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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.06.2022
Aktenzeichen:NK-MG 3 5/2021
Rechtsgrundlage:§ 15 Abs. 4 KAVO-MP; Entgeltgruppe K 12 der Anlage 4 Teil C zur KAVO-MP; § 41 MVG-EKD
Vorinstanzen:nachfolgend: KGH II-0124/24-2022 (Nichtannahme)
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Tätigkeiten, verbunden mit der entsprechenden Eingruppierung, sind auch dann erfüllt, wenn statt dem vorausgesetzten Ausbildungsabschluss eine Qualifikation aus einer höheren Qualifikationsebene, verbunden mit erfolgter ehrenamtlicher Tätigkeit im ausgeschriebenen Bereich, vorliegt.
2. Wenn die bisherige Tätigkeit einer deutlich höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, können diese Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden.

Tenor:

Die von der Mitarbeitervertretung abgelehnte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn A in die Entgeltgruppe 12, Stufe 6 KAVO-MP wird durch das Kirchengericht ersetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Herrn A.
Die Arbeitsverhältnisse unterfallen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Vorpommern (KAVO-MP).
Bei der Antragstellerin war die Stelle des Ökumenebeauftragten nachzubesetzen. Bis 2020 handelte es sich um eine nach A 13/A 14 besoldete Pfarrstelle. Mit dem Ruhestand des Pfarrstelleninhabers wurde die Stelle in eine Mitarbeitendenstelle umgewandelt, die im Stellenplan mit der Entgeltgruppe 12 KAVO-MP ausgewiesen ist.
Im Bewerbungsverfahren entschied sich der Antragsteller für den Bewerber Herrn A und hörte im Anschluss die Mitarbeitervertretung (künftig MAV) zu der beabsichtigten Einstellung und der aus seiner Sicht als zutreffend angesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12, Stufe 6 KAVO-MP an. Herr A ist promovierter Physiker und seit 2002 an der Universität Greifswald beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war er in die Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TVöD eingruppiert. Weiter verfügt Herr A über ein Diplom Orchestermusik. Daneben ist er langjähriges Mitglied, zuletzt Vorsitzender des Ökumeneausschusses des Kirchenkreises B.
Herr A verfüge über die erforderlichen Qualifikationen, sei aufgrund seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit und seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Vernetzung für die ausgeschriebene Stelle geeignet und ihm stehe auf Grund seiner Qualifikationen auch die vorgesehene Eingruppierung zu. Der MAV stehe kein Zustimmungsverweigerungsgrund zu der vorgesehenen Eingruppierung im Sinne der KAVO-MP zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers Bezug genommen.
Die MAV stimmte der Einstellung, nicht aber der vorgesehenen Eingruppierung zu. Zur Begründung hat sie darauf abgestellt, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge und keine Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen vorlägen. Die beabsichtigte Stufenzuordnung scheitere daran, dass das geplante Arbeitsverhältnis weder in der Entgeltgruppe noch fachspezifisch mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn A ab dem 01.07.2021 in der Entgeltgruppe 12, Stufe 6 zu ersetzen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung hat der beabsichtigten Einstellung von Herrn A zugestimmt, da dieser für die ausgeschriebene Stelle als vollumfänglich geeignet anzusehen sei. Allerdings sei nur von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 auszugehen. Auch komme die Stufe 5 nicht in Betracht. An sich sei von der Stufe 1 auszugehen. Unter Berücksichtigung der förderlichen Erfahrungen aus vorangegangenen Tätigkeiten komme unter Umständen die Stufe 3 in Betracht.
Wegen des weiteren ausführlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Kirchengerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.
Die Mitarbeitervertretung hatte keinen Grund, der beabsichtigten Eingruppierung von Herrn A in die Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 der KAVO-MP die Zustimmung zu verweigern, § 60 Absatz 5 MVG.EKD.
Ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 41 MVG.EKD wäre nur gegeben, wenn Herr A nach dem Inhalt seiner Tätigkeit und seinen persönlichen Voraussetzungen nicht in die Entgeltgruppe E 12, sondern wie von der Mitarbeitervertretung angenommen in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert wäre. Dafür, dass die Tätigkeit von Herrn A nicht in die Entgeltgruppe E 12 eingruppiert ist, gibt es aus Sicht des Kirchengerichts keine Anhaltspunkte.
Nach der KAVO-MP gilt - soweit hier von Bedeutung - Folgendes:
§ 11
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach Anlage 4 „Eingruppierungsordnung“. Er ist in die Entgeltgruppe und Fallgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Erreicht keine der von dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 3 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
§ 15
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen mit dieser Entgeltgruppe erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht.
