.Erläuterungen
Artikel 59
Erläuterungen
zu Artikel 59 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 59
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien
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1 Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. 2 Die Betroffenen sind vorher zu hören. 3 Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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1 Bei Auflösung einer Verbandsversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes. 2 Mitglieder des Verbandsvorstandes können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
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1 Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen oder Verbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. 2 Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. 3 Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden. 4 Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. 5 Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.
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1 Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechtes einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung oder einen Verbandsvorstand zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 57: Auflösung kirchengemeindlicher Gremien; Beauftragte
- (1) Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände sowie Regionalversammlungen und Regionalverbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
- (2) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung bzw. einer Regionalversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes bzw. Regionalverbandsvorstandes. Mitglieder der Vorstände können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
- (3) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen und Verbandsvorständen sowie Regionalversammlungen und Regionalverbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.
- (4) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechtes einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung, einen Verbandsausschuss, eine Regionalversammlung oder einen Regionalverbandsausschuss zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- (5) Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 32)
Im Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Vorschrift in Artikel 60 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 34). Gestrichen wurden die Regionalversammlung und der Regionalverbandsvorstand, ergänzt wurde in Absatz 3 ein neuer Satz 3 („Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden.“)
Im Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode erfolgten redaktionelle Korrekturen in den Absätzen 2 und 4 des Artikels 59 (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Zu der Regelung in Artikel 57 Absatz 3 besteht noch Beratungsbedarf, weil das Herabsinken der Anzahl der Mitglieder der genannten Gremien unter die Hälfte der gesetzlichen Anzahl zur Beschlussunfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 7 führt. Für die Zusammensetzung des Kirchenkreisrates ist auf die für alle kirchlichen Gremien geltenden Bestimmungen des Artikel 7 zu verweisen, so dass in Kirchenkreisen mit einer größeren Anzahl von Pröpstinnen und Pröpsten entsprechend viele ehrenamtliche Mitglieder zu wählen sind, um die Mehrheit der Ehrenamtlichen sicherzustellen.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh im Mai 2010 lautete für den damaligen Artikel 55, mit Bearbeitung der Textgruppe in Absatz 5:
- (1) Der Kirchenkreisvorstand kann Kirchenvorstände, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände sowie Regionalversammlungen, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
- (2) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung bzw. einer Regionalversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstands bzw. Regionalverbandsvorstands. Mitglieder der Vorstände können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
- (3) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchenvorständen, Verbandsversammlungen und Verbandsvorständen sowie Regionalversammlungen und Regionalverbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechts festgesetzten Anzahl, so kann der Kirchenkreisvorstand (unverzüglich) zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Der Kirchenkreisvorstand setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.
- (4) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechts einen Kirchenvorstand, eine Verbandsversammlung, einen Verbandsausschuss, eine Regionalversammlung oder einen Regionalverbandsausschuss zu bilden, so kann der Kirchenkreisvorstand zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- (5) Für die nach Maßgabe des Kirchenrechts errichteten Dienste und Werke (Anm.: statt Einrichtungen im Entwurf Prof. Dr. Unruh) der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten Absatz 1 und 3.
Die Begrifflichkeiten waren im Entwurf vom 2. Juni 2010 bereits an die endgültige Terminologie angepasst, weitere Änderungen wurden vorgenommen:
- (1) Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände sowie Regionalversammlungen und Regionalverbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
- (2) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung bzw. einer Regionalversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes bzw. Regionalverbandsvorstands. Mitglieder der Vorstände können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
- (3) Sind die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen und Verbandsvorständen sowie Regionalversammlungen und Regionalverbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechts festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.
- (4) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechts einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung, einen Verbandsausschuss, eine Regionalversammlung oder einen Regionalverbandsausschuss zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- (5) Für die nach Maßgabe des Kirchenrechts errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten Absatz 1, 3 und 4 entsprechend.
