen. 3Eine angemessene Verzinsung ist festzulegen, im Regelfall mit dem Zinssatz, der durchschnittlich für die Anlagen zur Finanzdeckung erwartet wird. 4Für die Landeskirche, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind Selbstanleihen nur zulässig, sofern im Haushaltsbeschluss deren Höchstbetrag festgelegt wird. 5Selbstanleihen von Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenkreises.
(4) Werden Abschreibungen vorgenommen, so soll die Ausschüttung der Erträge für dieses Geldvermögen um diesen Betrag reduziert und die Anlagen entsprechend erhöht werden, um die Finanzdeckung zu gewährleisten.
(5) Zinsen und ähnliche Erträge werden den Passivposten über das Jahresergebnis zugeführt, soweit nicht andere Regelungen entgegenstehen.
#§ 60
Eigenkapital
(1) 1Das Eigenkapital stellt die Ausstattung der kirchlichen Körperschaft mit dauerhaftem Kapital, das nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, dar. 2Es bildet den rechnerischen Gegenposten zu allen anderen Bilanzposten, d. h. der Summe der Vermögensbestände (Aktivseite der Bilanz) abzüglich des Fremdkapitals inklusive des passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
(2) Das Eigenkapital gliedert sich in den Kapitalgrundbestand und die Rücklagen.
#§ 61
Rücklagen
(1) 1Rücklagen werden in der Regel aus dem Jahresergebnis des laufenden oder eines früheren Haushaltsjahres gebildet, soweit eine entsprechende Liquidität unter Berücksichtigung von Rücklagenentnahmen gegeben ist. 2Für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen gelten die gesonderten Bestimmungen nach §§ 62 und 63.
(2) Für Rücklagen gilt der Grundsatz der Finanzdeckung nach § 59.
#§ 62
Grundsätze für die Substanzerhaltungsrücklagen
(1) 1Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs werden Substanzerhaltungsrücklagen gebildet. 2Sie dienen der Finanzierung von aktivierungspflichtigen Investitionen. 3Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist keine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden.
(2) 1Der Substanzerhaltungsrücklage ist jährlich ein Betrag in Höhe der Abschreibungen zuzuführen, soweit diese erwirtschaftet wurden. 2Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen nach § 48 Absatz 4 können von den Rücklagenzuführungen abgesetzt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Bildung der Rücklage nach Absatz 1 besteht für Haushaltspläne oder Teilhaushaltspläne, die überwiegend durch Drittmittel finanziert werden, nur, soweit dies mit den Drittmittelgebern abgestimmt ist.
#§ 63
Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude
(1) Die Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude dient ergänzend zu § 62 Absatz 1 Satz 2 auch der Finanzierung größerer Maßnahmen der Bauunterhaltung.
(2) Abweichend von § 62 Absatz 2 Satz 1 kann für die Bemessung einer höheren Zuführung zu der Substanzerhaltungsrücklage eine andere Basis zugrunde gelegt werden.
(3) 1Gebäude, für die ein Beschluss zur Veräußerung gefasst wurde, können von der Verpflichtung zur weiteren Bildung der Substanzerhaltungsrücklage ausgenommen werden. 2Die Bauunterhaltung dieser Gebäude muss durch den Bestand der Substanzerhaltungsrücklage oder anderweitig sichergestellt sein.
(4) Werden Gebäude ganz oder teilweise durch Darlehen finanziert, so können die während der Laufzeit des Darlehens zu erbringenden Tilgungsleistungen auf die nach Absatz 2 oder § 62 Absatz 2 der Rücklage zuzuführenden Beträge angerechnet werden.
#§ 64
Rücklagen zur Sicherung der Haushaltsführung
(1) 1Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. 2Die Ausgleichsrücklage ist mindestens zu zehn Prozent der durchschnittlichen Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln. 3Bei einem in Teilhaushaltspläne gegliederten Haushaltplan ist eine Ausgleichsrücklage für jeden Teilhaushaltsplan zu bilden, soweit im Haushaltsbeschluss keine anderen Regelungen getroffen werden. 4Für die Landeskirche soll die Ausgleichsrücklage in Höhe von 50 Prozent des landeskirchlichen Anteils an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre gehalten werden.
(2) Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist bis zur Fälligkeit eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
(3) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe von mindestens 25 Prozent des Ausfallrisikos anzusammeln.
(4) Die Verpflichtungen zur Bildung von Rücklagen nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht für Haushaltspläne oder Teilhaushaltspläne, die überwiegend durch Drittmittel finanziert werden.
#§ 65
Rücklagenpriorisierung
(1) Rücklagen sind unter Berücksichtigung von § 61 Absatz 1 Satz 1 in der folgenden Reihenfolge zu bilden:
- Ausgleichsrücklage, bis diese die Mindesthöhe nach § 64 Absatz 1 erreicht hat,
- weitere Pflichtrücklagen nach § 64 Absatz 2 und 3 oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen und
- andere Rücklagen, für die im Haushalt des laufenden Jahres Zuführungen veranschlagt wurden oder für die Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden.
(2) Sind im Haushaltsjahr Beträge für Schönheitsreparaturen in Dienstwohnungen nach § 18 Absatz 4 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) in der jeweils geltenden Fassung einbehalten worden, sind diese unabhängig vom Jahresergebnis der entsprechenden Rücklage zuzuführen.
(3) 1Unbeschadet der nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtend zu bildenden Rücklagen können freie Rücklagen sowie für von dem zuständigen Beschlussorgan zu definierende Zwecke weitere Rücklagen gebildet werden. 2Die Zweckbestimmung einer nach Satz 1 zweckgebundenen Rücklage kann von dem Beschlussorgan oder den Budgetverantwortlichen geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird. 3Die Änderung des Rücklagezwecks muss sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar sein.
#§ 66
Gemeinsame Rücklagen
Gemeinsame Rücklagen für Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung als Aufgabe des Kirchenkreises gebildet werden, sind in der Bilanz des Kirchenkreises als gesonderter Posten nach § 45 Absatz 4 B. I. auszuweisen.
#§ 67
Sonderposten
(1) Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen, die bis zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendet wurden, sind ergebniswirksam als Sonderposten mit Finanzdeckung nach § 59 zu passivieren.
