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Erläuterungen
zu Artikel 10 der Verfassung

Stand: Juli 2024

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Artikel 10
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

( 1 ) Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum.
( 2 ) Alle Kirchenmitglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
( 3 ) Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.
( 4 ) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 11: Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder
(1) Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden ist die Grundlage der Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder.
(2) Alle Gemeindeglieder sind vor dem Kirchenrecht gleich.
(3) Alle Gemeindeglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
(4) Alle Gemeindeglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und durch Abgaben, Kollekten und Spenden die Lasten der Kirche mittragen.
(5) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 10)
Artikel 10: Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder
(1) Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden.
(2) Alle Kirchenmitglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
(3) Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und durch Abgaben, Kollekten und Spenden die Lasten der Kirche mittragen.
(4) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.
Artikel 11 Absatz 2 (a.F.) wurde in Artikel 2 Absatz 2 aufgenommen (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 12).
In der zweiten Lesung wurde die Änderung vom Begriff „Gemeindeglied“ zum Begriff „Kirchenmitglied“ nochmal in Frage gestellt. Der Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III) sah dann in Artikel 10 (wieder) die aktuelle Textfassung vor.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In Artikel 11 werden die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder beschrieben, die theologisch aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden und rechtlich aus der Kirchenmitgliedschaft folgen. Intensiv beraten wurde das Regelungserfordernis eines Gleichheitsrechtes. Einerseits wird die Gleichheit aller Gemeindeglieder vor dem Kirchenrecht als eine Engführung angesehen, weil nach der Schrift alle Menschen vor Gott gleich sind. Andererseits wird die Aufnahme des Grundsatzes der Gleichheit aller Gemeindeglieder vor dem Kirchenrecht (nicht dem staatlichen Recht) als theologisch fundiert, dem Protestantismus angemessen und normativ gehaltvoll betrachtet.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 73)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Punkt I.1. 2 der Grundsätze zum Fusionsvertrag wurde am 29. Januar 2009 in der Erstfassung des Fusionsvertrags beschlossen, der Vorschlag der AG Theologie, den Relativsatz anzufügen „die geistlich von gleicher Würde sind“(vgl. Artikel 19 der Verfassung NEK), fand keine Mehrheit, obwohl die Vertreter aller drei Kirchen sich auf dieses Amtsverständnis geeinigt hatten, welches den Nordelbiern unverzichtbar war.
In der AG Verfassung wurde in mehreren Sitzungen im Oktober 2009 – teilweise gemeinsam mit der AG Theologie – ausführlich über das Grundverständnis des Allgemeinen Priestertums gesprochen. „Die AG Theologie verständigt(e) sich auf den Ansatz, dem Allgemeinen Priestertum und seinem Ausdruck in seiner synodalen Verfassungsstruktur einen grundsätzlichen Vorrang als Kirche bildendes Strukturelement für die neue Kirche zu geben, ohne das Amt der öffentlichen Wortverkündigung als eine eigenständige Größe aufzugeben. Die AG sah (sieht) das ordinierte Amt nicht lediglich als eine Funktion an, die aus den synodalen Gremien heraus abgeleitet wird.“.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh nach Bearbeitung durch die Textgruppe im Mai 2010 lautete für den damaligen Artikel 11 („Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder“):
(1) Alle Kirchenmitglieder sind vor dem Kirchenrecht gleich.
(2) Alle Kirchenmitglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
(3) Alle Kirchenmitglieder sind verpflichtet, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie wirken mit nach Gaben und Kräften an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags insbesondere indem sie das kirchliche Leben mitgehalten, Aufgaben übernehmen, Abgaben leisten, Kollekten und Spenden geben sowie sich an kirchlichen Wahlen beteiligen (teilweise angepasst, da grammatikalisch nicht korrekt).
(4) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.
Zum Aufbau wurde angeregt, dass es nicht richtig sein könne, dass die Taufe in der Verfassung erst nach den kirchlichen Gremien erwähnt werde. Vorgeschlagen wurde, die meisten Inhalte von Abschnitt 3 in den Abschnitt 1 zu integrieren.
