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Geltungszeitraum von: 01.07.1998

Geltungszeitraum bis: 31.05.2024

Verordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union
(Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO)1#, 2#

Vom 1. Juli 1998

(ABl. EKD 1999 S. 137)
(ABl. 1999 S. 119)3#

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
§ 4 der Verordnung zur Umstellung der Währung
6. Juni 2001
§ 61 Abs. 3 Satz 1
Angabe
ersetzt
§ 111 Nr. 2
Angabe
ersetzt
2
§ 21 Abs. 3 Nummer 9 des Haushaltsführungsgesetzes
28. November 2013
§ 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20, § 23, §§ 60 bis 70 und §§ 73 bis 154
außer Kraft getreten auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises
3
§ 12 Abs. 2 Nummer 2 der Grundstücksrechtsverordnung
23. November 2018
§ 15,
§ 16 Abs. 1 und
Abs. 3 bis 5,
§ 19,
§ 22,
§§ 30 bis 34,
§§ 36 und 37
für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises außer Kraft getreten
4
§ 23 Absatz 2 Satz 3 des Kirchbaugesetzes
19. März 2020
§§ 38 bis 44
und 46 bis 59
Anwendung auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises beendet
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat aufgrund von § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) die folgende Verordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§
 1
§
 2
§ §
 3
13
1.
§ §
 14
29
2.
2.1.
§ §
 30
37
2.2.
§ §
 38
47
2.3.
Friedhöfe
§ §
 48
59
2.4.
Kapitalvermögen und Rücklagen
§ §
 60
61
3.
3.1.
Kirchensteuern und andere Einnahmen
§ §
 62
67
3.2.
Darlehen
§ §
 68
70
3.3.
§ §
 71
72
1.
Allgemeine Bestimmungen zum Haushaltsplan
§ §
 73
78
2.
Aufstellung des Haushaltsplans
§ §
 79
91
3.
Ausführung des Haushaltsplans
§ §
 92
100
4.
Kassenverwaltung
§ §
101
108
5.
Kassenanordnungen
§ §
109
114
6.
Zahlungsverkehr
§ §
115
119
7.
Buchführung
§ §
120
132
8.
Rücklagen
§ §
133
140
9.
Aufsicht, Prüfung und Entlastung
§ §
141
149
10.
Rechnungswesen und Prüfung bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen
§ §
150
154
§ §
155
156
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Einleitende Bestimmungen

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§ 1
Gegenstand der Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der von diesen gebildeten Verbände. Sie gilt auch für ihre rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und Stiftungen.
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§ 2
Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung

( 1 ) Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
( 2 ) Insbesondere ist nach den Bestimmungen der Kirchlichen Verwaltungsordnung dafür zu sorgen, dass
  1. das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird;
  2. aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeiten und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind;
  3. die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben gesichert wird;
  4. Rechenschaft gegeben wird über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushaltsplans und die Wirtschaftsführung.
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Erster Abschnitt
Leitung, Verwaltung, Aufsicht

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§ 3
Leitungsorgane

( 1 ) Die Leitung der Vermögens- und Finanzverwaltung liegt bei den Organen, die jeweils durch die Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung), besondere Kirchengesetze, Satzungen oder Vereinbarungen bestimmt sind. Diese führen die Geschäfte, sorgen für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigen alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und Personen und nehmen die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten wahr, sofern diese Befugnisse nicht durch Vereinbarung oder durch Satzung auf andere Stellen übertragen sind.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte (Presbyterien), Verbandsvorstände und Kreiskirchenräte (Kreissynodalvorstände) haben die Stellung einer öffentlichen Behörde. Als solche führen sie ein amtliches Siegel. Urkunden, die von ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
( 3 ) Urkunden und Vollmachten sind in der durch Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung) oder durch Satzung vorgeschriebenen Form auszustellen. Dieser Urkundsform bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushaltsplans halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
( 4 ) Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet. Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
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§ 4
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse

( 1 ) Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen der Beschlussfassung des Leitungsorgans. Einer Beschlussfassung bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushaltsplans halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie solche Maßnahmen, die die oder der Vorsitzende oder sonstige Beauftragte im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeit oder aufgrund besonderer Ermächtigung treffen.
( 2 ) Für jede Angelegenheit ist ein besonderer Beschluss zu fassen.
( 3 ) Für die Niederschriften ist ein gebundenes Buch oder ein Loseblattbuch zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Bei Benutzung einer Loseblattsammlung sind die Niederschriften jahrgangsweise fest einzubinden und die Vollständigkeit von der oder dem Vorsitzenden zu bescheinigen.
( 4 ) In die Niederschrift sind aufzunehmen
  1. Ort und Datum der Sitzung,
  2. Beginn und Ende,
  3. die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde,
  4. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
  5. der Nachweis der Beschlussfähigkeit,
  6. der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
  7. gegebenenfalls die Feststellung, dass die Bestimmung über eine Nichtmitwirkung von Mitgliedern, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, beachtet wurde,
  8. der Vermerk »vorgelesen, genehmigt, unterschrieben«.
( 5 ) Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist für jeden Beschluss ein besonderer Protokollbuchauszug anzufertigen, der die in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 6, 7 und 8 genannten Angaben enthalten muss. Er ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu beglaubigen und mit dem Siegel zu versehen.
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§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane

( 1 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Das Leitungsorgan kann über die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen bestimmen.
( 3 ) Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung persönlich.
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§ 6
Vorsitz

( 1 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel. Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen übertragen werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die durch Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung), Kirchengesetze, Vereinbarung oder Satzung zur Mitwirkung Berufenen (zum Beispiel Finanzausschuss, Mitarbeitervertretung) zu beteiligen.
( 3 ) Wenn ein Leitungsorgan mit einem Beschluss seine Befugnisse überschreitet oder gegen das in der Kirche geltende Recht verstößt, hat die oder der Vorsitzende den Beschluss zu beanstanden. Verbleibt das Leitungsorgan bei seinem Beschluss, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
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§ 7
Besondere Beauftragte

Mitglieder der Leitungsorgane oder kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können durch Beschluss mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie über die Grundstücke (zum Beispiel Kirchmeisterin oder Kirchmeister). Verfassungsmäßige Befugnisse dürfen nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen werden.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen sowie zur Erledigung bestimmter, genau zu bezeichnender Aufgaben, insbesondere in Kassen-, Bau- und Grundeigentumsangelegenheiten und zur Verwaltung besonderer Einrichtungen, soll das Leitungsorgan erforderlichenfalls Ausschüsse bilden.
( 2 ) Für die Zuständigkeiten, Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung), der Kirchengesetze und der Satzungen.
( 3 ) Die Ausschüsse sind dem Leitungsorgan verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten zu berichten. Zu Beschlüssen, die der kirchlichen Körperschaft Rechtsverpflichtungen auferlegen, sind sie nicht befugt, es sei denn, dass ihnen durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen einzelne Rechte übertragen sind. Die Übertragung des Verfügungsrechts über finanzielle Mittel lässt die Regelung über das Anordnungsrecht unberührt.
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§ 9
Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden. Sie sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönlich verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich, in besonderen Fällen schriftlich, geltend zu machen.
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§ 10
Verwaltungsdienststellen

( 1 ) Für die Verwaltungsgeschäfte sollen Verwaltungsdienststellen eingerichtet werden. Hierfür sind, soweit dies nicht bereits durch kirchenrechtliche Regelungen erfolgt ist, Geschäftsordnungen zu erlassen, die den Aufgabenbereich, die Ordnung und die Leitung der Verwaltungsdienststelle sowie die Führung der Aufsicht regeln. Die Übertragung gesetzlicher Befugnisse auf Organe der Verwaltungsdienststellen ist nur im Rahmen kirchengesetzlicher Regelungen oder durch Satzung möglich.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften auch einer anderen kirchlichen Verwaltungsdienststelle übertragen. Eine Übertragung auf andere Stellen ist zulässig, wenn diese vom Konsistorium (Landeskirchenamt) für geeignet erklärt worden sind.
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§ 11
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Organe der Kirchenkreise und der Landeskirche. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
( 2 ) Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) einzuholen.
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§ 12
Aufsicht durch Organe des Kirchenkreises

