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Erläuterungen
zu Artikel 118 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 118
Hauptbereiche

Die Landeskirche sorgt für die Ordnung von Diensten und Werken in Hauptbereichen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 115: Hauptbereiche
(1) Die Landeskirche ordnet die Dienste und Werke in Hauptbereiche. Die Landeskirche sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Dienste und Werke. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Durch Kirchengesetz können die Landeskirche und die Kirchenkreise verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen vorzuhalten.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 60)
Im Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Vorschrift als Artikel 119 in ihrer aktuellen Fassung enthalten. (Drucksache 3/II, Seite 63)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die Dienste und Werke konstituieren sich als Gemeinde Jesu Christi, weil sie ein Ort sind, an dem sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln (Artikel 3). In den Artikeln 112 bis 117 werden die rechtliche Gestalt, die Organisationsform sowie die Beteiligungsmöglichkeiten der Dienste und Werke an den Leitungsgremien der Kirchenkreise und der Landeskirche verfassungsrechtlich geregelt. Alternativ wurde beraten, die Bestimmungen über die Dienste und Werke in die Verfassungsteile über die Kirchengemeinden (Teil 2), die Kirchenkreise (Teil 3) und die Landeskirche (Teil 4) einzugliedern.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 84)
„Die Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene werden in Hauptbereiche geordnet. Der Artikel 115 ordnet eine angemessene finanzielle Ausstattung durch die Landeskirche an. Neben der Landeskirche können gemäß Absatz 2 auch die Kirchenkreise durch Kirchengesetz verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen für die Arbeit der Dienste und Werke zur Verfügung zu stellen. Das Finanzgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Gemäß § 5 Finanzgesetz (Teil 5 des Einführungsgesetzes) erhalten die Hauptbereiche einen näher bestimmten Betrag aus dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen. Gemäß § 6 Absatz 1 Finanzgesetz sollen von den Kirchenkreisen für die Dienste und Werke mindestens 10 Prozent der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise zur Verfügung gestellt werden.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 85)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt für die Regelung der Dienste und Werke im damaligen Artikel 115 war folgende Formulierung: „Die Landeskirche gliedert ihre Dienste und Werke in Hauptbereiche. Die Landeskirche sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung ihrer Dienste und Werke. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ (Stand: 31. Mai 2010)
In der Sitzung der AG Verfassung am 8. Juli 2010 wurde die Verpflichtung zur Finanzierung diskutiert. Zum Teil wurde eine feste Quote für die Dienste und Werke befürwortet, andere sprachen sich gegen eine Verpflichtung aus, damit im Zweifel die Pfarrstellen in den Gemeinden finanziert werden könnten.
Einigkeit herrschte darüber, dass die Sätze 1 und 2 zu einem neuen Absatz 1 umgestellt werden sollten. Die Mehrheit entschied sich außerdem dafür, Absatz 2 die folgende Fassung zu geben: „Durch Kirchengesetz können die Landeskirche und die Kirchenkreise verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Kirchensteuermittel vorzuhalten.“ Der am 7. Juli 2010 beschlossene Entwurf des Finanzgesetzes sah 10 % der Kirchensteuermittel vor.
Die AG Dienste und Werke sprach sich für das Wort „ordnet“ statt „gliedert“ in Absatz 1 aus, da es eine präzisere Beschreibung bot. Die Steuerungsgruppe übernahm diesen Vorschlag in ihrer Sitzung vom 3. September 2010, strich dafür den Absatz 1 Satz 2 und fügte die Regelung wieder in einem Absatz zusammen.
Die AG Theologie sah in dem finanziellen Schutz, der den Diensten und Werken geboten werden sollte, eine Ungleichbehandlung zulasten der Kirchengemeinden, die in den Grundartikeln den Diensten und Werken eigentlich gleichgestellt worden sind. Auch stelle diese Regelung einen Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip dar, weil die Kirchenkreise für ihre Dienste und Werke genauso selbst verantwortlich seien wie für ihre Kirchengemeinden.
