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Geltungszeitraum von: 01.05.1992

Geltungszeitraum bis: 28.02.2025

Mindestanforderungen
an eine Kirchgemeinde, bei der ein Kirchenmusiker
angestellt werden soll oder bereits angestellt ist1#

Vom 15. April 1992

(KABl S. 65)2#

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Nach Gesprächen zwischen dem Oberkirchenrat und dem Kirchenmusikwerk ist festgestellt worden, dass an sich selbstverständliche Voraussetzungen für den Dienst von Kirchenmusikern in Kirchgemeinden von den einzelnen Kirchgemeinden oft noch in sehr unterschiedlicher Weise gehandhabt werden. Deshalb werden im folgenden einige Richtlinien angegeben, die als Mindestanforderungen an die jeweilige Kirchgemeinde für die Ermöglichung des kirchenmusikalischen Dienstes anzusehen sind. Diese Mindestanforderungen sind u. a. auch bei Stellen- bzw. Dienstbeschreibungen zu beachten.
  1. Für die kirchenmusikalische Arbeit sind angemessener Arbeitsraum sowie ausreichender Probenraum (in einem Gemeinderaum) mit Instrument sowie Lagermöglichkeiten für Arbeitsmaterialien (Noten, Instrumente usw.) zur Verfügung zu stellen.
  2. Am Spieltisch der Orgel wird durch die Kirchgemeinde eine geeignete Heizung ermöglicht und finanziert. Für das Üben im Winter ist bau- und heizungstechnisch (auch gestalterisch) eine angemessene Lösung zu suchen.
  3. Stellt der Kirchenmusiker im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat privat Instrumente für Aufführungen unentgeltlich zur Verfügung, so beteiligt sich die Gemeinde bei anfallenden Reparaturen in angemessener Weise. Unstimmigkeiten in dieser Angelegenheit klären der zuständige Kreiskirchenmusikwart und der Landessuperintendent. Ist eine Gemeinde finanziell überfordert, kann der Kirchenmusiker nach Absprache mit dem Kirchgemeinderat einen Antrag auf Zuschuss zu einer Instrumentenreparatur an den Oberkirchenrat stellen.
  4. Gemäß Kirchlicher Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 2. November 1991 (§ 15 Abs. 6) steht dem Kirchenmusiker pro Woche ein freier Tag zu. Dieser freie Tag soll generell festgelegt werden. Ebenso hat er Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag pro Quartal, unabhängig davon, ob eine Vertretung zur Verfügung steht oder nicht. Anfallende Vertretungskosten für den freien Tag in der Woche und für den freien Sonntag im Quartal zahlt die Kirchgemeinde.
  5. Zum gesamten kirchenmusikalischen Dienst in der Kirchgemeinde gehören auch die entsprechenden Übzeiten für den Kirchenmusiker.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 13 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Allgemeine Dienstordnung) vom 7. Februar 2025 (KABl. A Nr. 11 S. 24) mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Inkrafttretensregelung bekannt gemacht; die Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts, in der sie bekannt gemacht wurde, erschien am 1. Mai 1992.