Absatz 3 Satz 1 stellte dabei eine Abweichung von der Beschlusslage in der AG Verfassung dar, weil bei Herabsinken der Anzahl der Mitglieder auf die Hälfte oder darunter die Beschlussfähigkeit nach Artikel 7 Absatz 6 nicht mehr gegeben sein kann. Der Rechtsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010, diese Regelung noch einmal anzusehen, wenn das Wahlrecht vorläge. Der Begriff „Beauftragtengremium“ wurde als missverständlich angesehen im Zusammenhang mit der Neubildung des jeweiligen Gremiums, so dass stattdessen für „Beauftragte“ gestimmt wurde. Absatz 5 lautete: „Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes […]“
Anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, nach „verletzen“ zu ergänzen „nach mehrfacher Mahnung und dem Versuch der Anhörung aller Betroffenen“ (Antrag 133).
Die NEK sprach sich in ihrer Stellungnahme dafür aus, die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen. Außerdem sollte in Absatz 3 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt werden: „Mitglieder der Gremien im Sinne des Absatzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden.“
Aus dem Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde Sicher kam der Vorschlag, Absatz 3 folgendermaßen zu ergänzen: „Sinkt die Zahl der Mitglieder […] oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so muss die Kirchengemeinde eine Kirchengemeindeversammlung einberufen. Wenn in deren Ergebnis keine weiteren Kandidaten für das Amt eines Kirchenältesten für den Kirchengemeinderat gefunden werden konnten, (dann Fortsetzung im Text) […] so bestellt der Kirchenkreisrat […]“ Der Kirchengemeinderat war der Ansicht, dass das demokratische Recht der Kirchengemeinden, eine Gemeindeversammlung „in wichtigen Angelegenheiten der Kirchgemeinde wie des kirchlichen Lebens überhaupt“ gemäß § 55 KGO-ELLM erhalten bleiben müsse, auch weil dies die Verantwortung aller in einer derartigen Situation deutlich mache und stärke.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde die Abgrenzung von „Ergänzung“ des Kirchengemeinderats nach Wahlrecht und „Neubildung“ gemäß Verfassung erläutert. Es wurde beschlossen, als Folgeänderung des damaligen Artikels 38 in Artikel 57 die Regelungen zum Regionalverband zu streichen.
Das Nordelbische Kirchenamt wiederholte die Anregung, in Absatz 2 Satz 2 zur sprachlichen Glättung die Abkürzung „bzw.“ durch „oder“ zu ersetzen, und schlug für Absatz 3 eine Regelung dem Absatz 2 Satz 2 entsprechend vor. Der Antrag 133 fand keine Zustimmung, da ein gestuftes Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche.
Die Kirchenleitung der ELLM regte die in dem Antrag 133 vorgeschlagene Änderung für die Kirchengemeindeordnung an, wobei der Verfassungstext nicht geändert werden sollte (2. Juli 2011).
Die Steuerungsgruppe bat die Redaktionsgruppe am 21. Juli 2011, den verwendeten Terminus „beauftragte“ zu überprüfen. In Absatz 3 wurde der von der NEK vorgeschlagene Satz 3 eingefügt. In Absatz 4 sollten die Begriffe „Regionalversammlung“ und „Regionalverbandsausschuss“ durch die Redaktionsgruppe angepasst werden.
Die Redaktionsgruppe schlug dementsprechend vor, den Begriff „Beauftragte“ aus der Überschrift zu streichen. Die restliche Begriffsverwendung sollte jedoch nicht verändert werden, weil die Gefahr einer Verwechslung der Beauftragten im Sinne dieser Vorschrift mit anderen Beauftragungen sehr gering sei.
Das Wort „Verbandsausschuss“ war noch durch das Wort „Verbandsvorstand“ zu ersetzen, so ein Hinweis aus dem Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts.
