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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
| Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
| Datum: | 20.11.2023 |
| Aktenzeichen: | NK-VG I 8/2022 |
| Rechtsgrundlage: | § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 VerfVwGG, Artikel 45 Absatz 2 Verfassung |
| Vorinstanzen: | Parallelverfahren zu NK-VG I 6/2022, NK-VG 8/2022 und NK-VG 15/2022; vgl. auch Urteil vom 16.05.2022 NK-VG I 6/2020; anhängig: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD RVG 3/2024 |
| Schlagworte: |
Leitsatz:
1. Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung räumt grundsätzlich nur der Synode selbst ein – dann ggf. auch im Wege des Organstreits geltend zu machendes – Recht auf Information, auf Beratung und Beschlussfassung ein, wobei diese Ansprüche sich auch gegen jedes weitere Organ des Kirchenkreises richten können.
2. In § 7 VerfVwGG ist ein numerus clausus der statthaften Verwaltungsgerichtsverfahren festgelegt, unter denen ein „einfachgesetzliches“ Organstreitverfahren nicht auftaucht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Synodalin des Kirchenkreises A mit ihrer zunächst gegen den vormaligen Propst D gerichteten Klage die Feststellung, dass bestimmte Inhalte eines Rundschreibens des Beklagten unzulässig gewesen seien und – hilfsweise – der Beklagte verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass der Kirchenkreisrat Fragen der Klägerin zu bestimmten Themenbereichen beantworte.
Die Einzelheiten zu den Beanstandungen der Klägerin ergeben sich aus ihren unten angeführten Anträgen.
Nach Ausscheiden des zunächst beklagten Propstes D aus diesem Amt vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sich der Rechtsstreit nicht erledigt habe, sondern Beklagter der jeweilige Amtswalter – bis zur Neuwahl und Amtseinführung eines neuen Propstes also der Propst der Propstei E, Herr F, sei.
Ihre Anträge seien als Organklage zulässig, verletzt habe der Beklagte ihr subjektives Recht als Synodalin, Fragen an den Kirchenkreisrat zu stellen, die von diesem dann auch beantwortet werden müssten.
Die Klägerin beantragt,
- 1. festzustellen, dass der Beklagte nicht in einem Rundschreiben an alle Synodalen und stellvertretenden Synodalen behaupten durfte,a. weder der Kirchenkreisrat noch andere Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises seien zur Antwort auf die von der Klägerin in der Öffentlichkeit der Synode am 15.06.2022 gestellten Fragen verpflichtet,b. eine Synodale könne dem Kirchenkreisrat keine Fristen setzen,c. über Teile der am 15.06.2022 erfragten Sachverhalte sei bereits mehrfach oder wiederholt berichtet worden,d. die Klägerin handele gegenüber dem Kirchenkreisrat oder anderen Organen und Einrichtungen des Kirchenkreises exzessiv.2. festzustellen, dass der Beklagte nicht in einem Rundschreiben an alle Synodalen und stellvertretenden Synodalen implizit behaupten durfte, die Klägerin habe als Synodale gegenüber dem Kirchenkreisrat oder anderen Organen und Einrichtungen des Kirchenkreises kein Fragerecht, weil sie als Einzelne kein einklagbares Auskunftsrecht habe.3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass der Kirchenkreisrat Fragen der Synodalen der Propstei G Frau H, die aus dem verfassungsrechtlich zugewiesenen Kompetenzbereich der Synode stammen, beantwortet.
- die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Auch vorliegend fehlt der Klägerin für die gem. §§ 3 Abs. 1, 4 VerfVerwGG grundsätzlich statthafte Organklage die Klagebefugnis.
Mit den angebrachten Anträgen erstrebt die Klägerin jeweils die Feststellung, dass bestimmte Erklärungen des Propstes D, betreffend die Einforderung von Informationen durch die Klägerin, unzulässig gewesen seien, hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte auf die Beantwortung von Fragen der Klägerin an den Kirchenkreis hinwirken müsse – erneut (wie in den Parallelverfahren NK-VG I 5, 6 und 15/2022) geht es somit um ein von der Klägerin aus ihrer Stellung als Synodalin abgeleitetes Recht, von der Kirchenkreisverwaltung bestimmte Informationen zu verlangen.
Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach die insoweit allein als Grundlage eines subjektiven Rechts auf Auskunft in Betracht kommende verfassungsrechtliche Norm, nämlich Art. 45 Abs. 2 S. 2 Verf-Nordkirche die entsprechende Befugnis ausschließlich der Synode als solcher, nicht aber dem einzelnen Synodalen zuwendet; insoweit wird auf die ausführliche Begründung in Sachen NK-VG I 5/2022 (Urteil vom gleichen Tage wie vorliegend) Bezug genommen.
Weiter hält die Kammer – ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ausführungen im vorgenannten Urteil – daran fest, dass eine „einfachgesetzliche“ Organklage nach § 7 VerfVwGG von vornherein nicht eröffnet ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 22 Abs. 1 KiGG). Eine Auslagenerstattung nach § 6 VerfVwGG i. V. m. § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach dem Ausgang des Verfahrens nicht angezeigt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Dr. Kuhl-Dominik | |
(Präsident und Vorsitzender Richter) |
Panten | |
(Rechtskundiger Richter) |
Dr. Spiegelhalder | |
(Rechtskundige Richterin) |
Waack | |
(Ordinierter Richter) |
Dr. Pfaff | |
(Nichtordinierter Richter) |