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) führt die Aufsicht nach den Bestimmungen der Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung) und anderer Kirchengesetze. Der Schriftverkehr zwischen Kirchenleitung und Konsistorium (Landeskirchenamt) einerseits und Kirchenkreis, Kirchengemeinden und Verbänden, den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie allen anderen Amtsträgerinnen und Amtsträgern andererseits geht durch die Hand der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers); Abweichendes kann durch gliedkirchliches Recht geregelt werden.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) wirkt nach Maßgabe der Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung) und der Kirchlichen Verwaltungsordnung an der Verwaltung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände mit. Er hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und ihrer Verbände zu überwachen, die Gemeinden und Verbände zu beraten sowie die Abstellung von Mängeln zu veranlassen. Soweit die ordnungsgemäße Vermögens- und Finanzverwaltung in den Gemeinden gefährdet ist, haben sie dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden.
( 3 ) Die der Kreissynode obliegende laufende Überwachung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Verbände und ihrer Einrichtungen sowie der eigenen Einrichtungen des Kirchenkreises geschieht durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Kreissynodalrechnungsausschuss) und die Kreissynodalrechnerin oder den Kreissynodalrechner (die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer). Das Nähere über Einsetzung, Aufgaben und Arbeitsweise regelt das gliedkirchliche Recht.
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§ 13
Aufsicht der Landeskirche

( 1 ) Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen der Kirchenordnung (Grundordnung, Kirchenverfassung) und der Kirchengesetze die allgemeine Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie deren Einrichtungen. Dabei sind die zuständigen Organe des jeweiligen Kirchenkreises zu beteiligen.
( 2 ) Sie führen ferner die unmittelbare Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und ihrer Einrichtungen, soweit sie nach gliedkirchlichem Recht zuständig sind.
( 3 ) Bei Einrichtungen und Stiftungen, die nach Satzung oder Herkommen der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche unterstehen, führt das Konsistorium (Landeskirchenamt) die Aufsicht.
( 4 ) Durch gliedkirchliches Recht kann vorgesehen werden, dass bestimmte nach der Kirchlichen Verwaltungsordnung den Organen der Landeskirche zugeordnete Aufgaben der Aufsicht den Organen des Kirchenkreises oder anderen Stellen, die den Organen der Landeskirche nachgeordnet sind, übertragen werden.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen

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1. Grundsätze

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§ 14
(weggefallen)

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§ 15
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens5#

( 1 ) Das kirchliche Vermögen ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstige Zweckvermögen (zum Beispiel Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs-, Friedhofsvermögen). Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Soweit andere Stellenvermögen vorhanden sind, finden die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung.
( 2 ) (weggefallen)
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§ 16
Klarstellung der Rechtsverhältnisse6#

( 1 ) Alle Grundstücke und dinglichen Rechte, insbesondere auch solche, an denen nichtkirchliche Stellen und Personen beteiligt sind (zum Beispiel gemeinschaftliche Rechte von Kirchengemeinde und Kommunalgemeinde) müssen im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft eingetragen sein. Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes soll durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festgestellt werden.
( 2 ) (weggefallen)
( 3 ) Wichtige Verträge, wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge, sind schriftlich abzuschließen. Weitere gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten. Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
( 4 ) Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen dadurch gewahrt werden, dass die Verpflichteten zur schriftlichen Anerkennung ihrer Schuld veranlasst oder gerichtlich belangt werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen zu beachten, insbesondere die der §§ 194 ff., 558, 852 BGB.
( 5 ) Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke, insbesondere das Protokollbuch, sind sicher und geordnet aufzubewahren.
( 6 ) Beim Ausscheiden einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers ist das gesamte in ihrem oder seinem Besitz befindliche dienstliche Schriftgut sowie Inventarien und Geldbestände einer oder einem Beauftragten des Leitungsorgans zu übergeben. Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn dies vorgeschrieben ist oder die Bedeutung der Übergabe es erfordert. Beim Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geschieht dies nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts.
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§ 17
(weggefallen)

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§ 18
(weggefallen)

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§ 19
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums7#

