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Erläuterungen
zu Artikel 9 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2024

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Artikel 9
Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
( 2 ) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechtes aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
( 3 ) Die Mitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 10: Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft
(1) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
(2) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechtes aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind (Gemeindeglieder).
(3) Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland begründet zugleich die Mitgliedschaft in einer ihrer Kirchengemeinden, in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 10)
Der Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 11) wie auch der Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III) sah dann in Artikel 9 einen unveränderten Text vor. Lediglich der Klammerzusatz in Absatz 2 („Gemeindeglieder“) wurde gestrichen.
Die aktuelle Fassung des Absatzes 3 ergab sich erst aus der dritten Lesung.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Artikel 10 stellt in Absatz 1 die geistliche Dimension der Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi der Beschreibung der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland voran. Mit Absatz 2 wird zugleich eine Legaldefinition für den im Weiteren verwendeten Begriff „Gemeindeglied“ gegeben, der die geistliche und die rechtliche Dimension in sich vereint. Abgeleitet von der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland besteht die Mitgliedschaft zur Kirchengemeinde, die in der Regel die Ortskirchengemeinde ist (Artikel 20), und zum jeweiligen Kirchenkreis.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 73)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Voraussetzungen für die Kirchenmitgliedschaft sollten nach ersten Überlegungen sein die Taufe und das Bekenntnis (kein Austritt) sowie der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der gemeinsamen Kirche, was auch der Rechtsprechung entsprach.
Die AG Verfassung thematisierte in ihrer Sitzung vom 10. November 2009 die Frage, ob es neben dem „evangelisch“ auch der Differenzierung „lutherische“ für die Bekenntnisbindung bedarf. Eine Mehrheit entschied sich dagegen. In diesem Zusammenhang wurde auch bereits die Problematik der Doppelmitgliedschaft aufgeworfen.
Die Textgruppe formulierte Stand Mitte Mai folgende Fassung:
(1) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
(2) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts aufgegeben haben noch Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland begründet zugleich die Mitgliedschaft in einer ihrer Kirchengemeinden und der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Propst Gorski wies darauf hin, dass die Formulierung in der Verfassung der EKM „noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche“ konkreter und damit korrekter sei. In Absatz 3 sei „und in der Landeskirche“ überflüssig, da der Beginn des Satzes „Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Norddeutschland“ lautet.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde klargestellt, dass das Wort „ausschließlich“ bedeute, dass es eine Doppelmitgliedschaft zur Herrnhuter Brüdergemeinde geben darf, die vertraglich geregelt ist.
Die AG Theologie lobte die Vorschrift als gelungene Verbindung von geistlicher und rechtlicher Ebene. Der Begriff „Kirchenmitglied“ solle nach ihrer Auffassung jedoch überdacht werden, da dies ein juristischer Begriff sei, während „Gemeindeglied“ die geistliche Ebene bezeichnet und – dort, wo möglich – eingesetzt werden sollte.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zu dem damaligen Artikel 10 beantragt, Absatz 2 neu zu formulieren: „Mitglieder der Evangelischen Kirche sind alle getauften, sich evangelisch bekennenden Christinnen und Christen, die in einer Kirchengemeinde im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.“ Absatz 3 sollte nach diesem Antrag lauten: „Die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde auf dem Territorium der Evangelischen Kirche im Norden begründet zugleich die Mitgliedschaft im jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche im Norden.“ (Antrag 70). Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, Artikel 10 Absatz 3 dahingehend zu verändern, dass die Gründung der Gliedschaft in Kirchenkreis und Landeskirche (Evang. Kirche im Norden) in der Gliedschaft einer Kirchengemeinde der Landeskirche zum Ausdruck kommt (Antrag 51).
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, dass das letzte Wort „Gemeindeglieder“ gestrichen werden solle.
Aus den Arbeitsgruppen der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode ergab sich die Frage, ob die Kirchenmitgliedschaft auch über die Zugehörigkeit zu Diensten und Werken möglich sein könne. Auch wurde die Fragestellung aufgeworfen, wie die Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft in Artikel 10 Absatz 3 angemessen im Sinne der dreistufigen Struktur der Kirche gemäß Artikel 4 [Anm.: jetzt Artikel 3] ausgedrückt werden könne.
Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 11. und 12. März 2011 mit der Differenzierung von „Mitgliedschaft“ und „Gliedschaft“, da in Absatz 2 die Legaldefinition für das Gemeindeglied gegeben sei; auch die theologische Sichtweise wurde betrachtet. Die grenzüberschreitenden Mitgliedsfragen seien dringend zu klären, auch die Problematik der Doppelmitgliedschaft in zwei Landeskirchen wurde angesprochen. Offen war auch noch die Frage, ob man als Gemeindeglied automatisch Mitglied in der Landeskirche werde oder ob die Gliedschaft in der Landeskirche erforderlich sei, um die Zugehörigkeit zu Kirchenkreis und Kirchengemeinde abzuleiten; hierzu wurde das Fachdezernat für kirchliches Mitgliedschaftsrecht des Nordelbischen Kirchenamts um Klärung gebeten.
Der Hauptbereich 2 sah in seinem Entwurf vor, dass durch diverse Umformulierungen der gesamte Abschnitt 3 (Kirchenmitgliedschaft) wegfallen sollte. Artikel 10 sollte in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 und 2 aufgehen.
Das Nordelbische Kirchenamt schlug vor, dass Absatz 1 zu Absatz 2 eines neuen Artikels 3 werden solle. Die Frage, ob es besser „Gemeindeglied“ oder „Gliedschaft“ heißen sollte, wurde aufgeworfen.
Der Rechtsausschuss kritisierte, dass es in den Überschriften zu Abschnitt 3 und Artikel 10 „Mitgliedschaft“ heiße, während in Absatz 2 „Gliedschaft“ definiert werde – hier bestand noch erheblicher Beratungsbedarf.
Der Kirchenkreis Dithmarschen äußerte, dass, wenn in Absatz 2 von Mitgliedschaft gesprochen werde, in Absatz 1 von Gliedschaft als Zugehörigkeit gesprochen werden sollte. In Absatz 3 werde der Verlust der Mitgliedschaft nicht erwähnt. Die Spannung zwischen dem Verlust der Mitgliedschaft zur lebenslangen Gültigkeit der Taufe sollte zumindest erwähnt werden.
Der Kirchenkreis Nordfriesland sprach sich für einen zusätzlichen Absatz 4 aus: „Die Gliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland verliert, wer sich nach geltendem Recht von ihr getrennt hat. Die Trennung kann rückgängig gemacht werden.“
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg schlug eine neue Formulierung für Absatz 2 vor: „Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Gebiet der Landeskirche wohnen und zu einer ihrer Kirchengemeinden gehören.“, so dass der Artikel gemeindebezogener formuliert wäre. Alternativ könne aber auch Absatz 3 durch den entsprechend umformulierten Artikel 5 Absatz 2 der Verfassung NEK ersetzt werden: „Glieder der Nordelbischen Kirche sind zugleich Glieder einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche, in der Regel derjenigen, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Glieder des Kirchenkreises ihrer Kirchengemeinde.“
Der Fachbereich Hamburg wies auf den Widerspruch hin, dass, wenn alle Getauften Kirchenmitglieder und alle Kirchenmitglieder gleich sind, es eigentlich keine Altersbestimmungen – deren Sinn gleichwohl anerkennt werde – geben dürfte.
Die Steuerungsgruppe entschied sich in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2011 für die Streichung des Klammerzusatzes „Gemeindeglieder“ in Absatz 2.
Der Theologische Ausschuss der VELKD merkte im Oktober 2011 an, dass das Wort „ausschließlich“ in Absatz 2 gestrichen werden sollte, da die Mitgliedschaft in der lutherischen Kirche die Mitgliedschaft in anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich ausschließe. Der Theologische Ausschuss der Verfassunggebenden Synode äußerte in diesem Zusammenhang die Überlegung, die Formulierung „der einen“ zu streichen, entschied sich aber dagegen, da an dieser Stelle ein Lima-Bezug hergestellt werde mit der Taufe als einzigem Sakrament, das die Kirchengemeinde konstituiert.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt (Antrag II-52), dass die Synode die folgende Fassung beschließen möge:
(1) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe und begründet zugleich die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde (Gemeindeglied).