(2) 1Sind erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen an Bedingungen geknüpft, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet, werden mit der Aktivierung der Investition aufwandswirksam Sonderposten ohne Finanzdeckung gebildet. 2Die Sonderposten werden in den Folgejahren anteilig der Rückzahlungsverpflichtung ergebniswirksam aufgelöst. 3Bis zum Beginn der Investitionsmaßnahme sind die Mittel aus erhaltenen Investitionszuschüssen und -zuweisungen als Verbindlichkeiten auszuweisen.
#§ 68
Rückstellungen
(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. 2Sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
(2) 1Langfristige Rückstellungen sind zu bilden für
- Pensionsverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und -empfängern sowie Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamten, Arbeitnehmerinnen und -nehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
- Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren,
- Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben, jedoch nur, wenn solche Ansprüche über mehr als zwei Jahre aufgebaut werden,
- Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen und
- Zusagen von Zuwendungen, die in ihrer maximalen Höhe festgelegt sind und in Folgejahren zur Zahlung kommen.
2Es können weitere langfristige Rückstellungen gebildet werden.
(3) Kurzfristige Rückstellungen können insbesondere für Berufsgenossenschaftsbeiträge, Jahresabschluss- und Prüfungskosten, Rechts- und Beratungskosten sowie steuerrechtliche Verpflichtungen gebildet werden, die voraussichtlich im Folgejahr aufgelöst werden.
(4) Für Rückstellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt der Grundsatz der Finanzdeckung nach § 59.
#§ 69
Verbindlichkeiten
(1) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu buchen, sobald ein Leistungsanspruch entstanden ist.
(2) Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr gelten als kurzfristig.
#§ 70
Rechnungsabgrenzung
(1) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 2Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) 1Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
(3) Auf eine Abgrenzung kann verzichtet werden, wenn der abzugrenzende Betrag unter der steuerrechtlichen Wertgrenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern liegt.
#§ 71
Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz
(1) Für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften der §§ 45 bis 69 anzuwenden.
(2) Können die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 48 Absatz 3 für kirchliche Gebäude nicht mehr sachgerecht ermittelt werden, erfolgt deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren.
(3) Vermögensgegenstände mit ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 5000 Euro können nach einem vereinfachten Verfahren bewertet werden.
(4) 1Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtige Wertansätze können in der nächstoffenen Bilanz zum Jahresabschluss ergebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. 2Die Berichtigungen und Nachholungen sind im Anhang zu erläutern. 3Sie sind zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz. 4Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
#Abschnitt 8
Anlage des Geldvermögens
#§ 72
Allgemeine Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens
(1) Das Geldvermögen soll unter Berücksichtigung christlicher Werte sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht so angelegt werden, dass eine möglichst große Rentabilität und Sicherheit bei rechtzeitiger Verfügbarkeit der angemessenen Liquidität unter Wahrung der erforderlichen Mischung und Streuung erreicht wird und damit ein Risikoausgleich zwischen den anlagetypischen Risiken stattfinden kann.
(2) 1Die Geldvermögensanlage ist als Direktanlage sowie in Spezialfonds und Vermögensverwaltungen zulässig. 2Geldvermögensanlagen, die nicht in Euro notieren, sind ausschließlich in Spezialfonds und Vermögensverwaltungen zulässig.
#§ 73
Ethisch-nachhaltige Grundsätze
(1) 1Die Wirkungen der kirchlichen Geldvermögensanlagen auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt sind zu beachten. 2Soweit in den folgenden Absätzen keine konkreten Regelungen getroffen sind, hat sich die Geldvermögensanlage an dem von der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche“ (EKD Texte, Nummer 113) in der jeweils geltenden Fassung zu orientieren.
(2) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes
- mit der Entwicklung, Herstellung und Handel von Rüstungsgütern erzielen,
- mit der Herstellung von Spirituosen (Mindestalkoholgehalt 20 Volumenprozent) erzielen,
- mit der Herstellung von Tabakwaren erzielen,
- mit der Produktion kontroverser Formen des Glücksspiels erzielen,
- mit der Herstellung von Produkten erzielen, die die Menschenwürde durch verunglimpfende und erniedrigende Darstellungen von Personen verletzen,
- mit der Herstellung von gentechnisch verändertem Saatgut erzielen,
- mit der Produktion von Atomenergie erzielen,
- mit der Förderung von Kohle erzielen oder einen Anteil von mehr als ein Prozent an der globalen Kohleförderung haben,
- mit der unkonventionellen Förderung (einschließlich Arctic Drilling und Tiefseeexploration) von Öl und Gas erzielen oder
- mit der Gewinnung und Verarbeitung von Ölsanden oder mindestens fünf Prozent ihrer Einnahmen aus der Exploration von Ölsanden erzielen.
(3) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Unternehmen, die
- selbst, als Finanziers oder in ihren Lieferketten an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen grundlegende Menschenrechte (im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) beteiligt sind,
- an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen den Verbraucherschutz beteiligt sind,
- an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen die Steuergesetzgebung beteiligt sind,
- in schweren oder sehr schweren Fällen selbst oder in ihren Lieferketten systematisch gegen globale Normen, die Prinzipien im Global Compact der Vereinten Nationen oder die OECD-Leitlinien für Multinationale Unternehmen verstoßen,
- selbst, als Finanziers oder in ihren Lieferketten an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen den Umweltschutz beteiligt sind,
- in schweren oder sehr schweren Fällen an Verstößen gegen Rechnungslegungs-/Offenlegungsstandards, an wettbewerbswidrigem Verhalten, an Bestechung oder an Geldwäsche beteiligt sind oder
- geächtete bzw. umstrittene Waffen oder Atomwaffen entwickeln, herstellen oder handeln.
(4) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Staaten,
- deren Friedensstatus nach dem Global Peace Index (GPI) als sehr niedrig eingestuft wird,
- die die Todesstrafe praktizieren,
- die nach Freedom House als „nicht frei“ klassifiziert werden,
- die nach dem Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International als besonders korrupt wahrgenommen werden (CPI < 40),
- die Mängel in der Bekämpfung der Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen aufweisen oder
- die das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12. Dezember 2015 nicht ratifiziert haben oder ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalten.