Das Kuratorium des Hauptbereichs 2 begrüßte den Vorschlag, einen neuen Artikel 5 „Einladung zur Kirche“ zu formulieren, und zwar im Rahmen der vorgeschlagenen Umstrukturierung der Grundartikel. Demnach sollte Artikel 5 lauten:
(1) Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören, christliche Gemeinschaft zu erfahren und an ihrem Dienst in der Gesellschaft mitzuwirken.
(2) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
(3) Die Taufe begründet das Allgemeine Priestertum aller Getauften. Alle Glieder der Kirche sind berufen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und für die Erfüllung des Auftrags der Kirche Sorge zu tragen.
Artikel 6 sollte nach diesem Aufbau die Kirchenmitgliedschaft behandeln.
Propst Gorski stellte die Verpflichtung der Kirchenmitglieder, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, in Frage. Besser seien die Formulierungen „sind gehalten“ oder „sind gerufen“, da eine geistliche Verpflichtung nicht juristisch gefasst werden könne.
In der AG Verfassung wurde am 4. und 5. Juni 2010 angemerkt, dass Absatz 1 kirchenfremd sei, Kirchenmitglieder seien vor Gott gleich und nicht nur vor dem Kirchenrecht. Außerdem wurde der Gedanke geäußert, dass die Grundrechte nicht einfach aus dem staatlichen Recht übernommen werden könnten. Als Begründung für diese Regelung wurde das Argument genannt, dass auf diese Weise gezeigt werden sollte, dass der Gleichheitssatz in der Kirche gelte, obwohl die Kirche es abweichend regeln könne. Die Mehrheiten stimmten jeweils gegen die Streichung des Absatzes 1 und gegen die Umformulierung in „Alle Kirchenmitglieder sind vor Gott gleich.“. Ebenfalls keine Mehrheit fand der Antrag, dass in Absatz 2 Bildung und Diakonie ergänzt werden sollten. Der Antrag, einen neuen Absatz 1 mit dem Inhalt „Das allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden ist die Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder.“, wurde angenommen. Absatz 4 sollte laut Beschluss neu gefasst werden: „Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und durch Abgaben, Kollekten und Spenden die Lasten der Kirche mittragen.“ Die Ermächtigungsgrundlage in Absatz 5 sei für die Kirchensteuerverordnung und den Kollektenaufruf erforderlich.
Zu dem Verfassungsentwurf vom 8. Juli 2010 inklusive des neuen Absatzes 1 merkte die AG Theologie an, dass die Versetzung des Inhalts aus Artikel 4 schlüssiger im Aufbau sei. Die Formulierung „allgemeines Priestertum aller getauften Glaubenden“ wurde als sprachlich sehr umständlich empfunden, da diese aber bereits im Fusionsvertrag verwendet worden sei, stimme die AG Theologie ihr zu, auch wenn teilweise die einfachere Formulierung „Allgemeines Priestertum“ bevorzugt werde.
Zu Absatz 2 äußerte die AG Theologie sprachliche Kritik, hinter dem sprachlichen Problem könne allerdings auch ein Sachproblem vermutet werden. Die Regelung des Grundgesetzes sei möglicherweise ausreichend.
In Absatz 3 sollte es besser heißen: „Zugang zu den Sakramenten“, da andernfalls alle Kirchenmitglieder die Sakramente selbst verwalten dürften. Die Kirchenleitung der NEK stellte gegenüber den Kirchenleitungen der ELLM und der PEK in einem Schreiben vom 9. September 2010 klar, dass es statt „einsetzungsgemäß“ „ordnungsgemäß“ heißen müsse. Die Gemeinsame Kirchenleitung nahm den Antrag auf entsprechende Änderung in der Sitzung vom 17. und 18. September 2010 an.
