.Erläuterungen
Artikel 130
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Erläuterungen
zu Artikel 130 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 130
Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am Pfingstsonntag, dem 27. Mai 2012, in Kraft.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Als Artikel 129 war die Regelung zum Inkrafttreten im Entwurf zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthalten (Drucksache 5, Seite 68). Im Entwurf zur 2. Tagung war die Regelung in Artikel 132 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 69). Zur dritten Lesung war es dann Artikel 130 (Drucksache 4/III). Das Datum stand von Anfang an fest.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
- „Mit Artikel 129 wird der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung benannt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 87)
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Verfassung der NEK regelte ihr Inkrafttreten zum 1. Januar 1977 in Artikel 122. Sie ist mit Inkrafttreten der Verfassung der Nordkirche außer Kraft getreten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 des Einführungsgesetzes).
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Das Leitungsgesetz der ELLM war nach seinem § 29 am 1. Juli 1972 in Kraft getreten und ersetzte in weiten Teilen die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Mit Inkrafttreten der Verfassung der Nordkirche traten das Leitungsgesetz, die Kirchenkreisordnung, die Propsteiordnung und die Kirchgemeindeordnung mit Ablauf des 26. Mai 2012 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Einführungsgesetzes). Formell nicht außer Kraft gesetzt – tatsächlich aber gegenstandslos geworden – sind die fortgeltenden Regelungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Präambel, §§ 1 bis 4 und §§ 50 bis 56).
Die Kirchenordnung der PEK war am 1. Oktober 1950 in Kraft getreten (Artikel 158 Absatz 1). Sie ist mit Inkrafttreten der Verfassung der Nordkirche außer Kraft getreten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 31 des Einführungsgesetzes).
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
§ 26 Absatz 2 des Fusionsvertrages bestimmt zum Inkrafttreten der Verfassung:
- Die Verfassung der gemeinsamen Kirche tritt an dem in ihr bestimmten Tag in Kraft.
III. Ergänzende Vorschriften
#Normen mit Verfassungsrang
§ 1 Einführungsgesetz bestimmt die Rechtsnachfolge:
- (1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Pommersche Evangelische Kirche bilden mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (im Folgenden Verfassung genannt) gemeinsam die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO bestimmt ihr Inkrafttreten nicht selbst; das Inkrafttreten zum 1. Januar 2004 ergibt sich aus Artikel 27 des Neubildungsvertrages.
Die Kirchenverfassung der EKM nach ihrem Artikel 95 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Die Kirchenverfassung Hannover ist nach ihrem Artikel 87 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
#2. Verweise auf staatliches Recht
Die Landesverfassung Schleswig-Holstein ist unter der Bezeichnung „Landessatzung“ am 12. Januar 1950 in Kraft getreten.
Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 ist gemäß Artikel 80 mit Zusammentritt des neu gewählten Landtages der 2. Wahlperiode am 15. November 1994 endgültig in Kraft getreten.
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist am 1. Juli 1952 in Kraft getreten.
Das Grundgesetz ist nach seinem Artikel 145 Absatz 2 mit Ablauf des Tages der Verkündung [am 23. Mai 1949] in Kraft getreten.