( 1 ) Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Bestandsverzeichnis (Kirchengrundbuch, Lagerbuch) zu führen.
( 2 ) Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen.
( 3 ) Neben dem Bestandsverzeichnis ist für jedes Grundstück ein besonderes Aktenstück zu führen. In dieses sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftsbuch aufzunehmen.
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§ 20
(weggefallen)

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§ 21
Versicherungen

( 1 ) Pflege und Sicherung des kirchlichen Vermögens erfordern einen ausreichenden Versicherungsschutz.
( 2 ) Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
  1. gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
  2. zum Schutz von Gemeindegliedern gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
  3. zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden,
  4. gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässerschäden).
Darüber hinaus sollen Versicherungsverträge zum Schutz gegen Vermögensschäden und gegen Vertrauensschäden abgeschlossen werden.
( 3 ) Der Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die Landeskirche oder die Kirchenkreise für die in ihrem Bereich liegenden kirchlichen Körperschaften Sammelversicherungsverträge abgeschlossen haben.
( 4 ) Vor Abschluss von Einzelversicherungsverträgen ist zu prüfen, ob ein entsprechender Rahmenvertrag der Landeskirche oder des Kirchenkreises besteht; gegebenenfalls ist die Beratung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) in Anspruch zu nehmen.
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§ 22
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung8#

Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. In Zweifelsfällen ist die Beratung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) in Anspruch zu nehmen.
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§ 23
(weggefallen)

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§ 24
Kraftfahrzeuge

Erwerb, Betrieb und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch sind nur im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
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§ 25
Akten und Archivalien

( 1 ) Das Schriftgut ist in Akten abzuheften, die für die einzelnen Geschäftszweige nach dem Registraturplan anzulegen sind. Über die vorhandenen Akten ist ein Aktenverzeichnis zu führen. Einzelheiten werden in besonderen Kirchengesetzen und Ordnungen geregelt.
( 2 ) Als Schriftgut gelten unter anderem auch automatisiert lesbare Datenträger einschließlich der hierfür erforderlichen Programme, Ton-, Bild- und Filmmaterial.
( 3 ) Das Schriftgut ist unter Beachtung der Archivierungsvorschriften aufzubewahren. In Zweifelsfällen ist die Beratung des landeskirchlichen Archivs einzuholen.
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§ 26
Kirchenbücher

Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Einzelheiten werden in einer besonderen Ordnung geregelt.
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§ 27
Gemeindegliederverzeichnis

Für jede Kirchengemeinde ist ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder und deren Familienangehöriger (Gemeindegliederverzeichnis) nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu führen.
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§ 28
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erforderlich ist. Einzelheiten werden durch das kirchliche Datenschutzrecht geregelt.
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§ 29
Automatisierte Datenverarbeitung (ADV)

Der Einsatz von ADV-Verfahren im Bereich der kirchlichen Verwaltung wird durch gliedkirchliches Recht geregelt.
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2. Die Bestandteile des Vermögens

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2.1. Grundstücke und Grundstücksrechte

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§ 30
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des
künftigen Bedarfs an Grundstücken9#

( 1 ) Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Erfolgt eine Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen angelegt werden.
( 2 ) Die Leitungsorgane haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. Dazu ist es notwendig, dass sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen unterrichten und ihr Recht auf Beteiligung in den Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnehmen. Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt) abzustimmen.
( 3 ) Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, in ein Entwicklungsgebiet, in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie ein verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, so müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden; dem Konsistorium (Landeskirchenamt) ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
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§ 31
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken10#