(5) Geldvermögensanlagen erfolgen unter Beachtung der im Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Klimaschutzgesetz – KlSchG) vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) sowie im Klimaschutzplan 2022 – 2027 „Jetzt die entscheidenden Schritte gehen“ vom 2. Mai 2022 (KABl. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Klimaschutzziele.
(6) Bei der Geldvermögensanlage sollen bei gleichartigen Anlagemöglichkeiten diejenigen bevorzugt werden, die aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten besser bewertet sind (Best-in-Class-Ansatz) oder einen höheren Beitrag zur Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen leisten.
(7) Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsgrundsätze ist im Rahmen des Jahresabschlusses darzustellen.
#§ 74
Anlageklassen
(1) 1Zulässige Anlageklassen sind Liquidität, Ertragswerte, Substanzwerte und Sachwerte:
- Die Anlageklasse Liquidität nimmt kurzfristig verfügbare Geldvermögensanlagen ohne Kursrisiko auf. Diese sind in jeweils notwendiger Höhe vorzuhalten. Es können bis zu 100 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
- Ertragswerte sind verzinste Wertpapiere und kreditrechtliche Verpflichtungsurkunden, die bei Fälligkeit zum Nominalwert zurückgezahlt werden. Es können bis zu 100 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
- Substanzwerte sind Aktien, erstrangig besicherte Unternehmenskredite und andere Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken sowie die sich daraus zusammensetzenden Fonds. Beteiligungen gelten nur dann als Geldvermögensanlage im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Hauptzweck der Beteiligung die Anlage des Geldvermögens darstellt. Es können bis zu 40 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden. In der Direktanlage dürfen Substanzwerte nur in Form von Fonds und Beteiligungen an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken erworben werden.
- Als Sachwerte gelten Immobilien- und Infrastrukturfonds. Es können bis zu 20 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
2Mischfonds sind entsprechend ihrer maximal möglichen Quoten den jeweiligen Anlageklassen zuzuordnen oder vereinfacht insgesamt den Substanzwerten zuzurechnen.
(2) 1Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen dürfen ihre Geldvermögensanlage ausschließlich in den Anlageklassen Liquidität und Ertragswerte vornehmen. 2Hiervon ausgenommen sind vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erworbene Anteile an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken. 3Abweichend von Satz 1 können andere Geldvermögensanlagen, die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden oder örtlichen Kirchen aus Erbschaften zufließen, vorübergehend gehalten werden, sofern sie den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen; die Geldvermögensanlagen sind in diesem Fall innerhalb von zwölf Monaten wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung wieder erreicht wird.
(3) 1In den Anlageklassen Ertragswerte, Substanzwerte oder Sachwerte dürfen auf ein und denselben Emittenten oder in einen Fonds höchstens fünf Prozent der Geldvermögensanlagen investiert werden. 2Spezialfonds und Vermögensverwaltungen gelten nicht als Emittenten oder Fonds im Sinne von Satz 1.
#§ 75
Bonitätseinstufung durch Rating
(1) Die Geldvermögensanlagen in der Anlageklasse Ertragswerte müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der Bonitätseinstufung von zugelassenen Ratingagenturen genügen.
(2) 1Zur Beurteilung der Bonität der Ertragswerte ist grundsätzlich das Emissionsrating heranzuziehen. 2Liegt dieses nicht vor, ist das Rating des Emittenten oder das Verbundrating heranzuziehen. 3Das Verbundrating gilt nicht für nachrangige Ertragswerte.
(3) 1Als Maßstab der Bonitäten dienen die Ratings der Ratingagenturen Standard & Poor’s Financial Services (im Folgenden: S&P), Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) und Fitch Ratings (im Folgenden: Fitch). 2Im Falle einer unterschiedlichen qualitativen Einstufung durch diese Ratingagenturen ist auf das jeweils niedrigste der vorliegenden Ratings abzustellen. 3Liegt bei einzelnen Geldvermögensanlagen kein Rating einer der genannten Ratingagenturen vor, ist eine Ratingeinschätzung einer zertifizierten Ratingagentur heranzuziehen. 4Die Zertifizierung erfolgt durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28. Dezember 2017, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Fünf Prozent der Ertragswerte dürfen ohne Ratingvorgaben angelegt werden. 2Im Übrigen ist das Mindestrating für die einzelnen Ertragswerte der Investment Grade (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). 3Für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen gilt als Mindestrating der Upper Medium Grade (mindestens S&P:A-/ Moody’s:A3/Fitch:A-).
(5) 1Das Durchschnittsrating der Ertragswerte muss mindestens dem Upper Medium Grade entsprechen (mindestens S&P:A-/Moody’s:A3/Fitch:A-). 2Sollte das Durchschnittsrating durch Ratingherabstufung darunter fallen, ist die Konformität innerhalb von sechs Monaten wiederherzustellen. 3Das Durchschnittsrating eines Fonds muss mindestens dem Investment Grade entsprechen (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). 4Für die Berechnung des Gesamt-Durchschnittsratings ist bei Fonds das Durchschnittsrating der im Fonds enthaltenen Ertragswerte heranzuziehen.
(6) 1Schuldscheindarlehen, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen mit einer dinglichen Besicherung (erstrangige Grundschuld) dürfen im Rahmen der Ertragswerte erworben werden, wenn die Sicherheiten der zugrunde liegenden Investitionen einen dem Investment Grade ähnlichen Charakter vorweisen. 2Eine Hypothek-, Grund- oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung erstrangig ist und die ersten zwei Drittel des Werts eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt. 3Die als Grundlage für die Wertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einer bzw. einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachterin bzw. Gutachter vorzunehmen, die bzw. der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für die Wertermittlung verfügen muss.
#§ 76
Spezialfonds und Vermögensverwaltungen
(1) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchenkreisverbände können Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, und Vermögensverwaltungen gründen.
(2) An Spezialfonds und Vermögensverwaltungen dürfen sich beteiligen:
- die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchenkreisverbände sowie deren rechtlich unselbstständige Dienste und Werke,
- rechtlich selbstständige Dienste, Werke und diakonische Einrichtungen, wenn eine unmittelbare hundertprozentige Organschaft zu einer oder zu mehreren Körperschaften nach Nummer 1 besteht,
- eingetragene Vereine, wenn eine unmittelbare hundertprozentige Organschaft zu einer oder zu mehreren Körperschaften nach Nummer 1 besteht, und
- rechtsfähige Stiftungen, soweit sie von einer kirchlichen Körperschaft nach Nummer 1 gegründet wurden oder eine Anerkennung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland vorliegt.