Zu Absatz 4 schlug die Kirchenleitung der PEK zur Verbesserung folgende Formulierung vor: „Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, Gottes Wort zu hören, Gottesdienste der Gemeinde zu besuchen, an den Sakramenten teilzunehmen und das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.“
Zu dem damaligen Artikel 11 wurden im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode zahlreiche Anträge gestellt:
Antrag 69 schlug eine Neuformulierung von Absatz 1 vor: „Alle Gemeindeglieder haben Anteil am Priestertum aller Getauften, daraus erwachsen ihre Rechte und Pflichten.“.
Antrag 68 forderte die Streichung des Absatzes 2, da wir vor Gott gleich geliebt und gleich wertgeschätzt würden, das kirchliche Recht diese Gleichheit aber nie wird verschaffen können.
Für Absatz 3 wurde im Antrag 67 die neue Formulierung vorgeschlagen: „Alle Gemeindeglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium von Jesus Christus lauter und rein verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben einen Anspruch auf öffentliche Wortverkündigung und Zugang zu den Sakramenten sowie auf Seelsorge und Amtshandlungen.“
Antrag 77 wiederum schlug für Absatz 4 Satz 1 vor, zu formulieren: „Alle Gemeindeglieder sind gehalten, das Wort Gottes zu suchen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.“
Darüber hinaus wurde beantragt, Absatz 4 Satz 3 und 4 wie folgt zu fassen: „Sie sind eingeladen, sich nach Maßgabe des Kirchenrechtes, aber auch durch die Teilnahme an Meinungsbildungsprozessen, öffentliche Voten und andere Formen der inhaltlichen Mitgestaltung an der Leitung der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.“ Als Begründung für die Fassung wurde erläutert, dass Satz 3 so einladender und motivierter formuliert sei und neue direkte Formen der Partizipation eröffne. Satz 4 öffne die Übernahme der Lasten der Kirche auch durch Engagement, Zeit, Gebet und Mitarbeit und verenge sich nicht auf das Geld (Antrag 66/6).
Antrag 11 schlug die Streichung des Absatzes 5 vor.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, das Wort „Gemeindeglieder“ jeweils durch das Wort „Kirchenmitglieder“ zu ersetzen. Für Absatz 2 Satz 2 wurde folgende Fassung vorgeschlagen: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner Behinderung und seines Alters benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode am 14. und 15. Januar 2011 wurde intensiv die Frage diskutiert, wie die Kirche einladend und offen gegenüber Nichtkirchenmitgliedern sein und Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen könne. Das Einladende sollte neben der Einladung in dem damaligen Artikel 13 auch in dem damaligen Artikel 11 Absatz 4 stärker zum Ausdruck kommen. Eine Gruppe vertrat die Ansicht, dass das in Absatz 1 ausgesprochene „Allgemeine Priestertum“ unbedingt zu begrüßen sei, es aber auch ohne den Zusatz „aller getauften Glaubenden“ verständlich und angemessen sei.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. und 12. März 2011 herrschte Einigkeit, dass es sich im Sinn von Artikel 10 in der Überschrift um „Kirchenglieder“ handele. Die Bedeutung und die Aussage von „allgemeinem Priestertum aller getauften Glaubenden“ wurde hinterfragt. Hintergrund sei Luthers Ablehnung der Mittlerfunktion des Priesteramts, es seien eben alle Priester. Die Frage, ob der einzige bei Luther belegte Begriff „Priestertum aller Gläubigen“ in der heutigen Zeit verständlich sei. Für Absatz 1 wurde folgende Fassung empfohlen: „Grundlage der Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder ist das Allgemeine Priestertum aller Gläubigen.“ Der in erster Linie theologische Text solle jedoch noch einmal vom Theologischen Ausschuss durchgearbeitet werden.
Zu Absatz 2 wurde der Begriff „Gemeindeglieder“ als Engführung gesehen, denn nicht nur Kirchenglieder hätten in der Nordkirche Rechte und Pflichten. Es wurde überlegt, den Gleichheitsgrundsatz, der auch gerade innerhalb der Kirche auf allen Ebenen gelten müsse, zusätzlich an prominenter Stelle zu formulieren; daran solle noch gearbeitet werden.
