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Satzung
der Stiftung Predigerwitwenkasse
in Wismar vom 7. Mai 20091#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Mai 2009 (KABl S. 83)
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Satzungsänderungen der Satzung der kirchlichen Stiftung „Predigerwitwenkasse in Wismar“
9. Juni 2010
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 3
Wort ersetzt
§ 3 Abs. 1
Wörter eingefügt
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Präambel

Die „Prediger-Witwen-Kasse“ in Wismar ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen wurde sie als Privatstiftung des Wismarschen Geistlichen Ministeriums im Jahre 1653 errichtet. Der Stiftung wurde durch amtliche Verfügung der Seestadt Wismar vom 19. Dezember 1899 die Rechte einer juristischen Person verliehen. Die Statuten der Stiftung vom 5./7. Dezember 1899 sollen nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Predigerwitwenkasse in Wismar“. Sie ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Stiftung privaten Rechts. Die Predigerwitwenkasse in Wismar ist als Werk im Kirchenkreis Wismar im Sinne von § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 29. Oktober 2005 über die kirchlichen Werke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, KABl 2005 S. 85, anerkannt.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Jugend, Bildung und Wohlfahrt. Dies geschieht vor allem durch die Unterstützung kirchlicher Mitarbeiter und deren Familien im Kirchenkreis Wismar, insbesondere in der Propstei Wismar.
( 2 ) Zur Zweckerfüllung kann die Stiftung
  1. in festzulegenden Zeiträumen einmalige oder regelmäßige Zuwendungen an Hinterbliebene beschließen,
  2. Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geben,
  3. die berufliche Entwicklung durch Stipendien oder Zuschüsse für Aus-, Fort- und Weiterbildungen fördern oder diese in anderer geeigneter Form unterstützen,
  4. die Entwicklung von Kindern der kirchlich Mitarbeitenden in Kindergärten und Schulen in geeigneter Form unterstützen indem sie die Rahmenbedingungen der Einrichtungen verbessern hilft,
  5. kirchlich Mitarbeitende und deren Familien in konkreten familiären und persönlichen Notlagen unterstützen.
( 3 ) Zur Zweckerfüllung ihrer Aufgaben beschließt der Vorstand Zuwendungsrichtlinien, in denen die einzelnen Formen möglicher Unterstützungen geregelt sind.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Neufassung der Satzung aus einem Stiftungskapital in Höhe von
  1. der bebauten Liegenschaft Marienkirchhof 3 von 249 Quadratmeter mit einem Verkehrswert in Höhe von 270 000 Euro (in Worten: zweihundertsiebzigtausend Euro),
  2. Erbbaugrundstücke mit einer Gesamtgröße von 1 958 Quadratmeter und einem Verkehrswert in Höhe von 107 725 Euro (in Worten: einhundertsiebentausendsiebenhundertfünfundzwanzig Euro) und
  3. landwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von 380 772 Quadratmeter und einem Verkehrswert in Höhe von 957 282 Euro (in Worten: neunhundertsiebenundfünzigtausendzweihundertzweiundachtzig Euro).
Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen und steht der Stiftung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO2# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
( 5 ) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  3. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent des Kirchenkreises Wismar als vorsitzende Person,
  2. einer Pastorin oder einem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden der Stadt Wismar als stellvertretend vorsitzende Person,
  3. einem kirchlich Mitarbeitenden des Kirchenkreises Wismar.
Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
( 2 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sechs Jahre. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 sind geborene Mitglieder. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis die jeweils neu berufenen Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden durch den Kirchenkreisrat berufen.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenkreisverwaltung nimmt als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer an den Vorstandssitzungen teil.
( 4 ) Eine Wiederberufung ist zulässig.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchlichen gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Wismar im Rahmen der Beschlussfassung des Geistlichen Ministeriums im Sinne von § 3 der geltenden Statuten der „Prediger-Witwen-Kasse“ in Wismar in Kraft3#. Sie tritt an die Stelle der Statuten vom 5./7. Dezember 1899 und aller auf den früheren Statuten beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.
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Nichtamtlicher Anhang
Statuten der Wismarschen Prediger-Witwen-Kasse vom 5./7. Dezember 1899