(2) Jedes Gemeindeglied einer Kirchengemeinde ist zugleich Glied des jeweiligen Kirchenkreise und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(3) Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde sind alle getauften Christinnen und Christen, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
(4) Näheres kann ein Kirchengesetz regeln.
Dieser Antrag II-52 wurde mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Angenommen wurden aber die Anträge II-14 und II-15, wonach durchgehend der Begriff „Kirchenmitglied“ durch den Begriff „Gemeindeglied“ zu ersetzen sei.
Das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts äußerte im November 2011 die Überlegung, ob die Überschriften des Abschnitts 3 und des Artikels 9 sowie Artikel 9 Absatz 2 und 3 selbst umformuliert werden müssen.
Der Rechtsausschuss diskutierte in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 erneut über die Formulierung „Mitglieder“ oder „Glieder“. Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Begriff „Gemeindeglieder“ beschlossen, aber tatsächlich seien nicht alle Kirchenglieder Glieder derselben Kirchengemeinde. Absatz 1 beinhalte den theologischen Ansatz, Absatz 2 den weltlichen, beides sollte jedoch mit einem einheitlichen Sprachgebrauch möglichst verbunden werden. Es folgte eine ausführliche Diskussion um die rechtlich korrekte, aber auch theologisch begründete Formulierung, sogar die Entscheidung der Verfassunggebenden Synode wurde infrage gestellt. Die Diskussion wurde vertagt und eine Beratung mit dem Theologischen Ausschuss geplant.
In der folgenden Sitzung des Rechtsausschusses mit dem Theologischen Ausschuss wurde das Thema erneut aufgegriffen, die Problematik, den juristischen Inhalt mit dem theologischen Gehalt zu vereinbaren, bestand fort. Beide Ausschüsse entschieden sich schließlich nach ausführlicher Besprechung, doch wieder den Begriff „Kirchenmitglieder“ zu verwenden.
Im Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts wurde die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ erneut problematisiert: Wenn eine Doppelmitgliedschaft tatsächlich nur mit der Herrnhuter Brüdergemeinde möglich sei, wäre das Wort „ausschließlich“ eher unnötig. Stattdessen könne eine Doppelmitgliedschaft, die gemäß § 1 Absatz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD nicht zulässig sei und von den Gliedkirchen nur ausnahmsweise erlaubt werden könne, auch in der Nordkirche ausdrücklich ausgeschlossen werden, so dass das Wort „ausschließlich“ wiederum überflüssig wäre.
Die Steuerungsgruppe plädierte am 7. Dezember 2011 noch für eine Neuformulierung des Absatzes 3: „Die Mitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“; dies wurde von der Gemeinsamen Kirchenleitung in ihrer Stellungnahme zur 3. Lesung aufgegriffen (Anlage 2 zu Drucksache 4/III).
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 5 der Verfassung NEK lautete:
(1) Glieder der Nordelbischen Kirche sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Gebiet der Nordelbischen Kirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(2) Glieder der Nordelbischen Kirche sind zugleich Glieder einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche, in der Regel derjenigen, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Glieder des Kirchenkreises ihrer Kirchengemeinde.
(3) Die Gliedschaft in der Nordelbischen Kirche verliert, wer sich nach geltendem Recht von ihr getrennt hat.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Die Kirchgemeindeordnung der ELLM regelte in den §§ 5, 6 die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde:
§ 5 Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde
(1) Alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Kirchgemeinde der Landeskirche haben, sind Mitglieder dieser Kirchgemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes.