(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im § 44 geregelt.
(3) Bei der Einstellung mit Entgeltgruppen 2 bis 15 wird der Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zu kirchlichen oder diakonischen Dienstgebern innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesen vorherigen Arbeitsverhältnissen. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(4) Der Dienstgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im kirchlichen, diakonischen oder öffentlichen Dienst die beim vorherigen Dienst- bzw. Arbeitgeber nach den Regelungen der KAVO EKD-Ost, der ARRÜ-KAVO 2008 oder einer vergleichbaren Arbeitsrechtsregelung bzw. eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe derselben Entgeltgruppe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise
berücksichtigen. Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Der Mitarbeiter erreicht die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinem Dienstgeber
(Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im § 44 geregelt.
Anmerkung zu § 15 Absatz 3
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
C. ALLGEMEINE TÄTIGKEITSMERKMALE
Vorbemerkung
Wissenschaftlicher Hochschulabschluss:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
E 12
1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Entgeltgruppe 11 heraushebt.
E 11
1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sich aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
E 10
1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 heraushebt.
E 9b
1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.*
2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.).
Anmerkung:
Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung.
1.
Entgegen der Auffassung der MAV ist Herr A in die Entgeltgruppe 12, Anlage 4 C der KAVO-MP 12 eingruppiert. Zutreffend stellen die Beteiligten darauf ab, dass hier auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen ist.
a)
Ausweislich der aus der Entgeltgruppe E 9 b aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist zunächst erforderlich, dass die Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert und besonders verantwortungsvoll ist. Weiter ist erforderlich eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Schließlich ist es erforderlich, dass sich die Tätigkeit durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe E 11 heraushebt.
Da die Beteiligten übereinstimmend von der Entgeltgruppe E 12 ausgehen, erübrigt sich eine nähere Prüfung der Voraussetzungen. Die insoweit zulässige summarische Prüfung führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit von Herrn A der Entgeltgruppe E 12 KAVO-M zuzuordnen ist. Diese beruht auf der Aufgabenbeschreibung und dem unstreitig von den Beteiligten vorgetragenen Verantwortlichkeiten von Herrn A. Weiter beruht sie auf dem Umstand, dass die Stelle des Ökumenebeauftragten im Stellenplan mit der Entgeltgruppe E 12 ausgewiesen ist.
b)
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der MAV, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 nicht möglich sei, da Herr A nicht über den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs verfüge.
Das Kirchengericht ist insoweit der Auffassung, dass Herr A aufgrund seiner DiplomAbschlüsse als Physiker und Orchestermusiker für die Stelle sogar möglicherweise überqualifiziert ist. Angesichts des Umstandes, dass zur Übertragung der Tätigkeit nach der Anmerkung ein bestimmter Ausbildungsabschluss vorausgesetzt wird und hier eine Qualifikation des Bewerbers aus einer höheren Qualifikationsebene verbunden mit erfolgreicher ehrenamtlicher Tätigkeit in dem ausgeschriebenen Bereich vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Tätigkeit verbunden mit der entsprechenden Eingruppierung erfüllt. Daran, dass die Ausbildung von Herrn A für die Tätigkeit dienlich, jedenfalls aber nicht hinderlich ist, bestehen offensichtlich keine Zweifel.
Folglich ist davon auszugehen, dass er zutreffend in die Entgeltgruppe E 12 KAVO-MP eingruppiert ist.
2.
Die Kammer ist weiter der Auffassung, dass Herr A Vergütung nach der Stufe 6 zu erhalten hat. Anders als die Mitarbeitervertretung versteht sie § 15 Abs. 4 KAVO-MP so, dass die Formulierung “innerhalb derselben Entgeltgruppe“ eine Untergrenze beinhaltet. Wenn, wie in diesem Fall, die bisherige Tätigkeit sogar einer deutlich höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass diese Zeiten nach § 15 Abs. 4 berücksichtigt werden können. Dieses gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr A in der nun auszuübenden Tätigkeit zumindest teilweise bereits mehrere Jahre erfolgreich ehrenamtlich tätig gewesen ist. Folglich kann dahinstehen, ob der Antragsteller, wofür allerdings vieles spricht, die bisherige berufliche Tätigkeit auch nach § 15 Abs. 3 S. 4 anerkennen könnte.
Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben.
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Eckhardt (Vorsitzender Richter)