Zu Absatz 3 wurde die Frage aufgeworfen, ob Gemeindeglieder ein subjektiv-öffentliches Recht hätten und wegen der Bekenntniswidrigkeit von Predigtinhalten den Klageweg beschreiten können sollten. Antrag 67 wurde nicht übernommen; Absatz 3 wurde in der vorgelegten Fassung ausdrücklich bestätigt.
Zu den Anträgen 77 und 66/6 herrschte mehrheitlich die Ansicht, dass die Inhalte im Prinzip der Mitverantwortung der Gemeindeglieder aufgenommen seien. Es folgte eine längere Diskussion über den einladenden Charakter, insbesondere über die Formulierung des Absatzes 4 Satz 1 und inwieweit eine Pflicht formuliert werden sollte. Gerade bei Kirchenwahlen solle es keine Wahlpflicht geben. Über die optimale Formulierung, die keine Pflicht und keine moralisierende Diktion beinhalte, wurde intensiv diskutiert. Die anschließende Abstimmung ergab folgende Empfehlung: „(4) Alle Gemeindeglieder sind gehalten, nach ihren Gaben und Kräften das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und sich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages mitverantwortlich zu wissen. Sie sind eingeladen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung der Kirche teilzunehmen, und aufgerufen, sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen Aufgaben und durch Abgaben, Kollekten und Spenden die Lasten mittragen.“
Die Streichung des Absatzes 5 gemäß Antrag 78 wurde abgelehnt.
Das Nordelbische Kirchenamt wies darauf hin, dass Absatz 4 – wenn nicht sogar der gesamte Artikel – dringend sprachlich zu überarbeiten sei, weil er weder sachgemäß noch einladend sei.
Der Rechtsausschuss kritisierte die Formulierung „getaufte Glaubende“.
Nach der Fassung des Hauptbereichs 2 fiele Artikel 11 an dieser Stelle weg, weil er teilweise in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 bis 5 aufginge, der bisherige Absatz 3 würde gestrichen.
Der Kirchenkreis Dithmarschen stellte die Frage, ob ein theologischer Topos „Allgemeines Priestertum aller getauften Glaubenden“ Grundlage im juristischen Sinn sein könne für Rechte und Pflichten. Es sollte wohl besser zunächst theologische Ausführungen erfolgen und erst anschließend die juristischen; das Allgemeine Priestertum sei schließlich kein Verfassungsgrundsatz.
Der Kirchenkreis Nordfriesland (Pastorenkonvent, Kirchengemeinden Christuskirche Husum, Friedenskirche Husum, St. Marien Husum) sprach sich für die Streichung der Absätze 1 und 2 aus, weil diese nicht in die Verfassung gehörten. Zu Absatz 3 wurde die Frage gestellt, welcher Auftraggeber gemeint sei.
Die Fachbereiche Hamburg und Kiel schlugen für Absatz 1 folgende Fassung vor: „Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden ist die Grundlage der Gleichheit der Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder.“ Absatz 2 solle gestrichen werden. Aus dem Fachbereich KI kam zusätzlich der Hinweis, dass in Absatz 3 parallel auch von „Pflichten“ die Rede sein müsse. Eventuell solle Absatz 1 gestrichen werden.
Prof. Blaschke wies ebenfalls darauf hin, dass das Allgemeine Priestertum keinen Verfassungsgrundsatz darstelle, so dass die Absätze 1 und 2 zu streichen seien.
Die Steuerungsgruppe entschied sich in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2011 dafür, Absatz 1 in seiner bisherigen Fassung beizubehalten mit dem Begriff „getaufte Glaubende“. Absatz 2 sollte entfallen, weil er in Absatz 3 aufgenommen werde. Absatz 4 wurde in seiner bisherigen Fassung ebenfalls bestätigt.