(2) Die zum Dienst in einer Kirchgemeinde berufenen Theologen und die vollbeschäftigten Mitarbeiter einer Kirchgemeinde sind Mitglieder der Kirchgemeinde ihres Amtssitzes, auch wenn sie außerhalb der Grenzen der Kirchgemeinde wohnen.
§ 6 Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde auf Antrag
Mitglieder einer Kirchgemeinde können nach Maßgabe des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes Mitglieder einer anderen Kirchgemeinde werden.
Artikel 8 der Kirchenordnung PEK enthielt folgende Regelung:
(1) Glieder einer Kirchengemeinde sind alle getauften evangelischen Christen, die im Bezirk der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde begründet ist. Die Verlegung des Wohnsitzes aus einer Kirchengemeinde in eine andere hat den Wechsel der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde zur Folge, soweit nicht besondere abweichende Vorschriften bestehen. Das Gleiche gilt beim Zuzug von Gliedern anderer evangelischer Landeskirchen. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung.
(2) Personen, die nicht Gemeindeglieder sind, können nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens in die Gemeinde aufgenommen werden.
(3) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Regelungen zum Mitgliedschaftsrecht.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

§ 4 KGO, der die Mitgliedschaft regelt, lautet:
(1) Die Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie können auf ihren Antrag Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(2) Mitglieder von Kirchengemeinden anderer Kirchen können aufgrund von zwischenkirchlichen Mitgliedschaftsvereinbarungen Mitglieder von Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden.
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2. Einfache Kirchengesetze

Maßgeblich ist das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl.EKD S. 389, GVOBl. 1977 S. 254). Das entsprechende Zustimmungsgesetz für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wurde am 18. Februar 1978 beschlossen (GVOBl. S. 107). Für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche und die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs ist es durch das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. S. 74; KABl. S. 42) in Kraft getreten.
Die Nordkirche hat das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetz – KMGAEG) vom 4. März 2016 (KABl. S. 134) beschlossen.
Die von der Landessynode nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 zur Erprobung beschlossenen Grundlinien kirchlichen Handelns vom 4. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 582; 2020 S. 26), stellen das geistliche Geschehen (I.), die theologischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen (II.) und die gestaltete Pluralität als Rahmen (III.) bei der Taufe Abendmahl und Kasualgottesdiensten. Sie treffen die Bestimmungen der Nordkirche zur Taufe.
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3. Untergesetzliche Normen

Der Rat der EKD hat die Verordnung zur Durchführung der §§ 7a und 11a Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG-Durchführungs-VO) vom 10. Dezember 2004 (ABl.EKD 2005 S. 1) erlassen.
Zwischen einer Vielzahl von Landeskirchen wurde aufgrund von § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD am 7. Dezember 2005 eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen geschlossen (ABl.EKD S. 571). Die Synode der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat dieser Vereinbarung durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2006 zugestimmt (GVOBl. S. 186). Die Zustimmung für die Pommersche Evangelische Kirche erfolgte durch Gesetzesvertretende Rechtsverordnung (ABl. 2006 S. 28).
Auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gilt außerdem die Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft (KMKMVO) vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62, 115) fort.
Die christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern – darunter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche – haben zur Vereinfachung des Übertritts von einer Kirche zu einer anderen die Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2008 (KABl. 2009 S. 4) geschlossen.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

„Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein“ (Artikel 1 Absatz 6).
Die Mitglieder der Kirchengemeinde werden wie in Artikel 9 Absatz 3 auch an anderen Stellen als „Gemeindeglieder“ bezeichnet (Artikel 21, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 35).
Artikel 10 benennt die Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) regelt die Kirchenmitgliedschaft in Artikel 3 unter der Überschrift „Gliedschaft und Mitgliedschaft“
(1) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
(2) Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde und eines Kirchenkreises. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied werden.
(4) Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. Der Gemeindekirchenrat oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer anderen christlichen Kirche Übertretenden. Die Wiederaufnahme oder der Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.
Artikel 9 der Kirchenverfassung der EKM regelt unter der Überschrift „Kirchengliedschaft und Kirchenmitgliedschaft“:
(1) Die Taufe begründet die Gliedschaft in der einen Kirche Jesu Christi und zugleich die Kirchenmitgliedschaft.