Die Nordelbische Kirchenleitung sprach sich entschieden dafür aus, die Fassung vom 8. Juli 2010 mit geringfügigen Änderungen wieder aufzunehmen. Die nachträgliche Veränderung, den vorgeschlagenen Text in den damaligen Artikel 119 Absatz 4 zu verschieben, könne nicht akzeptiert werden. Auch gehöre die Regelung unbedingt zu den Vorschriften über die Hauptbereiche und nicht zu der Finanzverteilung. Der von der Gemeinsamen Kirchenleitung in der Sitzung vom 17. und 18. September 2010 beschlossene Text lautete demnach:
(1) Die Landeskirche ordnet die Dienste und Werke in Hauptbereiche. Die Landeskirche sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Dienste und Werke. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Durch Kirchengesetz können die Landeskirche und die Kirchenkreise verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen vorzubehalten.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassungsgebenden Synode sprach sich die NEK schließlich für die heute gültige Fassung und einen zusätzlichen Artikel für die Regelung der Finanzierung aus; Artikel 40 Absatz 2 sollte dementsprechend gestrichen werden. Die Formulierung „sorgt für die Ordnung“ ließe die tatsächlichen Gegebenheiten erkennen, nämlich dass sich nicht alle Dienste und Werke per Hauptbereichsgesetz in Hauptbereiche ordnen lassen.
Artikel 115 wurde vor dem Hintergrund all dieser Überlegungen noch einmal ausführlich im Rechtsausschuss vom 24. bis 26. Juli 2011 diskutiert. Es wurde schließlich folgender Beschluss einstimmig gefasst: „Der Ausschuss empfiehlt, im Zusammenhang mit Artikel 115 keine Aussagen über eine angemessene finanzielle Ausstattung zu machen, da dies gemäß Artikel 40 Absatz 2 durch die Unterhaltspflicht der Kirchenkreise und gemäß Artikel 73 Absatz 4 durch die Errichtungs- und Unterhaltspflicht der Landeskirche abschließend geregelt ist.“ In der weitergehenden Diskussion fiel die Entscheidung, einen eigenen Artikel zur Regelung der Finanzierung zu schaffen, die systematische Einordnung dieser Vorschrift blieb umstritten. Man einigte sich schließlich auf den letzten Artikel in Teil 5 der Verfassung.
In der Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 kam im Rechtsausschuss noch die eine kritische Nachfrage zu der Formulierung „sorgt“ auf. Auf die Erläuterung, dass unter diese „Sorge“ auch die selbstständigen Dienste und Werke fallen, wurde erwidert, dass die selbstständigen Dienste und Werke nicht einseitig durch die Verfassung oder ein Kirchengesetz geregelt werden könnten. Trotz einer langen Aussprache wurden keine Anträge gestellt, so dass es letztlich beim Formulierungsvorschlag der NEK blieb.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Eine dem Artikel 118 entsprechende Vorschrift war in der Verfassung der Nordelbischen Kirche nicht enthalten.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Sowohl das mecklenburgische als auch das pommersche (Verfassungs-)Recht kannten sog. Einrichtungen und Werke. Eine vergleichbare allgemeine Regelung fand sich jedoch weder im Verfassungsrecht der ELLM noch in der Kirchenordnung PEK.
Artikel 149 der Kirchenordnung PEK regelte:
(1) Die Pommersche Evangelische Kirche fördert die Arbeit an den verschiedenen Gruppen ihrer Glieder, insbesondere an den Männern, den Frauen und der Jugend, und fasst sie zusammen, soweit sie über den Bereich der Kirchengemeinden und Kirchenkreise hinausgeht und zentraler Ordnung bedarf.
(2) Die für diese Arbeit bestehenden Werke, nämlich
  1. das Männerwerk,
  2. das Frauenwerk,
  3. die Jugendarbeit
sind in Leben, Arbeit und Leitung der Pommerschen Evangelischen Kirche einbezogen.
(3) Das Nähere über die Aufgaben und die Gestaltung dieser Werke wird durch Kirchengesetz geregelt. Die Kirchenleitung kann den Werken Richtlinien für ihre Arbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden geben. Dabei ist die Mitarbeit freiwilliger Kräfte zu gewährleisten.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Punkt V. regelt in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag die Dienste und Werke. Unter Punkt V.2.5 findet sich folgende Regelung:
„Die Struktur der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene wird in Hauptbereichen organisiert. Das Nähere regelt ein einheitliches Werkegesetz, dessen Inhalt sich am Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Hauptbereichen kirchlicher Arbeit (GVOBl. 2008 S.110 ff.) orientiert.“
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Teil 1 § 47 EinfG lautet: „Struktur“
(1) Die Struktur der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene wird in Hauptbereichen organisiert.
