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Muster-Kirchenkreissatzung

Stand: 11. Februar 2025

Red. Hinweis:
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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises …
Vom …
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … hat am … aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

(Theologische und/oder kirchenpolitische Aussagen im Hinblick auf den Kirchenkreis)
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis (...) (nachfolgend Kirchenkreis) ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in (…).
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachstehend abgebildete Kirchensiegel: (…) / Der Kirchenkreis führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführte Kirchensiegel.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
( 6 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse nach Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden.
( 7 ) Die Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode, das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrats sowie die Pröpstinnen bzw. die Pröpste können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Ihnen ist das Rederecht zu gewähren.
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§ 5
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechts die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus (...) Mitgliedern:
  1. den Pröpstinnen bzw. Pröpsten / (in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst, vgl. § 7): der Pröpstin bzw. dem Propst sowie der bzw. dem nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 2 Verfassung zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor,
  2. einem Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  3. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  4. (...) ehrenamtlichen Mitgliedern.
Die Mitglieder nach Nummer 2 bis 4 inklusive stellvertretender Mitglieder, die zugleich Ersatzmitglieder sind, werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt.
( 3 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrats mit beratender Stimme teil. Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ist berechtigt, ebenfalls an den Sitzungen des Kirchenkreisrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen. Soweit finanzielle Angelegenheiten beraten werden, kann das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mit beratender Stimme zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten hinzugeladen werden.
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§ 6
Ausschüsse des Kirchenkreisrats

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in einer Geschäftsordnung des Kirchenkreisrats geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann den Ausschüssen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 3 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrats nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. die Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen,
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren,
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit,
  5. Wahlen und Berufungen,
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  7. die Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen,
  8. die Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode,
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr,
  10. Beanstandungsbeschlüsse,
  11. die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion,
  12. die Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung,
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,
  14. die Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung,
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen,
  16. die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises und
  17. die Auflösung kirchengemeindlicher Gremien.
( 4 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrats. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 7
Propsteien, Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis (...) umfasst folgende (Anzahl) geistliche Aufsichtsbezirke (Propsteien):
  1. (...)
  2. (...)
  3. (...)
In jeder Propstei übt eine Pastorin bzw. ein Pastor den leitenden geistlichen Dienst als Pröpstin bzw. Propst aus. Der Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden, der Pröpstin bzw. dem Propst wird eine Predigtstätte zugewiesen.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit Dienstsitz in (...) wird die Propstei (...) mit der Predigtstätte (...) zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit Dienstsitz in (...) wird die Propstei (...) mit der Predigtstätte (...) zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit Dienstsitz in (...) wird die Propstei (...) mit der Predigtstätte (...) zugeordnet. Die Zuordnung von Kirchengemeinden zu einer Propstei ergibt sich aus der Anlage (…), die Bestandteil dieser Satzung ist.
( 3 ) Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten folgende Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis übertragen:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei (...): Verbindung zum Bereich (…),
  2. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei (...): Verbindung zum Bereich (…) und
  3. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei (...): Verbindung zum Bereich (…).
Oder:
( 3 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Beschluss des Kirchenkreisrats mit Zustimmung der Pröpstinnen und Pröpste Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. Hiervon ist die Kirchenkreissynode zu unterrichten. / Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpstinnen und Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
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§ 7
Pröpstin bzw. Propst und ständige pröpstliche Stellvertretung

( 1 ) Eine Pastorin bzw. ein Pastor übt den leitenden geistlichen Dienst als Pröpstin bzw. Propst im Kirchenkreis aus. Der Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden, der Pröpstin bzw. dem Propst wird/werden folgende Predigtstätte/n zugewiesen: (…)
( 2 ) Die Pröpstin bzw. der Propst wird durch die bzw. den zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählten Pastorin bzw. Pastor vertreten. Die Pröpstin bzw. der Propst kann die Wahrnehmung von Aufgaben auf die bzw. den zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. gewählten Pastor übertragen.
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§ 8
Propsteivertretung

( 1 ) In jeder Propstei / in den Propsteien (...) wird eine Propsteivertretung gebildet. Die Propsteivertretung behandelt Angelegenheiten, die die Propstei betreffen, berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei und kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 2 ) Die Propsteivertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind. Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, können ein Mitglied ihres Kirchengemeinderats in die Propsteivertretung entsenden. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Konvente

( 1 ) Im Kirchenkreis werden
  1. Konvente der Pastorinnen und Pastoren für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent),
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  3. ein Konvent der Dienste und Werke
gebildet. Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente von einer Pröpstin bzw. einem Propst eingeladen. Die Konvente wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Konvente sollen jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammenkommen. Sie geben sich eine Konventsordnung.
( 2 ) Die Konvente können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
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§ 10
Kirchenregionen

( 1 ) Die Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises werden zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.
( 3 ) Die Zuordnung von Kirchengemeinden zu einer Kirchenregion ergibt sich aus der Anlage (…), die Bestandteil dieser Satzung ist.
Alternative zu Absätzen 2 und 3: Das Nähere bestimmt eine Kirchenkreissatzung.
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§ 11
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist die Verwaltungsfachstelle des Kirchenkreises, welche die durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie deren Verbände wahrnimmt. Durch Vertrag können der Kirchenkreisverwaltung weitere Aufgaben übertragen werden. Durch Kirchengesetz oder durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamts kann ihr für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen werden.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen (vgl. § 6 Absatz 3 Satz 3),
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind und
  3. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben.
Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleitung und durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. Die Übertragung ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 3 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrats selbstständig wahr.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat übt die Dienstaufsicht über die Kirchenkreisverwaltung aus. Der Kirchenkreisrat kann die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Verwaltungsleitung übertragen.
( 5 ) Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in (...). Es werden Außenstellen in (…) unterhalten.
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Anlage 1:
Ggf. Kirchensiegel, vgl. § 2

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Anlage 2:
Zuordnung von Kirchengemeinden zu einer Propstei und ggf. Kirchenregion, vgl. § 7 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 3