(3) 1In Spezialfonds und Vermögensverwaltungen sind Anlagen in Fremdwährungen zulässig. 2Ihre Höhe darf maximal 20 Prozent der Höhe der Gesamtvermögensanlage betragen. 3Als Fremdwährungen sind zulässig:
- Britisches Pfund,
- Dänische Krone,
- Norwegische Krone,
- Schwedische Krone,
- Schweizer Franken,
- Australischer Dollar,
- Japanische Yen,
- Kanadischer Dollar,
- US-Dollar.
(4) 1In Spezialfonds und Vermögensverwaltungen sind Derivate zulässig. 2Sie dürfen nur zur Absicherung des Bestands der Geldvermögensanlage eingesetzt werden.
#§ 77
Weitere Vorschriften für die Anlage des Geldvermögens
(1) 1In Geldvermögensverwaltungen nach § 7 Kirchenkreisverwaltungsgesetz kann eine Schwankungsrücklage gebildet werden. 2Sie dient der Vorsorge von Ausfall- und Marktpreisrisiken und gewährleistet kontinuierliche Ertragsausschüttungen. 3Der Schwankungsrücklage darf ein Anteil in Höhe von bis zu 20 Prozent von den jährlich ausschüttungsfähigen Erträgen zugeführt werden. 4Liegen besondere außerordentliche Erträge vor, kann die Zuführung mit Zustimmung des Anlageausschusses erhöht werden. 5Die Schwankungsrücklage darf zehn Prozent des Bestands der Geldvermögensanlage zum jeweiligen Bilanzstichtag des Jahres nicht übersteigen.
(2) Die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung) kann von den §§ 74 bis 76 abweichende Anlagegrundsätze anwenden.
(3) 1Entsprechen einzelne Geldvermögensanlagen durch Veränderungen des Ratings oder anderer Einstufungen nicht mehr den Anforderungen, so sind die Geldvermögensanlagen innerhalb von sechs Monaten wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung wieder erreicht wird. 2Satz 1 gilt für höchstens fünf Prozent des Geldanlagevermögens; darüber hinausgehende Geldvermögensanlagen sind sofort zu veräußern.
#Abschnitt 9
Jahresabschluss
#§ 78
Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Ergebnisverwendung.
(2) 1Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des Folgejahres aufgestellt werden. 2Wird davon abgewichen, ist dies schriftlich zu begründen.
(3) In der Bilanz zum Jahresabschluss ist zu jedem Bilanzposten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
(4) Zum Jahresabschluss ist ein Anhang zu erstellen.
#§ 79
Ergebnisrechnung, Jahresergebnis
(1) 1In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen auszuweisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. 2Erträge und Aufwendungen aus früheren Haushaltsjahren können entweder sachlich zugeordnet oder in einer separaten Unterposition ausgewiesen werden.
(2) 1Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. 2Es sind mindestens die in Absatz 3 mit Nummern bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. 3Die aufgeführten mit Buchstaben bezeichneten Unterpositionen können verwendet werden. 4Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können bei Bedarf einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden.
(3) Ergebnisrechnung
- Erträge aus kirchlich bzw. diakonischer Tätigkeit
- Gebühren, Entgelte, Beiträge, Verkaufserlöse,
- Erträge aus Grundvermögen und Rechten,
- besondere Umsatzerlöse (insbesondere Entgelte für soziale Arbeit),
- Erträge aus Verwaltungsleistungen;
- Erträge aus Kirchensteuern und Zuweisungen
- Kirchensteuern,
- Schlüsselzuweisungen,
- sonstige Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich;
- Zuschüsse von Dritten;
- Spenden, Kollekten, Erbschaften;
- Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
- Erhöhung bzw. Verminderung des Bestands von Erzeugnissen,
- aktivierte Eigenleistungen;
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten;
- sonstige gewöhnliche kirchliche Erträge
- Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
- Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen,
- übrige gewöhnliche kirchliche Erträge,
- Erträge aus früheren Haushaltsjahren;
- Summe der gewöhnlichen kirchlichen Erträge;
- Personalaufwendungen
- Löhne und Gehälter,
- soziale Abgaben, Altersversorgung, Unterstützung,
- sonstige Personalaufwendungen;
- Aufwendungen aus Kirchensteuern und Zuweisungen
- Zuweisungen an andere kirchliche Bereiche,
- Zuführung zu anderen Teilhaushalten;
- Zuschüsse, sonstige Zuwendungen an Dritte
- Zuschüsse an den nicht kirchlichen Bereich,
- sonstige Zuwendungen;
- Sach- und Dienstaufwendungen
- Materialaufwand,
- Aufwendungen für Erstattung von Verwaltungsleistungen,
- Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand,
- Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung,
- Instandhaltung von Sachanlagegütern;
- Abschreibungen und Wertkorrekturen
- Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände,
- Abschreibung auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
- Sonstige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen
- Zuführung zu Sonderposten,
- Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen,
- Mieten und Pachten,
- Betriebs- und Energiekosten,
- Verluste aus dem Abgang Anlagevermögen,
- übrige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen,
- Aufwendungen für frühere Haushaltsjahre;
- Summe der gewöhnlichen kirchlichen Aufwendungen;
- Ergebnis der gewöhnlichen kirchlichen Tätigkeit;
- Finanzerträge
- Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen,
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge;
- Finanzaufwendungen
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen;
- Finanzergebnis;
- Jahresergebnis vor Steuern;
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
- Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.
(4) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen der Ergebnisrechnung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 37.
(5) Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(6) 1Den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung sind die Planansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen. 2Darüber hinaus sind die Aufwendungen und Erträge des Vorjahres darzustellen.
(7) Sofern keine Ergebnisverwendung nach § 80 erfolgt, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag nach § 45 Absatz 6 in die Bilanz zu übernehmen.
