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Vertrag
über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen zwischen der Nordkirche, dem Ökumenewerk und den Vereinen der Deutschen Seemannsmission

Vom 12. Juli 2024

(KABl. A Nr. 69 S. 222)

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Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche), vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied,
das Ökumenewerk der Nordkirche (im Folgenden: Ökumenewerk), vertreten durch seinen Vorstand,
und die
  1. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
  2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
  3. Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
  4. Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
  5. Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
  6. Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.,
  7. Deutsche Seemannsmission in Hamburg e. V.
(im Folgenden: Vereine), jeweils vertreten durch ihren Vorstand,
schließen folgenden Vertrag über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen:
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§ 1
Status

( 1 ) Die Vereine sind selbstständige Werke der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche. Die Zusammenarbeit zwischen der Nordkirche und den Vereinen gestaltet sich nach Maßgabe des Vertrages vom 20. Mai 2016 (KABl. S. 236).
( 2 ) Das Ökumenewerk ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche. Das Ökumenewerk erfüllt den kirchlichen Auftrag im Bereich Mission und Ökumene gemeinsam und in Absprache mit der Nordkirche nach Maßgabe des Vertrages vom 25. November 2023 (KABl. A 2024 Nr. 5 S. 18).
( 3 ) Das Ökumenewerk nimmt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auch die Aufgaben des Seemannspfarramtes wahr. Die Kirchenleitung der Nordkirche erteilt einer Referentin bzw. einem Referenten des Ökumenewerkes eine besondere Beauftragung für die Seemannsmission (Seemannspastor bzw. Seemannspastorin).
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§ 2
Aufgabenwahrnehmung Seemannsmission

( 1 ) Der Auftrag der Kirche für ihre zur See fahrenden Glieder und deren Angehörige in Seelsorge und Diakonie sowie die sich aus dem Evangelium ergebende Aufgabe der Betreuung auch von Seeleuten, die einer christlichen Kirche nicht angehören, wird von den Vereinen in enger Abstimmung mit dem Seemannspfarramt (Beauftragung der Nordkirche für die Seemannsmission) wahrgenommen.
( 2 ) Das Seemannspfarramt hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Seemannsmission innerhalb der Kirche zu vertreten, die Vereine zu beraten und ihre Arbeit zu begleiten und zu koordinieren.
( 3 ) Das Seemannspfarramt und die Vereine arbeiten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und den Diakonischen Werken Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammen.
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§ 3
Beirat für die Seemannsmission

( 1 ) Zur gegenseitigen Beratung, Zusammenarbeit und Koordination der Arbeit zwischen dem Seemannspfarramt und den Vereinen wird ein Beirat für die Seemannsmission gebildet.
( 2 ) Dem Beirat für die Seemannsmission gehören an:
  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ökumenewerkes,
  2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereine,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitenden der Vereine je Bundesland Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fachdezernats im Landeskirchenamt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
( 3 ) Der Beirat bestimmt eines seiner Mitglieder als vorsitzendes und eines als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Geschäftsführung obliegt dem Ökumenewerk.
( 4 ) Aufgabe des Beirats ist
  1. die beratende Begleitung der Arbeit des Seemannspfarramts,
  2. die Wahrnehmung gemeinsamer Belange und
  3. die Schwerpunktsetzung der kirchlichen Arbeit an Seeleuten und ihren Angehörigen.
( 5 ) Der Beirat wird vor der Erteilung der besonderen Beauftragung für die Seemannsmission nach § 1 Absatz 3 durch die Kirchenleitung angehört.
( 6 ) Der Beirat berät das Landeskirchenamt bei der Verteilung der von der Landessynode bewilligten Finanzzuschüsse der Nordkirche an die Vereine. Das Landeskirchenamt soll in Abstimmung mit dem Beirat verbindliche Vergabekriterien festlegen.
( 7 ) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der EKD angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland:
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Bischof Tilman Jeremias
Landesbischöfin und
Vorsitzende der Kirchenleitung
Erster Stellvertretender Vorsitzender
der Kirchenleitung
Für das Ökumenewerk der Nordkirche
Propst Stefan Block
Dr. Christian Wollmann
Vorsitzender des
Vorstands
Direktor
Für die Vereine
1. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
Unterzeichnung steht noch aus
2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
Pröpstin Carolyn Decke
Jan Collmann
3. Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
Jens-Uwe Matzen
4. Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
Hans-Uwe Rehse
Christian Wilkens
5. Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
Prof. Tobias Schulze
6. Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.,
Kathleen Schulze
7. Deutsche Seemannsmission in Hamburg e. V.,
Evelyn Jenckel
Michael Ancker

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 30. September 2024 in Kraft.