Die Redaktionsgruppe wiederum änderte Absatz 1 in: „Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum.“ (Stand 13. Juli 2011), wohingegen die Steuerungsgruppe die vormalige Formulierung vom „Allgemeinen Priestertum“ wieder aufnehmen wollte, so dass sie formulierte: „Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden.“
Der Rechtsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 fest, dass die Frage der „getauften Glaubenden“ noch einmal ausführlich mit dem Theologischen Ausschuss zu beraten sei, so dass im Rechtsausschuss zu diesem Zeitpunkt keine Änderungsanträge gestellt wurden. Zu Absatz 2 wurde lange streitig diskutiert über das subjektiv-öffentliche Recht, insbesondere die „Auftragsgemäßheit“ der Verkündigung. Dies sei jedoch ein bewusstes Zitat aus dem „Augsburger Bekenntnis“ (CA), eine Streichung sei unter Bezug auf Absatz 3 nicht sinnvoll.
Der Theologische Ausschuss stellte fest, dass es für das sogenannte „Allgemeine Priestertum“ in der lutherischen Theologie unterschiedliche Begriffe gebe, es wäre jedoch sinnvoll, sich für einen zu entscheiden. Die Aneinanderreihung aller Begriffe zum „Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden“ sei sprachlich unglücklich; der Theologische Ausschuss entschied sich – wie die Redaktionsgruppe in Artikel 15 – für das „Allgemeine Priestertum“, was auch in der VELKD verwendet würde.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde Absatz 2 in Artikel 2 Absatz 2 verschoben.
Der Dienstrechtsausschuss fand die begriffliche Veränderung von „Gemeindeglied“ zu „Kirchenmitglied“ problematisch. Die Gliedschaft am Leib Christi werde auf eine Mitgliedschaft in einer Organisation reduziert, wodurch der Organisationscharakter von Kirche stärker betont werde als der Charakter, lebendige Gemeinde zu sein. Das wirke sich negativ in Artikel 10 aus, wenn die Rechtsgleichheit quasi vom Grundsatz her formuliert sei.
Im Rahmen der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beantragte der Theologische Ausschuss, dass die Synode beschließen möge: „In Artikel 10 Absatz 1 werden die Wörter „aller getauften Glaubenden“ gestrichen.“ (Antrag II-20). Dieser Antrag wurde angenommen.
Ein weiterer Antrag (II-22) des Theologischen Ausschusses lautete:
„Die Synode möge beschließen: Artikel 10 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt: „(4) Die Evangelisch-lutherische Kirche in Norddeutschland weiß sich in allen ihren Ebenen verpflichtet, ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für ihren Dienst zu befähigen, fortzubilden und zu begleiten und ihnen für die von ihnen übernommenen Pflichten Schutz und Fürsorge zu gewähren.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden 4 und 5.“
Zur Begründung wurde angeführt, dass ein solcher Satz bislang in der Verfassung fehle. Dieser Antrag wurde an den Rechtsausschuss verwiesen.
Ebenfalls angenommen wurde wiederum der Antrag II-51, der lautete: „Die Synode möge beschließen: Artikel 10 Absatz 3 werde wie folgt geändert: „In Satz 3 werden die Wörter „durch Abgaben, Kollekten und Spenden“ gestrichen.“ Der vorherige Antrag II-1, der auf den Austausch des Wortes „Lasten“ durch „Aufgaben“ zielte, war an den Rechtsausschuss verwiesen worden.
Der Theologische Ausschuss entschied sich am 2. November 2011 gegen den Antrag, nach einer neuen Formulierung für das Recht der Kirchenmitglieder auf Verkündigung und Seelsorge zu suchen. Der Antrag II-1 fand keine Zustimmung, da tatsächlich die „Lasten“ der Kirche gemeint seien, d. h. die Belastungen, auch finanzieller Art.
Der ehrenamtliche und der hauptamtliche Dienst sollten – so auch der ursprüngliche Vorschlag des Theologischen Ausschusses – in einem separaten Artikel (Artikel 15) geregelt werden.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 6 der Verfassung NEK lautete:
(1) Die Glieder der Kirche haben ein Recht darauf, dass das Wort Gottes auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden.
(2) Alle Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Kirche mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.
Artikel 110 ergänzte:
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen. Das Recht, von ihnen kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Eine vergleichbare allgemeine Regelung gab es im Verfassungsrecht der ELLM nicht.