#§ 80
Ergebnisverwendung
(1) 1Bei der Verwendung eines Jahresüberschusses sind zunächst die Pflichtrücklagen nach §§ 62 bis 64 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen sowie nachfolgend die weiteren Rücklagenbewegungen, die im Haushalt des laufenden Jahres eingestellt sind oder für die Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden (§ 64 Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 3). 2Die Finanzdeckung der Rücklagenzuführungen ist sicherzustellen.
(2) Fehlbeträge, für die keine Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden, sowie der nach Berücksichtigung im Rahmen von Absatz 1 verbleibende Teil eines Überschusses sind dem zuständigen Beschlussorgan zeitnah zur Entscheidung über die Verwendung vorzulegen.
(3) Die teilweise oder vollständige Ergebnisverwendung kann nach der Darstellung des Jahresergebnisses in Fortführung der Zählweise nach § 79 Absatz 3 wie folgt ausgewiesen werden:
- 23.
- Ergebnisverwendung;
- 24.
- Rücklagenentnahmen;
- 25.
- Rücklagenzuführungen;
- 26.
- Bilanzergebnis (teilweise Verwendung des Ergebnisses);
- 27.
- weitere finanzwirksame Ergebnisverwendung (nachrichtlich)
- Finanzierungsanteil Investitionen,
- Tilgung von Darlehen,
- Restbuchwert bei Verkauf Anlagevermögen,
- Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich;
- 28.
- Ergebnis nach vollständiger Verwendung.
(4) Ergänzend können nachrichtlich Umschichtungen innerhalb der Eigenkapitalkonten in Fortführung der Zählweise nach Absatz 3 dargestellt werden, insbesondere die Zuführung in Höhe der Abschreibung zu den Substanzerhaltungsrücklagen und der Finanzierungsanteil für Investitionen aus Rücklagen.
#§ 81
Anhang zum Jahresabschluss
(1) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die wesentlichen Posten der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu erläutern und es ist auf Risiken hinzuweisen.
(2) Im Anhang der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände und der Körperschaften, die ihre Buchführung nach § 4 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz selbst durchführen,
- ist der Grad der Finanzdeckung der Passivposten nach § 59 durch eine Gegenüberstellung mit den für diese auf der Aktivseite ausgewiesenen Geldanlagen und gegebenenfalls vergebenen Selbstanleihen nachzuweisen und, sofern keine vollständige Finanzdeckung vorliegt, zu erläutern,
- sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern und Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu begründen,
- sind die übernommenen Bürgschaften mit dem Ausweis des Ursprungsbetrags und der Valutierung zum Abschlussstichtag auszuweisen,
- ist auf Sondervermögen hinzuweisen, sofern es nicht im Jahresabschluss konsolidiert wurde und
- ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitsgrundsätze für Geldvermögensanlagen nach § 73 Absatz 7 darzustellen.
(3) Die Körperschaften nach Absatz 2 können dem Anhang als Anlagen insbesondere beifügen:
- Verzeichnis der Sachanlagen,
- Verzeichnis der Rücklagen und der Sonderposten für zweckgebundene Spenden und vergleichbare Erträge,
- Verzeichnis der Rückstellungen,
- Verzeichnis der langfristigen Verbindlichkeiten.
§ 82
Konsolidierung
(1) Ist der Haushalt einer kirchlichen Körperschaft in Teilhaushalte untergliedert, ist zusätzlich zu den Einzelabschlüssen ein konsolidierter Jahresabschluss entsprechend §§ 78 bis 81 zu erstellen, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen sind von der Konsolidierung nach Absatz 1 befreit, sofern nicht durch Kirchenkreissatzung für einzelne oder alle Körperschaften jeweils ein konsolidierter Jahresabschluss vorgeschrieben wird.
(3) Die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse der Teilhaushalte erfolgen.
(4) 1Im konsolidierten Jahresabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Teilhaushalte so darzustellen, als ob sie insgesamt ein einziger Haushalt wären. 2Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Teilhaushalten sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. 3In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Teilhaushalten mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit diese nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. 4Vermögensgegenstände und Schulden der in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Teilhaushalte sind einheitlich zu bewerten.
(5) 1Erläuterungen der Ergebnisrechnung und Bilanz sind auf wesentliche Positionen und wesentliche Veränderungen zu beschränken. 2Eine Erläuterung anhand der Auflistung von Unterpositionen der aggregierten Bilanz in Form von tabellarischen Übersichten (Anlagen-, Rücklagen-, Rückstellungs-, Sonderpostenspiegel) im Anhang ist ausreichend.
(6) 1Sondervermögen sind nicht zu konsolidieren. 2Dies gilt nicht für die Stiftung Altersversorgung; deren Abschluss ist in den konsolidierten Jahresabschluss der Landeskirche einzubeziehen.
#§ 83
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind sicher aufzubewahren.
(2) 1Die Haushaltspläne, die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie der Anhang zur Eröffnungsbilanz sind in elektronischer Form 30 Jahre aufzubewahren. 2Die Fristen beginnen am 1. Januar des auf die Erstellung des Jahresabschlusses folgenden Kalenderjahres. 3Im Übrigen gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.
(3) Bei der Sicherung der Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.
(4) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
#§ 84
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig treten folgende Rechtsverordnungen außer Kraft:
- Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (KRHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist;
- Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik (EKHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Zweiten Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist.
(2) 1Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 sind Ausnahmen von der Haushaltsführung nach dem Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens zulässig. 2Die Haushaltsführung kann bis zu diesem Zeitpunkt in der kameralistischen Verwaltungsbuchführung abgebildet werden, die Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Abweichend von § 70 kann ein Sonderposten, der vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung für die Auflösung einer erhaltenen Zahlung über eine Dauer von mehr als einem Jahr gebildet wurde, bestehen bleiben und in den Folgejahren aufgelöst werden.
(4) Entspricht die Zusammensetzung des Geldvermögens im Rahmen des Abschnitts 8 bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung nicht den Anforderungen, so sind die Geldvermögensanlagen wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung baldmöglichst erreicht wird.
