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Verwaltungsvorschrift
über die Vergabe der Mittel des
Fonds Kirche und Tourismus
(Tourismusfondsverwaltungsvorschrift – TFondsVwV)

Vom 11. August 2025

(KABl. 2025 A Nr. 109 S. 260)

Vollzitat:
Tourismusfondsverwaltungsvorschrift vom 11. August 2025 (KABl. 2025 A Nr. 109 S. 260)
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Zuwendungszweck

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1.1

1Die Landeskirche gewährt aufgrund des Haushaltsbeschlusses Nummer 5 der Landessynode vom 22. bis 23. Februar 20241# als Zuwendungen zur Förderung der Arbeit der Kirche im Tourismus in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zu insgesamt 4,5 Millionen Euro aus den die Haushaltsplanung 2024 und gegebenenfalls 2025 übersteigenden Kirchensteuereinnahmen. 2Diese werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift vergeben.
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1.2

1Der Fonds Kirche und Tourismus wird für bis zu zehn Jahre für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis längstens zum 31. Dezember 2034 gebildet. 2Die Laufzeit steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.
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2. Gegenstand der Förderung

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2.1

1Gefördert werden neue oder bestehende Maßnahmen und Projekte zur Verstärkung und Profilierung der Arbeit für Kirche und Tourismus. 2Schwerpunkte der Förderung sind dabei Vorhaben, die kirchliche Inhalte mit touristischer Relevanz verbinden und
a.
das kirchliche Proprium auf eine einladende und profilbildende Weise erkennbar machen oder
b.
den direkten Kontakt mit Gästen stärken oder
c.
auf nachhaltige Wirksamkeit abzielen.
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2.2

Die Maßnahmen und Projekte müssen ein angemessenes Verhältnis von Mitteleinsatz und Zahl der Gäste, mit denen man in Kontakt treten möchte, aufweisen.
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2.3

Die Förderung von kirchengemeinde-, kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten ist zulässig.
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3. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Kirchenkreise und ihre jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche. 2Die Kirchenkreise leiten Zuwendungen, die nach 5.2 für Kirchengemeinden oder ihre Verbände bestimmt sind, an diese weiter.
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4. Umfang der Zuwendung

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4.1

Gefördert werden Projekte und Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent des Gesamtaufwands, maximal jedoch mit 50 000 Euro je Antragsberechtigten und Jahr.
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4.2

1Zuwendungen zur Refinanzierung bereits vorhandener Personalstellen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 2Im Ausnahmefall kann eine Refinanzierung erfolgen, wenn mit der Personalstelle eine umfassende inhaltliche Neuausrichtung verbunden ist. 3Maßnahmen oder Projekte, die die inhaltliche Neueinrichtung von Personalstellen einschließen, können bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren gefördert werden.
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4.3

1Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und Teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung. 2Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
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5. Verfahren

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5.1

Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise und deren jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche.
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5.2

1Kirchengemeinden und ihre Verbände können für Projekte und Maßnahmen beim jeweils zuständigen Kirchenkreis Vorschläge einreichen. 2Der Kirchenkreis entscheidet über die Aufnahme in einen Antrag des Kirchenkreises an das Landeskirchenamt. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in die Antragsliste besteht nicht.
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5.3

Den Antragsberechtigten und den Kirchengemeinden wird empfohlen, vor Antragstellung bzw. Einreichung eines Vorschlags eine Beratung bei der Fachstelle Kirche und Tourismus im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzuholen.
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5.4

In den Fällen von kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten sind gleichlautende Anträge der beteiligten Kirchenkreise und Hauptbereiche erforderlich.
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5.5

1Für Anträge ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden. 2Anträge können jederzeit gestellt werden. 3Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Vergabeausschusses beim Landeskirchenamt eingegangen sein. 4Die Termine der Sitzungen des Vergabeausschusses sowie das Antragsformular werden den Antragsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
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5.6

1Der Antrag ist an das Landeskirchenamt zu richten. 2Es entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid.
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6. Vergabeausschuss

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6.1

1Zu seiner Beratung richtet das Landeskirchenamt einen Vergabeausschuss ein. 2Der Vergabeausschuss berät bis zu zweimal jährlich über die Vergabe von Zuwendungen und legt dem Landeskirchenamt einen Vorschlag vor.
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6.2

Der Vergabeausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
a.
jeweils ein Mitglied aus jedem Sprengel, das durch den Finanzbeirat berufen wird,
b.
ein Mitglied aus der Mitte des Finanzausschusses, das von diesem berufen wird,
c.
ein Mitglied, das von dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes benannt wird und das dem Bereich Wirtschaft oder tourismusbezogenen Forschung zuzuordnen ist und
d.
ein Mitglied, das von der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche aus seiner Mitte berufen wird.
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6.3

Die Amtszeit der Mitglieder des Vergabeausschusses beträgt sechs Jahre.
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6.4

Die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde und ein Mitglied des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts nehmen beratend an den Sitzungen des Vergabeausschusses teil.
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6.5

Die Geschäftsführung für den Vergabeausschuss liegt beim Landeskirchenamt.
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7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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7.1

1Die Antragstellenden legen dem Landeskirchenamt nach Abschluss des Projekts oder der Maßnahme einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel und eine Endabrechnung vor. 2Nicht verbrauchte Mittel sind dem Fonds wieder zuzuführen.
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7.2

Für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen gelten §§ 36 bis 38 VVZG-EKD.
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8. Auflösung des Fonds

Nach dem Ende der Laufzeit des Fonds werden die verbleibenden Mittel anteilig an die Kirchenkreise und die Landeskirche zurückgeführt.
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9. Inkrafttreten

1Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2#
2Die Grundsätze über die Vergabe der Mittel des Fonds für Kirche und Tourismus (Vergabegrundsätze) vom 22. August 2014 in der Fassung des Beschlusses der Ersten Kirchenleitung vom 13./14. November 2015 werden zu diesem Zeitpunkt außer Anwendung gestellt.

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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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