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§ 1

Die Wismarsche Prediger-Witwen-Kasse ist eine Privat-Stiftung des Wismarschen Geistlichen Ministeriums (im Jahre 1653 von den derzeitigen Gliedern desselben ins Leben gerufen), mit dem Zwecke, seinen Wittwen regelmäßige Hebungen zu gewähren und – soweit es ohne Verkürzung dieser Hebungen geschehen kann – den vater- und mutterlosen unverheirateten, über 40 Jahre alten Töchtern der Glieder des Geistlichen Ministeriums Unterstützungen zuzuwenden.
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§ 2

Es steht zu dem Ermessen des Geistlichen Ministeriums, auch sonst, wo es geboten und billig erscheint, zum Besten der Angehörigen des Geistlichen Ministeriums Beihülfen zu bewilligen.
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§ 3

Jedes Mitglied des hiesigen Geistlichen Ministeriums ist vom Tage seines Eintritts an zugleich Mitglied der Prediger-Witwen-Kasse und gewinnt damit Anrecht an die Hebungen und Wohlthaten dieser Kasse.
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§ 4

Dieses Anrecht erlischt, wenn ein Glied des Geistlichen Ministeriums ohne Emeritierung aus dem hiesigen Predigtamt und damit aus dem Geistlichen Ministerium ausscheidet.
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§ 5

Ein Glied des Geistlichen Ministeriums, das nach erfolgter Emeritierung eine Ehe eingeht, hat weder für seine Frau noch für die Kinder derselben hinsichtlich der Hebungen und Unterstützungen aus der Kasse irgendwelchen Anspruch.
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§ 6

Die erste Hebung der Witwen-Pension wird aus der Kasse gezahlt, nachdem für die Witwe die Einnahme der aus der Stelle ihres verstorbenen Ehemanns zu hebenden feststehenden und für ein volles Gnadenjahr weiter zu zahlenden Einkünfte aufgehört hat, ist aber auch, gleichwie diese, immer vierteljährlich postnumerando fällig.
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§ 7

Das Recht auf die Witwen-Pension endigt mit dem Tode oder anderweitigen Verheiratung der Witwe, so dass die letzte Hebung für das Quartal gegeben wird, indem eine Witwe gestorben ist oder sich verheiratet hat.
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§ 8

Alle Angelegenheiten der Wismarschen Prediger-Witwen-Kasse werden endgültig durch die Beschlüsse der jeweiligen Mitglieder des hiesigen Geistlichen Ministeriums entschieden. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder übereinstimmen.
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§ 9

Die obere Leitung und Aufsicht über die Kassenverwaltung steht dem Gesamt-Ministerium zu. Zur besonderen Verwaltung erwählt und bevollmächtigt das Geistlichen Ministerium aus seiner Mitte einen Administrator und einen Koadministrator, die ihr Amt unentgeltlich verwalten. Beide werden für aufeinander folgende Jahre gewählt und können nach Ablauf dieser fünf Jahre wiedergewählt werden.
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§ 10

Um namens der Prediger-Witwen-Kasse rechtsgültig Gelder zu erheben und darüber zu quittieren, sowie bei Stadtbuch- und Hypotheken-Behörden Anträge zu stellen, ist die Unterschrift des Administrators und des Koadministrators erforderlich. Durch ihre Unterschrift ist die Prediger-Witwen-Kasse ebenso verpflichtet wie berechtigt.

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1 ↑ Red. Anm.: Das ursprüngliche Normdatum und die ursprüngliche Fundstelle sind nicht mehr zu ermitteln, vgl. jedoch § 11 Satz 2.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 16. September 2009 in Kraft.