.Erläuterungen
Artikel 119
Erläuterungen
zu Artikel 119 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 119
Finanzierung
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Die Kirchenkreise und die Landeskirche sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der von ihnen errichteten Dienste und Werke.
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Durch Kirchengesetz können die Kirchenkreise und die Landeskirche verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Einnahmen vorzuhalten.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Im Verfassungsentwurf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode war der Inhalt noch in die Regelung der Hauptbereiche integriert. Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 regelte: „Die Landeskirche sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Dienste und Werke“. Absatz 2 lautete: „Durch Kirchengesetz können die Landeskirche und die Kirchenkreise verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen vorzuhalten.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 60)
In dem Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Vorschrift in der endgültigen Fassung in Artikel 120 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 63).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Die Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene werden in Hauptbereiche geordnet. Der Artikel 115 ordnet eine angemessene finanzielle Ausstattung durch die Landeskirche an. Neben der Landeskirche können gemäß Absatz 2 auch die Kirchenkreise durch Kirchengesetz verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen für die Arbeit der Dienste und Werke zur Verfügung zu stellen. Das Finanzgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Gemäß § 5 Finanzgesetz (Teil 5 des Einführungsgesetzes) erhalten die Hauptbereiche einen näher bestimmten Betrag aus dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen. Gemäß § 6 Absatz 1 Finanzgesetz sollen von den Kirchenkreisen für die Dienste und Werke mindestens 10 Prozent der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise zur Verfügung gestellt werden.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 85)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
In der ursprünglichen Formulierung der Grundsätze zum Fusionsvertrag war insbesondere die Festlegung auf die Größe „8 % der Einnahmen“ für die Hauptbereiche nicht unproblematisch, da dieser Wert praktisch Verfassungsrang erhalte, was vor dem Hintergrund des Haushaltsrechts der Synode problematisch sei. Diese Größe sollte als Orientierungspunkt für die Aufstellung des ersten Haushalts verstanden werden, so dass vorgeschlagen wurde, das Wort „anfangs“ vor der Prozentzahl einzufügen (Sitzung der Steuerungsgruppe vom 22. August 2008).
Der Kirchenkreis Eutin schlug einen auf landeskirchlicher und Kirchenkreisebene einheitlichen Mindestanteil des jeweiligen Kirchensteuerbudgets für die Arbeit der Dienste und Werke in Höhe von 5 % und weiteren 5 % für Kontrakte der beiden Ebenen vor (Stellungnahme vom 10. November 2008).
Kiel und Neumünster hinterfragten in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008, welche Einnahmen der gemeinsamen Kirche als Bezugsgröße gemeint seien. Es sei ungerechtfertigt und bereits im System falsch, einen gewissen Prozentsatz für die Dienste und Werke festzuschreiben, wenn gleichzeitig andere Leistungen an die zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern festgeschrieben werden sollten.
Die Kirchenleitung der NEK sagte daraufhin zu, auf folgende Änderung der Formulierung hinwirken zu wollen: „Die Landeskirche weist in ihrem Haushalt den Hauptbereichen (V.2.5) jeweils Budgets zu, deren Gesamtvolumen 66 – 72% vom Anteil der Landeskirche nicht unterschreiten soll. Die jährliche Höhe wird jeweils per Haushaltsbeschluss festgelegt.“
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurde auf Vorschlag der NEK ein neuer Artikel mit der Überschrift Finanzierung eingefügt, der bereits die endgültige Formulierung vorsah.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Eine vergleichbare Vorgängerregelung existierte in der Verfassung der NEK nicht.
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Eine vergleichbare Regelung fand sich auch nicht im Verfassungsrecht der ELLM bzw. der PEK.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
V.4 Finanzierung der Dienste und Werke
V.4.1 Die Landeskirche weist in ihrem Haushalt den Hauptbereichen (V.2.5) jeweils Budgets zu, deren Gesamtvolumen zwischen 66 Prozent und 72 Prozent vom Anteil der Landeskirche betragen soll. Die jährliche Höhe wird jeweils im Haushaltsbeschluss festgelegt.
V.4.2 Die Kirchenkreise stellen einen einheitlichen und festzulegenden Mindestanteil ihres Finanzvolumens für die Arbeit der Dienste und Werke der Kirchenkreise zur Verfügung.
V.4.3 Die Landeskirche und die Kirchenkreise werden jeweils einen festzulegenden Mindestanteil der ihnen zugewiesenen Kirchensteuermittel für Kontrakte (V.3) zur Verfügung stellen.
#III. Ergänzende Vorschriften
#Nach § 5 Finanzgesetz sollen vom landeskirchlichen Anteil an den Einnahmen 55 bis 60 Prozent für die finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Hauptbereichen zur Verfügung gestellt werden. Nach § 6 Absatz 1 Finanzgesetz sollen von den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise mindestens zehn Prozent für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken zur Verfügung gestellt werden.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 123 Absatz 1 erfolgt die Verteilung der Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zwischen den kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe eines Kirchengesetzes. Nach Artikel 123 Absatz 2 sorgen die Kirchenkreise für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Eine entsprechende Vorschrift existiert weder in der Grundordnung der EKBO noch in den Kirchenverfassungen der EKM oder der Landeskirche Hannovers.