#Anlage zu § 37
Kontenrahmen
Aktiva
###Kontenklasse 0 – Anlagevermögen, Ausstehende Einlagen
00 | Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, immaterielle Vermögensgegenstände | |||||||
01 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsgebäuden und deren Außenanlagen | |||||||
011 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit nicht realisierbaren Betriebsgebäuden | |||||||
012 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit realisierbaren Betriebsgebäuden | |||||||
02 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohngebäuden und deren Außenanlagen | |||||||
03 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte unbebaut; Grundstücke mit fremden Bauten | |||||||
04 | Bauten auf fremden Grundstücken, Um- und Einbauten in fremde Gebäude | |||||||
041 | Nicht realisierbare Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken | |||||||
042 | Realisierbare Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken und deren Außenanlagen | |||||||
043 | Wohngebäude auf fremden Grundstücken und deren Außenanlagen | |||||||
044 | Um- und Einbauten in fremde Gebäude | |||||||
05 | Glocken, Orgeln, Technische Anlagen, Maschinen | |||||||
051 | Gebäudetechnische Anlagen | |||||||
052 | Maschinelle Anlagen und Maschinen | |||||||
053 | Glocken | |||||||
054 | Orgeln | |||||||
058 | Sonstige technische Anlagen in nicht realisierbaren Gebäuden | |||||||
059 | Sonstige technische Anlagen und Maschinen (realisierbar) | |||||||
06 | Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Kulturgüter, liturg. Gegenstände | |||||||
061 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | |||||||
062 | Fahrzeuge, Fuhrpark | |||||||
063 | Kulturgüter, Kunstgegenstände; liturgische Gegenstände | |||||||
064 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | |||||||
07 | Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau | |||||||
071 | Geleistete Anzahlungen | |||||||
072 | Anlagen im Bau | |||||||
075 | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens | |||||||
09 | Finanzanlagen | |||||||
091 | Beteiligungen an Gesellschaften | |||||||
092 | Anteile | |||||||
093 | Ausleihungen an kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen | |||||||
094 | Wertpapiere und langfristige Geldanlagen des Anlagevermögens | |||||||
095 | Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen | |||||||
099 | Sonstige Finanzanlagen | |||||||
Kontenklasse 1 – Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung, Ausgleichsposten, nicht aus Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
10 | Vorräte | |||||||
101 | Rohstoffe | |||||||
102 | Hilfs- und Betriebsstoffe | |||||||
103 | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | |||||||
104 | Fertige Erzeugnisse und Waren | |||||||
105 | Geleistete Anzahlungen auf Vorräte | |||||||
11 | Forderungen aus Kirchensteuern | |||||||
12 | Forderungen aus Investitionsförderungen | |||||||
121 | Forderungen aus öffentlicher Förderung | |||||||
122 | Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung | |||||||
13 | Forderungen zwischen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen | |||||||
132 | Forderungen gegen kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen innerhalb der Nordkirche | |||||||
133 | Forderungen gegen kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen außerhalb der Nordkirche | |||||||
14 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |||||||
141 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |||||||
142 | Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |||||||
143 | Pauschalwertberichtung | |||||||
144 | Einzelwertberichtigung | |||||||
15 | Sonstige Vermögensgegenstände | |||||||
151 | Forderungen gegen Sozialversicherungsträger | |||||||
152 | Forderungen aus Schadensersatzansprüchen | |||||||
153 | Forderungen aus Darlehen ggü. Mitarbeitenden | |||||||
154 | Vorschüsse | |||||||
155 | Umsatzsteuer: Vorsteuer | |||||||
156 | Steuererstattungsansprüche aus Ertragssteuern | |||||||
157 | Einzüge im Umlauf | |||||||
158 | Durchlaufende Posten | |||||||
159 | Weitere sonstige Vermögensgegenstände | |||||||
16 | Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens | |||||||
161 | Eigene Anteile | |||||||
162 | Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten bei Banken | |||||||
163 | Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten in zentraler Verwaltung | |||||||
169 | Sonstige Anlagen des Umlaufvermögens | |||||||
17 | Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestand, Schecks | |||||||
171 | Kontokorrentguthaben, Giro | |||||||
172 | Sonstiges Guthaben bei Kreditinstituten | |||||||
173 | Kassenbestand | |||||||
174 | Schecks | |||||||
179 | Geldtransfer, Kassenverrechnungskonto | |||||||
18 | Aktive Rechnungsabgrenzung | |||||||
181 | Disagio | |||||||
189 | sonstige aktive Rechnungsabgrenzung | |||||||
19 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und Ausgleichsposten | |||||||
191 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | |||||||
192 | Ausgleichsposten | |||||||
Passiva
Kontenklasse 2 – Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
20 | Kapitalgrundbestand | |||||||
21 | Pflichtrücklagen | |||||||
211 | Pflichtrücklagen aufgrund kirchlicher Bestimmungen | |||||||
212 | Andere Pflichtrücklagen | |||||||
23 | Andere Rücklagen | |||||||
231 | Freie Rücklage | |||||||
232 | Freiwillige Rücklagen für andere Zwecke | |||||||
24 | Ergebnisvortrag | |||||||
25 | Jahresergebnis/Bilanzergebnis | |||||||
26 | Gemeinsame Rücklagen | |||||||
27 | Sonderposten | |||||||
271 | Sonderposten mit Finanzdeckung | |||||||
272 | Sonderposten ohne Finanzdeckung | |||||||
29 | Rückstellungen | |||||||
291 | Langfristige Rückstellungen | |||||||
292 | Kurzfristige Rückstellungen | |||||||
Kontenklasse 3 – Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, Ausgleichsposten
31 | Verbindlichkeiten aus weiterzuleitender Kirchensteuer (kurzfr. Verbindlichkeiten) | |||||||
32 | Verbindlichkeiten aus Investitionsförderungen (langfr. Verbindlichkeiten) | |||||||
321 | Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen | |||||||