§ 48 der Kirchengemeindeordnung bestimmte in § 48 zum Dienst der Glieder der Kirchgemeinde:
(1) Die Glieder der Kirchgemeinde bewähren aus der Kraft der empfangenen Taufe ihren Glauben an den Herrn Jesus Christus durch die Mitarbeit am Aufbau und Dienst der Kirchgemeinde und entfalten dadurch ihre mannigfachen Gaben und Kräfte.
(2) Aus dem im Gottesdienst verkündigten Wort und ausgeteilten Sakrament des Altars empfangen die Glieder der Kirchgemeinde die Kraft und Willigkeit zum Dienst in ihrer Kirchgemeinde und Kirche, zur Betätigung der brüderlichen Liebe und zum Zeugnis in der Welt.
(3) Die Heilige Schrift ruft die Glieder der Kirchgemeinde zur Verwirklichung ihres Christenlebens. Die Lebensordnung ist ihnen Hilfe für ihren Dienst in Kirche und Welt.
Artikel 1 der Kirchenordnung PEK bestimmte:
Das Evangelium von Jesus Christus ist die Gabe Gottes an die Welt. Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und auszubreiten. Aufgrund des evangelischen Verständnisses vom allgemeinen Priestertum sind alle Gläubigen berechtigt und verpflichtet, diesen Dienst zu tun.
Artikel 3 Absatz 2 ergänzte:
Alle Gemeindeglieder sind gerufen, ihre Gaben in den Dienst Jesu Christi zu stellen, indem sie bestimmte Aufgaben der Gemeinde übernehmen.
Artikel 11 und 12 enthielten über die Pflichten der Gemeindeglieder folgende Regelungen:
Artikel 11
Von den Gemeindegliedern wird erwartet, dass sie ihr persönliches Leben in Haus und Beruf in der Verantwortung vor Gott und in der Zucht der Liebe führen, dass sie am Gottesdienst und am Heiligen Abendmahl teilnehmen und dafür sorgen, dass ihre Ehe kirchlich eingesegnet wird, ihre Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, ihre Entschlafenen unter Mitwirkung der Kirche bestattet werden. Das Nähere bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens; sie trifft auch Bestimmungen über die kirchliche Zucht.
Artikel 12
(1) Die Gemeindeglieder haben das Recht und die Pflicht, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten in der Gemeinde mitzuarbeiten. Ämter und Dienste, die ihnen die Gemeinde überträgt, sollen sie hingebend und gewissenhaft wahrnehmen.
(2) Die Gemeindeglieder tragen durch ihre Abgaben und Opfer die Lasten der Kirche mit.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

I.1 Grundartikel
I.1.1 Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden bildet die Grundlage für den Aufbau und für die Struktur der Verfassung.
I.1.2 Aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden folgt die Teilhabe an dem einen Amt der Kirche. Dieses Amt gliedert sich in verschiedene gleichwertige Dienste.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Einfache Kirchengesetze

Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389; GVOBl. 1977 S. 254) regelt unter II. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Kirchenmitglieder. Diesem EKD-Gesetz wurde mit Kirchengesetz vom 18. Februar 1978 (GVOBl. S. 107) für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche zugestimmt. Für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche und die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs ist es durch das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. S. 74; KABl S. 42) in Kraft getreten.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Grundlage der Kirchenmitgliedschaft ist die Taufe (Artikel 9 Absatz 1). Die Mitglieder der Kirchengemeinde werden als „Gemeindeglieder“ bezeichnet (Artikel 9 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 35).
Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten (Artikel 6 Absatz 1).
Nach Artikel 15 Absatz 2 kommt das Allgemeine Priestertum in den ehrenamtlichen und beruflichen Diensten zur Geltung.
Gemäß Artikel 16 Absatz 7 kann im Notfall jedes Kirchenmitglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Nach Artikel 122 Absatz 2 erheben die Kirchenkreise von den Kirchenmitgliedern Steuern und sonstige Abgaben.