Der Rechtsausschuss stellte in der Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 fest, dass die Regelung auch zur jetzigen Kirchenregion gemäß Artikel 39 passe.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 37
#- (1) 1 Der Kirchenkreisvorstand kann Kirchenvorstände sowie Verbandsausschüsse und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden, wenn sie beharrlich ihre Pflichten versäumen, auflösen und Beauftragte bestellen, die die Rechte und Pflichten des aufgelösten Gremiums bis zu dessen Neubildung wahrnehmen. 2 Die Beteiligten sind anzuhören. 3 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
- (2) 1 Wird die Verbandsvertretung eines Kirchengemeindeverbandes aufgelöst, so endet damit gleichzeitig die Amtszeit des Verbandsausschusses. 2 Die Mitglieder des Verbandsausschusses können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
- (3) 1 Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchenvorständen sowie Verbandsausschüssen und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, so bestellt der Kirchenkreisvorstand unverzüglich ein Beauftragtengremium. 2 Mit der Beauftragung endet das Amt der verbliebenen Mitglieder. 3 Das Beauftragtengremium nimmt die Rechte und Pflichten des jeweiligen Gremiums wahr. 4 Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über den Zeitpunkt der Neuwahl für die laufende Wahlperiode. 5 Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neuwahl ausgeschlossen.
- (4) 1 Gelingt es nicht, einen Kirchenvorstand, den Verbandsausschuss oder die Verbandsvertretung eines Kirchengemeindeverbandes nach dem durch kirchliche Ordnung vorgeschriebenen Verfahren zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisvorstand an ihrer Stelle ein Beauftragtengremium. 2 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- (5) 1 Sind aus anderen als den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Gründen Kirchenvorstände sowie Verbandsausschüsse und Verbandsvertretungen von Kirchengemeindeverbänden nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen, so bestellt der Kirchenkreisvorstand ein Beauftragtengremium, das bis zum Wegfall der Behinderung die Rechte und Pflichten für das jeweilige Gremium wahrnimmt. 2 Mit der Beauftragung ruht das Amt der Mitglieder des jeweiligen Gremiums.
- (6) Für die Gremien der durch kirchliche Ordnung zustande gekommenen Dienste und Werke gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
§ 28 der Kirchgemeindeordnung ELLM bestimmte:
- 1 Wenn ein Kirchgemeinderat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder sie in gröblicher Weise verletzt, kann der Oberkirchenrat ihn nach Anhören des Kirchenkreisrats auflösen und dem nachweisbar schuldigen Kirchenältesten die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. 2 Zuvor hat der Oberkirchenrat dem Kirchgemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Neubildung des Kirchgemeinderats erfolgt nach § 25.
Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Kirchenordnung PEK bestimmte:
- Wenn ein Gemeindekirchenrat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert, kann die Kirchenleitung ihm nach Anhörung des Kreiskirchenrates die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.
Da damit die Ämter der Ältesten enden, bestimmte Absatz 2 Satz 1:
#- Bis zu einer Neuwahl von Ältesten hat der Kreiskirchenrat die Aufgabe des Gemeindekirchenrates einem anderen Gemeindekirchenrat oder Bevollmächtigten zur Wahrnehmung zu übertragen; diese haben dafür zu sorgen, dass möglichst bald wieder Älteste gewählt werden.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze enthalten keine Bestimmungen zur Auflösung kirchengemeindlicher Gremien oder zur Einsetzung von Beauftragten.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
§ 18 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung beschreibt allgemein die Pflichten der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
§ 92 Kirchengemeindeordnung wiederholt zur Auflösung kirchengemeindlicher Gremien den Wortlaut des Artikels 59.
§ 93 KGO regelt die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates durch Beschluss des Kirchenkreisrates wenn diese ihre Amtspflichten erheblich verletzten (dazu wird auf Artikel 1 Absatz 7 verwiesen) oder an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert sind.
#2. Einfache Kirchengesetze
Nach § 34 Absatz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz (KGRWG) vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) legen die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats folgendes Gelöbnis ab:
##- „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchengemeinderats gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für die Leitung der Kirchengemeinde, den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 6 Absatz 8 bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder.