(2) Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindeglied) ist jeder evangelische Christ, der in ihrem Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und weder den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat noch ausschließlich Mitglied einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. Evangelischer Christ im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der in einer Gemeinde getauft ist, in der lutherisches oder reformiertes Bekenntnis gilt oder beide Bekenntnisse nebeneinander oder miteinander vereint gelten.
(3) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes und zur Landeskirche. Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde kann auch unabhängig vom Wohnsitz begründet werden. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. Vereinbarungen über die Kirchenzugehörigkeit mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bedürfen der Zustimmung durch Kirchengesetz.
(4) Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses gehören an Orten mit einer reformierten Kirchengemeinde dieser an. Besteht keine reformierte Kirchengemeinde am Wohnsitz, kann die Zugehörigkeit zu einer reformierten Kirchengemeinde in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erklärt werden.
(5) Durch die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in der Landeskirche besteht zugleich die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
(6) Christen, die in einer anderen christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft getauft worden sind, können in eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen werden.
Artikel 12 regelt dann Austritt und Wiederaufnahme:
(1) Wer den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt, beendet damit die Kirchenmitgliedschaft nach Artikel 9 Absatz 2 und verliert die Zulassung zum Abendmahl sowie alle daraus folgenden kirchlichen Rechte. Eine Trennung von der Kirche durch die Erklärung des Austritts kann die Taufe nicht ungeschehen machen und hebt die in der Taufe zugesprochene Verheißung nicht auf.
(2) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag, aus der Kirche Ausgetretenen seelsorgerlich nachzugehen. Sie lädt sie zur Wiederaufnahme ein.
(3) Die Wiederaufnahme stellt die Kirchenmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wieder her.
(4) Regelungen über die Folgen eines Übertritts in eine andere Kirche bleiben unberührt.
Nach Artikel 13 werden weitergehende Regelungen über die Kirchenmitgliedschaft sowie zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten kirchengesetzlich geregelt.
Die Kirchenverfassung Hannover regelt die Fragen der Kirchenmitgliedschaft in den Artikeln 7 und 8:
Artikel 7 – Grundlagen und Formen der Kirchenmitgliedschaft
(1) Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Gliedern der einen Kirche Jesu Christi und zum allgemeinen Priestertum berufen.
(2) Mitglieder der Landeskirche sind alle Getauften, die evangelisch sind und die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie ausschließlich einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören oder ihre Mitgliedschaft nach geltendem Recht aufgegeben haben.
(3) Jedes Mitglied der Landeskirche ist Mitglied einer Kirchengemeinde. Im Regelfall besteht die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in deren Bereich das Mitglied seine Hauptwohnung hat. Das Mitglied kann sich für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden. Mit der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde ist zugleich die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kirchenkreis verbunden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder zwischenkirchliche Vereinbarung geregelt.
(4) Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in zwei Kirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eröffnet werden.
(5) Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Kirchenmitglieder nach bisher bestehender Ordnung einer einparochial reformierten Kirchengemeinde angehören, sind sie Mitglieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. Unter den gleichen Voraussetzungen können Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehören.
Artikel 8 – Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft
(1) Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers werden
  1. die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Personen, die aus einer anderen evangelischen Kirche in den Bereich der Landeskirche zuziehen und sich nicht einer anderen evangelischen Kirche anschließen,
  3. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche übertreten,
  4. Getaufte, die aus einer Kirche ausgetreten sind oder keiner Kirche angehören und in die Landeskirche aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Landeskirche verliert, wer zu einer anderen Kirche übertritt oder aus der Kirche austritt.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein unterscheidet in § 6 zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Bürgerinnen und Bürgern:
(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.
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4. Weitere rechtsvergleichende Hinweise

Die christlichen Kirchen in Deutschland haben mit der sog. „Magdeburger Erklärung“ vom 29. April 2007 eine Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe getroffen (ABl. EKD 2013 S. 30).