( 1 ) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, sowie die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Auch der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 2 ) Erbbaurechte an kirchlichen Grundstücken dürfen zugunsten Dritter nur bestellt werden, wenn die Grundstücke zur Erfüllung kirchlicher Zwecke von dem Eigentümer oder von sonstigen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werken nicht benötigt werden. Ferner müssen in jedem Fall die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein. In dem Erbbaurechtsvertrag sind die kirchlichen Belange zu berücksichtigen. Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle und durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein. In dem Vertrag ist die Zustimmung des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten. Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind. Vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist die Beratung durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten. Die Gliedkirchen können regeln, dass dieser Beschluss vor Abschluss des Vertrages zur Genehmigung vorzulegen ist.
( 4 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch – zweifach –),
  2. der Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
  3. neueste Grundbuchauszüge,
  4. ein neuerer Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (Katasterkartenwerk und Katasterbuch),
  5. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken außerdem ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks, worin der Verkehrswert und der Bauwert, auch eine etwa in Aussicht stehende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind.
( 5 ) Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, so muss die Vertreterin oder der Vertreter der kirchlichen Körperschaft mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. Der dazu erforderliche Beschluss bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) und ist vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
( 6 ) Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (zum Beispiel Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen. Gegebenenfalls ist das lastenpflichtige Patronat zu beteiligen.
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§ 32
Rechte an fremden Grundstücken11#

Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen, auch wenn diese Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, eines Beschlusses des Leitungsorgans. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Gliedkirchliches Recht kann festlegen, dass bei bestimmten Rechten an fremden Grundstücken generell von einer Genehmigung abgesehen werden kann.
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§ 33
Pflege des Grundbesitzes12#

( 1 ) Es ist darüber zu wachen, dass die kirchlichen Grundstücke ordentlich verwaltet, in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt wird. Der unbebaute Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben; wird er nicht selbst genutzt, soll er verpachtet oder vermietet werden. Bebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
( 2 ) Mindestens alle vier Jahre ist eine Begehung der kirchlichen Grundstücke einschließlich der verpachteten Teile, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen, durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist dem Leitungsorgan vorzulegen.
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§ 34
Vermietung und Verpachtung13#

( 1 ) Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.
( 2 ) Beschlüsse über Vermietungen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes), wenn der Vertrag über mehr als zwölf Jahre oder mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. Der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) ist vorher zu hören.
( 3 ) Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Die Gliedkirchen können bei Pachtverträgen bis zu einer Dauer von zwölf Jahren auf die Genehmigung verzichten; dies gilt nicht, wenn der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. Der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) ist vorher zu hören.
( 4 ) Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen vorübergehend überlassen werden.
( 5 ) Zur Vermietung oder Verpachtung bedarf es der Zustimmung des Patronats, wenn es zu den kirchlichen Lasten beizutragen hat.
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§ 35
Dienstwohnungen

( 1 ) Die Zuweisung, Benutzung und Unterhaltung von Dienstwohnungen wird durch besondere Rechtsvorschriften geregelt.
( 2 ) Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. Im Fall einer Einwilligung ist in dem Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 3 ) Einnahmen aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Kassenverwaltung der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
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§ 36
Abbau von Bodenbestandteilen14#

Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen. Vor Abschluss solcher Verträge ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschlüsse des Leitungsorgans über solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
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§ 37
Wald, Jagd- und Fischereirechte15#

( 1 ) Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Die Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 2 ) Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch regelmäßige Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können.
( 3 ) Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der kirchlichen Körperschaften gewahrt werden. Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung nicht möglich, sind sie entsprechend zu verpachten; § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Bei der Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart und bei der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten sind staatliche Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
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2.2. Bauten

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§ 38
(weggefallen)

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§ 39
(weggefallen)

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§ 40
(weggefallen)

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§ 41
(weggefallen)

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§ 42
(weggefallen)

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§ 43
(weggefallen)

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§ 44
(weggefallen)

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§ 45
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) Kirchen und andere Räume, in denen regelmäßig gottesdienstliche Handlungen stattfinden (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. Das Leitungsorgan kann eine andere Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) ist vorher zu hören.
( 3 ) Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) in Anspruch zu nehmen. Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
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§ 46
(weggefallen)

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§ 47
(weggefallen)

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2.3.
(weggefallen)

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2.4.
(weggefallen)

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3. Sonstige Einnahmen

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3.1.
(weggefallen)

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3.2.
(weggefallen)

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3.3. Schenkungen und Stiftungen

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§ 71
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen

( 1 ) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
( 2 ) Zuwendungen von Todes wegen sind vor ihrer Annahme der für die Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.
( 3 ) Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, so bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 4 ) Im Fall der Einsetzung als Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
( 5 ) Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
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§ 72
Stiftungen

( 1 ) Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 71 Absatz 1 angenommen werden. Die Annahme bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes). Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
( 3 ) Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle.
( 4 ) Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts.
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Dritter Abschnitt
(weggefallen)