322 | Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlichen Fördermitteln für Investitionen | |||||||
33 | Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen | |||||||
331 | Verbindlichkeiten aus zentral verwaltetem Vermögen (kurzfr. Verbindlichkeit) | |||||||
332 | Verbindlichkeiten aus darlehnsfinanzierter Zuwendung (langfr. Verbindlichkeit) | |||||||
333 | Andere langfr. Verbindlichkeiten gegen nordkirchl. Körperschaften oder Einrichtungen | |||||||
334 | Andere kurzfr. Verbindlichkeiten gegen nordkirchl. Körperschaften oder Einrichtungen | |||||||
335 | Andere langfr. Verbindlichkeiten gegen kirchl. Einrichtungen außerhalb d. Nordkirche | |||||||
336 | Andere kurzfr. Verbindlichkeiten gegen kirchl. Einrichtungen außerhalb d. Nordkirche | |||||||
34 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |||||||
35 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |||||||
351 | Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |||||||
352 | Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |||||||
36 | Sonstige Verbindlichkeiten | |||||||
361 | Sonstige langfr. Verbindlichkeiten | |||||||
362 | Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Verwahrungen | |||||||
363 | Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Gehaltsabrechnung | |||||||
364 | Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer | |||||||
365 | Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten aus anderen Steuern, Abgaben, Umlagen | |||||||
366 | Erhaltene Anzahlungen | |||||||
367 | Überweisungen im Umlauf | |||||||
368 | Weitere kurzfristige Verbindlichkeiten | |||||||
369 | Kalkulatorische Verbindlichkeiten | |||||||
38 | Passive Rechnungsabgrenzung | |||||||
39 | Ausgleichsposten aus Darlehnsförderung | |||||||
Erfolgskonten
Kontenklassen 4 und 5 – Erträge
40 | Umsatzerlöse aus Gebühren, Entgelten, Beiträgen sowie Verkaufs-, Miet- und Pachterlöse | |||||||
401 | Gebühren, Entgelte und Beiträge aus dem Betrieb von Friedhöfen | |||||||
402 | Entgelte und Beiträge aus der Bildungsarbeit | |||||||
403 | Entgelte aus Unterkunft und Verpflegung | |||||||
404 | Sonstige Entgelte | |||||||
405 | Verkaufserlöse | |||||||
406 | Mieterlöse | |||||||
407 | Erlöse aus Betriebskostenvorauszahlungen | |||||||
408 | Erlöse aus Verpachtung | |||||||
41 | Umsatzerlöse aus Kindertagesstätten | |||||||
416 | Erlöse aus dem Betrieb von Kindertagesstätten - Elternbeiträge | |||||||
417 | Weitere Erlöse aus dem Betrieb von Kindertagesstätten | |||||||
42 | Umsatzerlöse aus Pflegeleistungen und sonstige Umsatzerlöse | |||||||
423 | Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen | |||||||
424 | Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen | |||||||
425 | Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen | |||||||
426 | Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen | |||||||
427 | Erträge a. gesond. Berechng. v. Inv.kosten gegenüb. Pflegebedürftigen (§ 82 Absatz 3, 4 SGB XI) | |||||||
428 | Erlöse aus häuslicher Krankenpflege | |||||||
429 | sonstige Umsatzerlöse | |||||||
43 | Kirchensteuern | |||||||
431 | Kirchenlohn- und -einkommensteuer | |||||||
432 | Soldatenkirchensteuer | |||||||
433 | Kirchengrundsteuer | |||||||
435 | Kapitalertragsteuer | |||||||
436 | Einheitliche Pauschsteuer | |||||||
439 | Sonstige Kirchensteuern | |||||||
44 | Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich | |||||||
441 | Allgemeine Zuweisungen innerhalb der EKD | |||||||
442 | Zweckgebundene Zuweisungen innerhalb der EKD | |||||||
443 | Zuweisungen von selbstständigen Diensten, Werken und Einrichtungen | |||||||
444 | Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich | |||||||
45 | Zuschüsse aus dem nicht kirchlichen Bereich, Staatsleistungen | |||||||
451 | Zuschüsse von Gebietskörperschaften | |||||||
452 | Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit | |||||||
453 | Zuschüsse für Leistungen nach dem PflegeVG (SGB XI) | |||||||
455 | Zuschüsse für Investitionen | |||||||
459 | Zuschüsse von sonstigen Dritten | |||||||
46 | Spenden, Kollekten, Erbschaften | |||||||
461 | Allgemeine Spenden | |||||||
462 | Zweckgebundene Spenden | |||||||
463 | Kollekten | |||||||
464 | Erbschaften | |||||||
469 | Bußgelder | |||||||
47 | Erträge aus Verwaltungsleistungen | |||||||
471 | Erträge aus innerkirchlichen Erstattungen von Leistungen | |||||||
472 | Konsolidierungskonten Ertrag | |||||||
473 | Erträge Zuführungen Teilhaushaltspläne | |||||||
474 ff. | – freibleibend für weitere Konsolidierung – | |||||||
48 | Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen | |||||||
485 | Bestandsveränderungen | |||||||
486 | Aktivierte Eigenleistungen | |||||||
49 | Erträge aus Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen | |||||||
491 | Erträge aus der Auflösung von finanzgedeckten Sonderposten | |||||||
492 | Erträge aus der Auflösung von nicht finanzgedeckten Sonderposten für Investitionszuschüsse | |||||||
495 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |||||||
50 | Sonstige gewöhnliche kirchliche Erträge | |||||||
501 | Erträge aus früheren Haushaltsjahren | |||||||
502 | Erlöse aus Anlagenverkäufen | |||||||
503 | Gewinn aus dem Abgang von Anlagevermögen | |||||||
504 | Erträge aus Zuschreibungen zum Anlagevermögen | |||||||
505 | Erträge aus Erstattungen | |||||||
506 | Erträge aus Skonti und Boni | |||||||
507 | Schadenersatzleistungen Dritter | |||||||
508 | Erträge aus außerkirchlichen Erstattungen von Leistungen | |||||||
509 | Weitere gewöhnliche kirchliche Erträge | |||||||
55 | Erträge aus Finanzanlagen | |||||||
551 | Erträge aus Beteiligungen | |||||||
552 | Erträge aus Anteilen, Genossenschaftsanteilen | |||||||
553 | Erträge aus Ausleihungen im kirchlichen Bereich | |||||||
554 | Erträge aus Wertpapieren und langfristigen Geldanlagen | |||||||
555 | Erträge aus Rückdeckungsansprüchen aus Lebensversicherungen | |||||||
559 | Erträge aus sonstigen Finanzanlagen | |||||||
56 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | |||||||
561 | Ertragszinsen für Kontokorrentguthaben | |||||||
