.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.04.2004
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Ordnung
des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene1#
Vom 13. März 2004
####Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Teil der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft. In ihr nimmt sie die Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrags wahr, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. Um diesen Auftrag in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit Kirchen und anderen Werken angemessen auszuführen, ist das Landeskirchliche Werk für Mission und Ökumene im Sinne des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1976 über die landeskirchlichen Werke (KABl S. 59) eingerichtet (im Folgenden „Werk“ genannt).
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Das Werk sammelt in der Landeskirche alle Kräfte, die sich der Förderung der weltmissionarischen Arbeit, der ökumenischen Beziehungen zu Kirchen und Gemeinden im Ausland und der Entwicklungszusammenarbeit verpflichtet wissen. 2 Es führt die auf diesem Gebiet bestehenden Kreise und Arbeitsgruppen zusammen.
(
2
)
1 Das Werk fördert den theologischen Austausch in Fragen von Weltmission und Entwicklung und hält das Bewusstsein für ökumenisch-missionarische Verantwortung in Zeugnis und Dienst wach. 2 Dazu gehört insbesondere die Gestaltung, Begleitung und Koordinierung von ökumenischen Partnerschaften der Landeskirche, von Kirchenkreisen und Kirchgemeinden sowie die entwicklungsbezogene Bildungsarbeit in Abstimmung mit kirchlichen und anderen Partnern.
#§ 2
Landespastor
(
1
)
1 Im Benehmen mit der Missionarisch-Ökumenischen Konferenz (im Folgenden „Konferenz“ genannt) beruft die Kirchenleitung auf Vorschlag des Oberkirchenrates einen Landespastor für Mission und Ökumene. 2 Die Dienstzeit des Landespastors beträgt acht Jahre.
(
2
)
1 Er ist Geschäftsführer des Werkes und führt als solcher in enger Zusammenarbeit mit dem Oberkirchenrat die laufenden Geschäfte des Werkes. 2 Über seine Arbeit legt er der Konferenz und dem Oberkirchenrat jährlich einen Bericht vor.
(
3
)
Näheres regelt eine Dienstbeschreibung.
#§ 3
Aufgaben des Geschäftsausschusses
(
1
)
Der Geschäftsausschuss verantwortet die Arbeit des Werkes.
(
2
)
Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Er nimmt den Jahresbericht des Landespastors entgegen und leitet ihn nach Beratung an die Konferenz und den Oberkirchenrat weiter.
- Er legt die Arbeitsschwerpunkte fest.
- Er kann Arbeitskreise einsetzen.
- Er bestellt die Kassenführung für den Haushalt des Werkes, nimmt die Jahresrechnung entgegen, prüft diese und erteilt Entlastung.
- Er stellt den Haushaltsplan des Werkes auf und gibt ihn der Konferenz zur Kenntnis.
- Er schlägt Delegierte für ökumenische Reisen vor, die im Auftrag der Landeskirche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geschehen.
§ 4
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Geschäftsausschusses
(
1
)
Dem Geschäftsausschuss gehören an:
- der Landespastor für Mission und Ökumene,
- der zuständige Dezernent im Oberkirchenrat,
- fünf weitere von der Konferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, die vom Oberkirchenrat für vier Jahre bestätigt werden.
(
2
)
1 Der Geschäftsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 2 Der Landespastor kann nicht gewählt werden.
(
3
)
1 Der Geschäftsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einlädt. 2 Es ist ein Protokoll zu führen. 3 Der Geschäftsausschuss ist einzuladen, wenn drei Mitglieder dies wünschen.
#§ 5
Aufgaben der Konferenz
Im Rahmen der dem Werk gestellten Aufgaben berät die Konferenz den Landespastor, koordiniert Aufgabenbereiche und sucht nach Wegen, das Anliegen von Weltmission, Entwicklungszusammenarbeit und ökumenischer Partnerschaft in allen Arbeitszweigen der Landeskirche zu fördern.
#§ 6
Zusammensetzung der Konferenz
(
1
)
Der Konferenz sollen angehören:
- der zuständige Dezernent im Oberkirchenrat, der sich vertreten lassen kann,
- der Landespastor für Mission und Ökumene als Vorsitzender,
- ein Vertreter des Konvents der Landessuperintendenten,
- ein Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig,
- ein Vertreter der Landessynode,
- je ein Vertreter der Arbeitskreise des Werkes,
- ein Vertreter der Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes,
- ein Vertreter der ökumenischen Diakonie des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V.,
- ein Vertreter aus der entwicklungsbezogenen Bildungsarbeit,
- Personen mit Erfahrungen durch einen Auslandsdienst im kirchlichen Bereich,
- weitere Vertreter, die an der Arbeit des Werkes interessiert sind.
(
2
)
1 Die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Mitglieder werden von den jeweiligen Arbeitskreisen des Werkes delegiert. 2 Die in Absatz 1 Nummer 9 bis 11 genannten Mitglieder werden vom Geschäftsausschuss berufen. 3 Delegation und Berufung erfolgen für die Dauer von vier Jahren. 4 Verlängerung ist möglich. 5 Es ist darauf zu achten, dass insgesamt möglichst aus jedem Kirchenkreis zwei Vertreter der Konferenz angehören. 6 Gibt ein Mitglied vorzeitig sein Mandat ab, so teilt er dies dem Landespastor schriftlich mit.
(
3
)
Gäste können durch den Landespastor oder den Geschäftsausschuss eingeladen werden.
#§ 7
Arbeitsweise der Konferenz
1 Die Konferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Der Vorsitzende lädt rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. 3 Es ist ein Protokoll zu führen.
#§ 8
Arbeitskreise des Werkes
(
1
)
Die vom Geschäftsausschuss nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 eingesetzten Arbeitskreise pflegen die Partnerschaften der Landeskirche.
(
2
)
Die Arbeitskreise delegieren je einen Vertreter in die Konferenz.
(
3
)
Die Arbeitskreise führen die ihnen zugeordneten Unterkassen.
#§ 9
Mittel des Werkes
1 Als Mittel stehen dem Werk Zuschüsse der Landeskirche, Kollekten und Spenden sowie sonstige Zuwendungen zur Verfügung. 2 Diese sind zweckgebunden zu verwenden.
#§ 10
Außenvertretung
1 Das Werk wird durch den Landespastor für Mission und Ökumene und den Vorsitzenden des Geschäftsausschusses vertreten. 2 Für die Rechtswirksamkeit der Vertretung sind beide Unterschriften erforderlich, ersatzweise die Unterschrift des Landespastors und eines weiteren Mitgliedes des Geschäftsausschusses.
#§ 11
Ehrenamt
1 Die Mitglieder der Konferenz erhalten keine Vergütung. 2 Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung der Landeskirche erstattet.
#§ 12
Gleichstellungsklausel
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt zum 1. April 2004 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die vom Oberkirchenrat beschlossene Ordnung des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene vom 17. Mai 1994 (KABl S. 79) außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und im Hauptbereich Generationen und Geschlechter vom 3. Juni 2024 (KABl. A Nr. 43 S. 176) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und im Hauptbereich Generationen und Geschlechter vom 3. Juni 2024 (KABl. A Nr. 43 S. 176) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext enthielt jedoch einen Vorspann, der wie folgt lautete: „Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 13. März 2004 folgende Ordnung des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beschlossen:“.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext enthielt jedoch einen Vorspann, der wie folgt lautete: „Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 13. März 2004 folgende Ordnung des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beschlossen:“.