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Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 155
Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung der Kirchlichen Verwaltungsordnung gelten die in der Anlage beigefügten Begriffsbestimmungen.
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§ 156
Inkrafttreten

( 1 ) Die Kirchliche Verwaltungsordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1998 in Kraft. Sie findet sinngemäß auch für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchenkanzlei Anwendung. Der Rat erlässt die erforderlichen Aus- und Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Für die Gliedkirchen wird die Kirchliche Verwaltungsordnung durch den Rat in Kraft gesetzt, soweit diese jeweils zustimmen. Sie sind ermächtigt, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen, sofern es mit Rücksicht auf die Struktur der betroffenen Gliedkirche erforderlich ist. Die Gliedkirchen erlassen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für ihren Bereich die erforderlichen Aus- und Durchführungsbestimmungen.
( 3 ) Die Gliedkirchen können die Kirchliche Verwaltungsordnung für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung anwenden und dafür nicht zutreffende Bestimmungen für nicht anwendbar erklären.
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Anlage
zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände
in der Evangelischen Kirche der Union
- Kirchliche Verwaltungsordnung -

Begriffsbestimmungen
1.
Aufsicht
Die Aufsicht berechtigt die Aufsichtsorgane dazu, sich über alle der Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten und dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
2.
Ausgaben
Außerplanmäßig
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Haushaltsstelle vorgesehen und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
Ist-Ausgaben
Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.
Planmäßig
Ausgaben, die für die Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
Überplanmäßig
Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der Haushaltsreste übersteigen.
3.
Baulast
Verpflichtung Dritter, sich an der Unterhaltung kirchlicher Gebäude zu beteiligen.
4.
Belege
Unterlagen, die Buchungen begründen.
5.
Bruttoprinzip
Grundsatz, dass Einnahme und Ausgabe in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen und zu buchen sind. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
6.
Buchungsstelle
Die kleinste Untergliederung des Sachbuches.
7.
Buchbestand
Ergebnis der Eintragungen im Zeitbuch unter Gegenüberstellung der Summe der Einnahmen mit der Summe der Ausgaben.
8.
Bürgschaftserklärung
Die rechtsverbindliche Bereitschaftserklärung, gegebenenfalls für Schulden einer anderen natürlichen oder juristischen Person einzustehen.
9.
Darlehen
Der unter der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommene Geldbetrag, der in der Regel verzinst wird.
10.
Dauerbelege
Belege, die eine besondere geschäftliche, geschichtliche, rechtliche, wirtschaftliche oder statistische Bedeutung haben, sind dauernd aufzubewahren. Die Entscheidung, welche Belege als Dauerbelege gelten, trifft die anordnende Stelle durch entsprechende Kennzeichnung. Zu den Dauerbelegen gehören insbesondere Belege über die Anschaffung kunst- oder zeitgeschichtlich wertvoller Gegenstände, Gehaltsabrechnungen.
11.
Deckungsfähigkeit
Instrument zur Verstärkung von Haushaltsansätzen durch nicht benötigte Mittel einer anderen Haushaltsstelle; die entsprechenden Haushaltsstellen sind durch Haushaltsvermerke vom Leitungsorgan zu bestimmen.
12.
Deckungsreserve
Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Haushalt.
13.
Durchlaufende Gelder
Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.
14.
Einheitskasse
Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst werden.
15.
Einnahmen
außerplanmäßig
Einnahmen, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
Ist-Einnahmen
Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.
planmäßig
Einnahmen, die im Haushalt vorgesehen sind.
überplanmäßig
Einnahmen, die den Haushaltsansatz übersteigen.
zweckgebunden
Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
16.
Einzelplan
Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung nach der Haushaltssystematik.
17.
Eiserne Vorschüsse
- siehe Handvorschuss -
18.
Entlastung
Die beschlussmäßige Feststellung durch die zuständige Stelle, dass die Tätigkeit der an der Ausführung des Haushaltsplans und an der Kassenführung Beteiligten im abgelaufenen Haushaltsjahr nach Prüfung der Jahresrechnung für in Ordnung befunden wird.
19.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch buchmäßiger Bereinigung.
20.
Erstattungen
Buchmäßige Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in Einnahme und Ausgabe ausgleichen.
21.
Fehlbetrag
Der Betrag, um den die Ist-Ausgabe höher ist als die Ist-Einnahme.
22.
Feststellungsbefugnis