Unabhängig von der Mitgliedschaft sind alle Menschen eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen (Artikel 13).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO bestimmt in ihrem zweiten Grundartikel („Von Gottes Auftrag und der Verantwortung der Gemeinde“) allgemein: „Kraft des Priestertums aller Gläubigen ist jedes Gemeindeglied verpflichtet und berechtigt, nach dem Maß seiner Gaben, Kräfte und Möglichkeiten kirchliche Dienste wahrzunehmen.“ (Artikel II, Ziffer 3, Satz 1)
Artikel 13 der Grundordnung der EKBO regelt den Auftrag der Mitglieder der Kirchengemeinde:
(1) Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind berufen, Gottes Wahrheit zu bezeugen. Dazu werden sie bevollmächtigt und ermutigt im Hören auf Gottes Wort. Sie stärken sich gegenseitig durch Fürbitte und Eintreten füreinander.
(2) Die Mitglieder der Kirchengemeinde haben an der Leitung der Kirchengemeinde teil, indem sie an der Urteilsbildung über die rechte Lehre mitwirken, das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat wahrnehmen, an der Gemeindeversammlung teilnehmen und die Arbeit des Gemeindekirchenrates kritisch begleiten.
(3) Durch ihre Abgaben und Opfer unterstützen sie den Dienst der Kirche und tragen deren Lasten mit.
(4) Näheres über die Aufgaben und Rechte der Mitglieder der Kirchengemeinde bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens.
Artikel 10 der Kirchenverfassung der EKM regelt die „Teilhabe und Beteiligung Getaufter“:
(1) Alle Getauften sind in gleicher Weise Glieder der Kirche Jesu Christi und zum Allgemeinen Priestertum berufen. Alle Gemeindeglieder sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung gleichberechtigt.
(2) Die Gemeindeglieder leben im Hören auf Gottes Wort, im Gebet und in der Verantwortung vor Gott. Sie bezeugen Jesus Christus als ihren Herrn. Sie sind eingeladen, die Gemeinschaft in der Kirche zu suchen, am Gemeindeleben teilzunehmen und einander im Glauben zur Seite zu stehen.
(3) Insbesondere sind sie am Leben der Gemeinde und der Kirche beteiligt, indem sie
  1. die Dienste der Kirche in Verkündigung, Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Bildung und Diakonie in Anspruch nehmen und mitgestalten,
  2. das Patenamt ausüben,
  3. an der Urteilsbildung über die rechte Lehre teilnehmen,
  4. geordnete Dienste in der Gemeinde ausüben,
  5. nach Maßgabe kirchlichen Rechts an der Leitung der Gemeinde teilnehmen, auch durch die Ausübung des Wahlrechts, und
  6. Abgaben, Kollekten und Spenden erbringen.
(4) Bestimmungen, die die Ausübung kirchlicher Rechte von besonderen Voraussetzungen, insbesondere von der Zulassung zum Abendmahl, abhängig machen, bleiben unberührt.
Artikel 9 der Kirchenverfassung Hannover regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben Zugang zu Wort und Sakrament sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
(2) Sie sind aufgerufen, mit ihren Gaben und Kräften das kirchliche Leben mitzugestalten, kirchliche Aufgaben zu übernehmen und sich an kirchlichen Wahlen sowie an der Leitung der Kirche zu beteiligen. Die Landeskirche informiert sie in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens. In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.
(3) Durch freiwillige Gaben sowie durch Kirchensteuern und sonstige Abgaben tragen die Mitglieder der Landeskirche den Dienst der Kirche mit.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Bürgerinnen und Bürgern und regelt ihre Rechte und Pflichten:
§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
[...]
§ 19 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
(1) Die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
[...]
Auch die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein unterscheidet zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Bürgerinnen und Bürgern (§ 6) und knüpft daran unterschiedliche Rechte und Pflichten:
§ 18 Öffentliche Einrichtungen
(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
[...]
§ 19 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. Einwohnerinnen und Einwohnern soll dies ermöglicht werden; in einem solchen Fall sind für sie die für das Ehrenamt und die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.