562 | Ertragszinsen für sonstiges Guthaben aus liquiden Mitteln bei Kreditinstituten | |||||||
563 | Zinsen und Dividenden für Anlagen des Umlaufvermögens | |||||||
564 | Zinsen aus Forderungen | |||||||
569 | Weitere sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | |||||||
59 | Steuererstattungen | |||||||
590 | Steuererstattungen | |||||||
592 | Zinsen auf Steuererstattungen | |||||||
Kontenklasse 6 und 7 – Aufwendungen
60 | Materialaufwendungen | |||||||
601 | Verpflegung | |||||||
602 | Medizinisch-pflegerischer Sachbedarf | |||||||
603 | Andere bezogene Waren | |||||||
604 | Bezugskosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | |||||||
605 | Aufwendungen für bezogene Lieferungen von Hilfs- und Nebenbetrieben | |||||||
606 | Verpackungsmaterial | |||||||
609 | Sonstige Materialaufwendungen | |||||||
61 | Personalaufwendungen | |||||||
610 | Personalaufwendungen (Überleitung aus Personalwesen) | |||||||
62 | Gesetzliche Sozialabgaben, Beihilfen und Unterstützungen | |||||||
621 | Arbeitgeberanteile Sozialversicherung | |||||||
622 | Gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft | |||||||
623 | Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG | |||||||
624 | Beihilfen | |||||||
625 | Unterstützungen | |||||||
626 | Fürsorgeleistungen | |||||||
63 | Altersversorgung, Versorgungssicherung | |||||||
631 | Altersversorgung für Pastorinnen und Pastoren | |||||||
632 | Altersversorgung für Beamtinnen und Beamte | |||||||
633 | Renten für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende | |||||||
634 | Arbeitgeberleistung für die Versorgungssicherung | |||||||
636 | Arbeitgeberleistung für die Versorgungssicherung von privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden | |||||||
64 | Personalbezogene Sachaufwendungen | |||||||
641 | Trennungsgeld | |||||||
642 | Umzugskostenvergütungen | |||||||
643 | Fahrtkostenzuschüsse, Reisebeihilfen | |||||||
644 | Bekleidungsgeld/Schutz- und Dienstkleidung | |||||||
645 | Mitarbeitervertretung | |||||||
646 | Aus- und Fortbildung | |||||||
647 | Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen | |||||||
648 | Personalbeschaffungskosten | |||||||
649 | Andere freiwillige Leistungen | |||||||
65 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen | |||||||
651 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögen | |||||||
652 | Abschreibungen auf Sachanlagen | |||||||
66 | Zuweisungen an den kirchlichen Bereich | |||||||
661 | Allgemeine Zuweisungen innerhalb der EKD | |||||||
662 | Zweckgebundene Zuweisungen innerhalb der EKD | |||||||
663 | Zuweisungen an selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen | |||||||
664 | Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |||||||
67 | Zuschüsse und Zuwendungen an den nicht kirchlichen Bereich | |||||||
671 | Zuschüsse an Gebietskörperschaften | |||||||
672 | Zuschüsse an sonstige Dritte | |||||||
673 | Zuwendungen an Dritte | |||||||
69 | Aufwendungen für innerkirchliche Erstattungen | |||||||
691 | Aufwendungen für innerkirchliche Verwaltungskostenerstattungen | |||||||
692 | Konsolidierungskonten Aufwand | |||||||
693 | Zuführungen an Teilhaushalte | |||||||
694 | ff. | – freibleibend für weitere Konsolidierung – | ||||||
70 | Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen | |||||||
701 | Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich | |||||||
702 | Bildungs- und Beschäftigungsmaterial | |||||||
703 | Geschäftsaufwendungen | |||||||
704 | Kommunikationskosten | |||||||
705 | Reisekosten | |||||||
706 | Aufwendungen für Datenverarbeitung | |||||||
707 | Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit | |||||||
708 | Aufwendungen für Wirtschaftsbedarf | |||||||
709 | Sonstige Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen | |||||||
71 | Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung; Instandhaltung von Sachanlagegütern | |||||||
711 | Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung | |||||||
712 | Instandhaltung von Sachanlagegütern | |||||||
72 | Abgaben, Versicherungen, Besitz- und Verkehrssteuern | |||||||
721 | Abgaben und Gebühren | |||||||
722 | Versicherungen | |||||||
723 | Besitz- und Verkehrssteuern | |||||||
73 | Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | |||||||
731 | Abschreibungen auf Forderungen und Aufwendungen für Wertberichtigungen | |||||||
732 | Abschreibungen auf andere sonstige Vermögensgegenstände | |||||||
74 | Zuführungen zu Sonderposten sowie zu Verbindlichkeiten und Ausgleichsposten | |||||||
741 | Zuführung zu Sonderposten mit Finanzdeckung | |||||||
742 | Zuführung zu Sonderposten ohne Finanzdeckung | |||||||
743 | Zuführung von Fördermitteln zu Verbindlichkeiten | |||||||
744 | Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehnsförderung | |||||||
75 | Sonstige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen | |||||||
751 | Aufwendungen für Mieten, Pachten etc. | |||||||
752 | Aufwendungen für Betriebskosten, Energie | |||||||
753 | Aufwendungen für frühere Haushaltsjahre | |||||||
754 | Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen | |||||||
756 | Aufwendungen für Skonti und Boni | |||||||
757 | Aufwendungen aus Verlustübernahme | |||||||
758 | Aufwendungen für nicht abzugsfähige Vorsteuern | |||||||
759 | Weitere sonstige betriebliche Aufwendungen | |||||||
76 | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | |||||||
761 | Abschreibungen auf Finanzanlagen | |||||||
762 | Abschreibungen auf Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens | |||||||
77 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||||||
771 | Kurzfristige Zinsaufwendungen | |||||||
772 | Langfristige Zinsaufwendungen | |||||||
773 | Abschreibungen auf aktiviertes Agio, Disagio oder Damnum | |||||||
779 | Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||||||
79 | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |||||||
Abschlusskonten – Kontenklasse 8
80 | Eröffnungsbilanzkonto | |||||||
82 | Tilgungsbewegungen | |||||||
83 | Rücklagenbewegungen | |||||||
85 | Jahresergebniskonten | |||||||
88 | Konto Gewinn und Verlust | |||||||
89 | Schlussbilanzkonto | |||||||