Die Berechtigung, auf Kassenanordnungen die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit festzustellen.
23.
Finanzbedarf
Die Summe der erforderlichen Ausgabemittel, die durch Einnahmen zu decken sind.
24.
Finanzplan
Die systematische Zusammenstellung der voraussichtlichen Ausgaben und deren Deckungsmöglichkeiten für einen Planungszeitraum, der über ein Haushaltsjahr hinausgeht.
25.
Finanzverwaltung
Die laufende Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung.
26.
Friedhofsträger
Die Körperschaft, die den Friedhof – ungeachtet des Eigentums am Friedhofsgrundstück – in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet.
27.
Gesamtplan
Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushaltsplans.
28.
Gruppierung
Einteilung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplan nach Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen entsprechend der Haushaltssystematik.
29.
Handvorschüsse
Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
30.
Haushaltsplan
Die systematische Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben einer kirchlichen Körperschaft für ein Haushaltsjahr.
31.
Haushaltsquerschnitt
Zusammenstellung der Einnahme- und Ausgabearten nach Funktionen.
32.
Haushaltsreste
In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende zweckgebundene Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz (einschließlich Nachtragshaushalt) und Rechnungsergebnis.
33.
Haushaltsstelle
Die kleinste Untergliederung in einem Haushaltsplan, die sich aus der Gliederungsziffer und der Gruppierungsziffer zusammensetzt.
34.
Haushaltsvermerke
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbestimmung, Sperrvermerke).
35.
Innenrevision
Laufende Kontrolle der Kassen- und Wirtschaftsführung im Auftrag des Leitungsorgans.
36.
Innere Anleihe
Die vorübergehende Inanspruchnahme von eigenem Kapitalvermögen und Rücklagen anstelle einer Darlehensaufnahme.
37.
Inventar
Ausstattungsgegenstände, sowie bewegliche Gebrauchsgegenstände, die nicht geringwertig oder kurzlebig sind.
38.
Investitionen
Ausgaben insbesondere für die Anschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Orgeln und Glocken sowie für Neubauten und Umbauten, die über die Instandhaltung hinausgehen.
39.
Kapitalvermögen
Geldbestände, die dazu bestimmt sind, Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) zu erzielen.
40.
Kassenanordnungen
Auftrag an die kassenverwaltende Stelle, Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und bei den angegebenen Buchungsstellen/Haushaltsstellen zu buchen.
41.
Kassenbestand
Zahlungsmittel der Kasse und die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Guthaben.
42.
Kassenbestandsveränderungen
Umschichtungen von Zahlungsmitteln von einem Zahlungsweg auf einen anderen Zahlungsweg.
43.
Kassenfehlbeträge
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand hinter dem Buchbestand zurückbleibt.
44.
Kassengemeinschaft
Gemeinsame Verwaltung der Kassengeschäfte mehrerer Körperschaften (gemeinsames Zeitbuch, gemeinsame Konten, getrennte Sachbücher).
45.
Kassenkredit
Kurzfristige Geldaufnahme zur Verstärkung des Kassenbestandes.
46.
Kassenüberschüsse
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand den Buchbestand übersteigt.
47.
Kirchhof
Kirchlicher Friedhof
48.
Kredit
- siehe Darlehen -
49.
Mündelsicherheit
Größtmöglicher Gewährleistung einer ertragssicheren und substanzerhaltenden Anlage von Kapitalvermögen; sie ergibt sich aus den Vorschriften (z. B. BGB) über die Anlage von Geldern Betreuter durch die Betreuerin oder den Betreuer.
50.
Nachtragshaushaltsplan
Änderung des Haushaltsplans im Laufe des Haushaltsjahres nach den Vorschriften der Kirchlichen Verwaltungsordnung.
51.
Niederschlagung
Zurückstellung der Einziehung einer fälligen Forderung ohne Verzicht auf die Forderung selbst.
52.
Rechtswirksame
Veröffentlichung
Öffentliche Bekanntmachung in der für den Bereich der jeweiligen Kommunalgemeinde bestimmen Form (ortsübliche Bekanntmachung).
53.
Sammelnachweis
Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zum Haushaltsplan. Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.
54.
Schulden
Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehensaufnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen.
55.
Sonderkassen
Selbständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, unselbständige Stiftungen und sonstige Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
56.
Sondervermögen
Vermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Zwecke abgesondert sind.
57.
Stellenübersicht
Anlage zum Haushaltsplan, die eine Übersicht über die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gegliedert nach dem Haushaltsplan, gibt.
58.
Stundung
Zeitlich begrenzte Hinausschiebung der Zahlungspflicht einer an sich fälligen Forderung.
59.
Überplanmäßige
Verluste
Verluste, die bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht eingeplant waren und deshalb die Wirtschaftsführung gefährden können.
60.
Überschuss
Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als die Ist-Ausgaben.
61.
Umschuldung
Die Ablösung von Darlehen durch andere Darlehen.
62.
Unterabschnitt
Untergliederung eines Abschnitts im Haushaltsplan.
63.
Verbände
Zusammenschlüsse nach gliedkirchlichem Recht von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
64.
Verfügungsmittel
Beträge, die bestimmen Personen oder Organen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
65.
Verjährung
Recht des Schuldners, nach Ablauf einer bestimmten Frist (Verjährungsfrist) die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs unter Geltendmachung der Verjährung zu verweigern.
66.
Vermögensverwaltung
Verwaltung der nicht laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unterliegenden Vermögensstücke (z. B. Grundeigentum, Rechte, Kapitalvermögen und Schulden).
67.
Verschuldungshöchstgrenze
Die von der Vermögensaufsicht vorgesehene Höchstgrenze, bis zu der sich eine kirchliche Körperschaft verschulden darf.
68.
Verstärkungsmittel
- siehe Deckungsreserve -
69.
Verwahrgelder
Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen lediglich angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder).
70.
Verwendungsnachweis
Zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahme und ein Sachbericht darüber.
71.
Vorschüsse
Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist.
72.
Wechsel
Wertpapier, das eine schriftliche, unbedingte, jedoch befristete Zahlungsverpflichtung in gesetzlich vorgeschriebener Form enthält.
73.
Wirtschaftsplan
Systematische Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge einer betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtung für ein Wirtschaftsjahr.
74.
Zahlstellen
Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
75.
Zuwendungen
Leistungen an kirchliche Körperschaften zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches kirchliches Interesse besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Kirchlichen Verwaltungsordnung vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137, ABl. 1999 S. 119) endete gemäß Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123) mit dem 31. Mai 2024. Das Außerkrafttreten wurde durch das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) am 7. Dezember 2023 (ABl. EKD Nr. 18 S. 62) für den Bereich der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche, jetzt Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis, festgestellt. Die Kirchliche Verwaltungsordnung ist gemäß § 75 der Haushaltsordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. EKD S. 375) für die UEK selbst bereits mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Die hier abgebildete Textfassung gibt den letzten, nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) im Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises geltenden Wortlaut der Rechtsverordnung wieder. Bestimmungen, die bereits zuvor im Bereich der Nordkirche keine Anwendung mehr fanden, sind hier nicht abgedruckt. Der vollständige Wortlaut der Rechtsverordnung in ihrer letzten, von der UEK beschlossenen Fassung ist im archivierten Recht als Ordnungsnummer 5.204-101_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die von der UEK bekannt gemachte Textfassung der Rechtsverordnung wurde in der Bekanntmachung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche um Hinweise auf landeskirchliche Rechtstexte ergänzt. Die Hinweise sind nicht Bestandteil der hier abgebildeten Textfassung.
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4 ↑ Red. Anm.: Angabe in der Inhaltsübersicht redaktionell ergänzt.
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5 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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6 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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7 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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8 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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9 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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10 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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11 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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12 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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13 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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14 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.
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15 ↑ Red. Anm.: § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 traten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) mit Ablauf des 1. Februar 2019 außer Kraft, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände galten.