(2) Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung bleibt die Zuordnung landeskirchlicher Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu den Hauptbereichen bestehen. Abweichend davon werden das Predigerseminar und das Pastoralkolleg dem Dezernat des Landeskirchenamtes zugeordnet, das für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist. Die Zuordnung der übergeleiteten landeskirchlichen Dienste und Werke zu den Hauptbereichen erfolgt durch Beschluss der Gemeinsamen Kirchenleitung.
(3) Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Hauptbereichsleiterinnen und Hauptbereichsleiter sind Hauptbereichsleiterinnen und Hauptbereichsleiter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(4) Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung gilt das Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) fort.
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2. Einfache Kirchengesetze

Für die Nordkirche gilt das neue Kirchengesetz über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) vom 3. November 2017 (KABl. S. 159).
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3. Untergesetzliche Normen

Aufgrund von § 1 Absatz 5 und § 9 Satz 2 Hauptbereichsgesetz hat die Erste Kirchenleitung die Rechtsverordnung über die Ausübung der Aufsicht und die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Hauptbereiche (Hauptbereichsverordnung − HBVO) vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 242) verordnet.
Zwischen der Nordkirche und dem Evangelischen Presseverband Norddeutschland GmbH wurde am 11. Oktober 2013 ein Vertrag über die innere Ordnung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 6) geschlossen (KABl. S. 414).
Mit den Diakonischen Werken besteht ein Vertrag über die Wahrnehmung von gemeinsamen diakonischen Aufgaben und die Zusammenarbeit vom 15. November 2018 (KABl. 2019, S. 29, 195).
Zwischen der Nordkirche, dem Zentrum für Mission und Ökumene (ZMÖ) und den Diakonischen Werken Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wurde der Vertrag über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene vom 14. November 2019 (KABl. S. 563) geschlossen.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Nummer 2 gehören der Kammer für Dienste und Werke siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Landeskirche an, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden, sowie gemäß Nummer 3 die als Leiterin bzw. Leiter oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereichs bestellte Personen.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 94 Grundordnung EKBO: Kirchliche Einrichtungen
(1) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben kann die Landeskirche für einzelne Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist, Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen schaffen. Die Werke und Arbeitsstellen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Sie sind Bestandteil der Kirche, ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Das Nähere, insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen für die Zuordnung zur Kirche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
(3) Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbstständig.
Artikel 77 Kirchenverfassung EKM: Aufgaben und Handlungsfelder
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags unterhalten die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbstständige Dienste, Einrichtungen und Werke. Darüber hinaus können rechtlich selbstständige Arbeitsbereiche als kirchliche Einrichtungen und Werke anerkannt werden. Sie sind ungeachtet ihrer Rechtsform Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche und an deren Auftrag und Ordnung gebunden.
(2) Solche Dienste, Einrichtungen und Werke bestehen insbesondere für Gottesdienst und Verkündigung, den Dienst der Seelsorge, für die Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung, für die diakonischen, missionarischen und ökumenischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich von Kirchenmusik, Erziehung, Bildung und Publizistik. Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche.
(3) Diakonische Einrichtungen und Werke haben teil am Auftrag der Kirche. Sie arbeiten im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zusammen. Sein Leiter wird von der Landessynode gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. Die Dienstbezeichnung ist „Oberkirchenrätin“ beziehungsweise „Oberkirchenrat“.
Artikel 78 Kirchenverfassung EKM: Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke
(1) Die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche und sind deren Leitungsorganen verantwortlich.
(2) Sie stimmen ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab und nehmen sie in gemeinsamer Verantwortung wahr.
(3) Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz, die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste, Einrichtungen und Werke unterbreitet sie dem Landeskirchenrat Vorschläge für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus ihrer Mitte in die Landessynode.
(4) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung rechtlich selbstständiger Arbeitsbereiche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 61 Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers: Einrichtungen und Werke
(1) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche können die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten.
(2) Die Landeskirche ist Trägerin von Einrichtungen, die
  1. für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben wahrnehmen,
  2. der Begleitung und Unterstützung des kirchlichen und gemeindlichen Lebens dienen oder
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Begleitung von Mitarbeitenden sorgen.
(3) Die Landeskirche kann Einrichtungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Landeskirchen oder mit gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen errichten.