Artikel 90 regelt die Auflösung von Gremien auf Ebene der Kirchenkreise durch die Kirchenleitung und verweist dazu wieder auf Artikel 59.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 21 Grundordnung EKBO regelt unter der Überschrift „Pflichtverletzungen“, Befugnisse des Kirchenkreisrates gegenüber einzelnen Mitgliedern:
- 1 Älteste, die ihre Pflicht beharrlich versäumen oder der Gemeinde trotz Ermahnung durch die Superintendentin oder den Superintendenten wiederholt Ärgernis geben, können durch den Kreiskirchenrat aus dem Ältestenamt entlassen werden. 2 Der Kreiskirchenrat hört zuvor den Gemeindekirchenrat und die Älteste oder den Ältesten; er soll auch den Gemeindebeirat hören. 3 Gegen die Entlassung aus dem Ältestenamt ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung möglich. 4 Eine erneute Wahl des oder der Ältesten in den Gemeindekirchenrat ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens nach dieser Wahl möglich.
Artikel 26 Grundordnung EKBO regelt unter der Überschrift „Pflichtverletzung, Bevollmächtigte“ Befugnisse der Kirchenleitung gegenüber dem Gremium:
- (1) 1 Wenn ein Gemeindekirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Gemeindekirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, kann die Kirchenleitung den Gemeindekirchenrat auflösen. 2 Damit enden die Ämter der Ältesten. 3 Vor der Auflösung sind der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat zu hören. 4 Eine erneute Wahl der Ältesten in den Gemeindekirchenrat ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens nach dieser Wahl möglich. 5 Der Kreiskirchenrat kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
- (2) Bis zur Bestellung neuer Ältester überträgt der Kreiskirchenrat die Aufgaben des Gemeindekirchenrates einem Bevollmächtigtenausschuss oder dem Gemeindekirchenrat einer anderen Kirchengemeinde oder nimmt sie selbst wahr, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
- (3) 1 Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gemeindekirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist. 2 Das Gleiche gilt für neu gebildete Kirchengemeinden.
Artikel 29 Kirchenverfassung EKM sieht bei „Pflichtverletzungen des Gemeindekirchenrates oder von Kirchenältesten“ Befugnisse des Landeskirchenamtes bzw. des Kreiskirchenrates vor:
- (1) 1 Wenn ein Gemeindekirchenrat die Erfüllung seiner Pflichten beharrlich vernachlässigt oder verweigert, kann er im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat durch das Landeskirchenamt aufgelöst werden. 2 Bis zur Neubildung werden die Rechte des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat oder durch von ihm Bevollmächtigte wahrgenommen.
- (2) 1 Wegen Pflichtversäumnissen oder unwürdigen Verhaltens kann der Kreiskirchenrat Kirchenältesten eine Ermahnung erteilen, in schweren Fällen das Mandat entziehen. 2 Er kann ihnen für die nächstfolgende Wahlperiode die Wählbarkeit zu Organen der kirchlichen Selbstverwaltung entziehen. 3 Gegen die Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig.
Artikel 23 Absatz 5 Kirchenverfassung Hannover regelt nur die Vertretung eines Kirchenvorstandes bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit:
- (5) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nehmen der Kirchenkreisvorstand oder von ihm Bevollmächtigte längstens bis zur allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vertretungsweise wahr.
Die Auflösung des Kirchenvorstandes wegen Pflichtverletzung ist nicht in der Kirchenverfassung, sondern in § 72 Kirchengemeindeordnung geregelt.
#3. Verweise auf staatliches Recht
§ 44 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ermöglicht die Auflösung der Gemeindevertretung durch das Innenministerium
- (1) Das Innenministerium kann eine Gemeindevertretung auflösen,
- wenn sie dauernd beschlussunfähig ist,
- wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder
- wenn durch Gebietsänderung die bisherige Einwohnerzahl einer Gemeinde um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.
Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen. - (2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.
§ 127 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ermöglicht die Bestellung von Beauftragten durch die Kommunalaufsicht:
- Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 122 bis 125 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.