.Erläuterungen
Artikel 60
Erläuterungen
zu Artikel 60 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 60
Zusammensetzung
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Dem Kirchenkreisrat gehören an:
- die Pröpstinnen und Pröpste sowie die bzw. der nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 2 zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor;
- weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. 2 Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
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3
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Im Übrigen werden die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Kirchenkreisrates durch Kirchenkreissatzung bestimmt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Die Vorschrift war als Artikel 58 im Entwurf der Verfassung zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode bereits im Wesentlichen in ihrer endgültigen Form enthalten (Drucksache 5, Seite 33). Der Verweis umfasste auch im Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode noch zwei Artikel, nämlich auch auf den Artikel über die pröpstliche Stellvertretung (Artikel 61: Drucksache 3/II, Seite 35).
Der Verweis auf Artikel 68 entfiel im Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu der Zusammensetzung des Kirchenkreisrats.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf der Vorschrift von Prof. Dr. Unruh aus dem Mai 2010 lautete:
„Artikel 56: Zusammensetzung
- (1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Pröpstinnen und Pröpste sowie die bzw. der nach Artikel 43 Absatz 1 Nummer 2 zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor;
- weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren und ein Mitglied aus der Gruppe der nichtordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung sind nicht wählbar.
- (3) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
- (4) Im Übrigen werden die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes durch Kirchenkreissatzung bestimmt.“
Noch nicht geregelt war in dieser Fassung die Reihenfolge der Stellvertretung.
Bereits in der Fassung vom 31. Mai 2010 wurde der Begriff „Kirchenkreisrat“ statt „Kirchenkreisvorstand“ verwendet.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde folgender Antrag (66/19) gestellt: „Absatz 2 [Nummer 2] soll heißen: „2. weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen, ein Mitglied aus der Gruppe der nicht ordinierten Mitarbeiterinnen […] sowie ein Mitglied aus dem Bereich der Dienste und Werke.““ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „die Dienste und Werke ein wesentlicher Bereich des vom Kirchenkreis gestalteten Lebens und zugleich eine wichtige ‚Kontaktfläche‘ in die Gesellschaft hinein seien“, weshalb mindestens ein Fachvertreter aus diesem Bereich auch im Kirchenkreisrat vertreten sein sollte. Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurde in der Arbeitsgruppe die Ansicht vertreten, dass dem Antrag nicht gefolgt werde, weil die Pastoren und Mitarbeitenden bereits vertreten seien.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, dass in Absatz 1 Nummer 2 die Worte „nicht ordinierten“ gestrichen werden sollten.
Der Rechtsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011 intensiv mit dieser Regelung, wobei auch die fehlende Vertretung der Diakonie angesprochen wurde. Es wurde hierzu jedoch auch angemerkt, dass diese durch die pröpstlichen Ämter bereits vertreten seien. Als entscheidend wurde hervorgehoben, dass Lobbyismus und Repräsentationsaufgaben nicht in den Kirchenkreisrat gehörten, hier ginge es ausschließlich um Sach- und Leitungskompetenz. Die theologische Kompetenz sei durch die Pröpste und die gezielte Wahlentscheidung der Synode sichergestellt. Änderungen in der Synodalzusammensetzung dürften jedoch nicht zwingend auf den Kirchenkreisrat übertragen werden. Es wurde teilweise gefordert, die Zusammensetzung des Kirchenkreisrats gar nicht in der Verfassung, sondern in den Kirchenkreissatzungen zu regeln. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag, die Zusammensetzung des Kirchenkreisrats nur nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung zu bestimmen, knapp abgelehnt. Der Rechtsausschuss beschloss, zu empfehlen, in Artikel 58 Absatz 1 Nummer 2 die Anzahl und die Zusammensetzung der „weiteren Mitglieder“ des Kirchenkreisrats nur durch Kirchenkreissatzung festzulegen. Weiter empfahl der Ausschuss, in Artikel 58 Absatz 1 neu zu formulieren: „Dem Kirchenkreisrat gehören an 1. die Pröpstinnen und Pröpste und die bzw. der nach Artikel 44 Absatz 3 Nummer 2 zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor sowie 2. weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, deren Anzahl und Zusammensetzung in der Kirchenkreissatzung festgelegt werden.“
Das Nordelbische Kirchenamt wiederholte die Anregung, in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „nicht ordinierten“ zu streichen, damit die Terminologie angeglichen werde. Zum Antrag 66/19 äußerte das NKA, dass es sich um eine politische Grundsatzentscheidung handele. Ein Abweichen von der angezeigten Praxis werde nicht empfohlen. Die Zahlenverhältnisse zwischen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen seien zu beachten.
Der Hauptbereich 5 schlug vor, in Absatz 1 Ziffer 2 einzufügen: „gewählte Mitglieder, in gleicher Anzahl Männer und Frauen, darunter ein Mitglied […]“, da Artikel 7 Absatz 6 zu beachten sei.
Der Kirchenkreis Rantzau-Müsterdorf teilte mit, dass die Synode einen Ausschluss von Pastorinnen und Pastoren in Pfarrstellen des allgemeinkirchlichen Dienstes von der Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat für nicht sinnvoll halte und daher vorschlage, in Absatz 1 die Wörter „in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises“ zu ersetzen durch „im Kirchenkreis“.
Die Steuerungsgruppe entsprach in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 dem Vorschlag der NEK und strich die Worte „nicht ordinierten“ in Absatz 1 Nummer 2. Der Vorschlag des Rechtsausschusses fand keine Unterstützung.
Am 25. und 26. August 2011 beschäftigte sich die Steuerungsgruppe mit der Frage der EKD nach dem Verhältnis des Artikels 58 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2, wonach die Ehrenamtlichen die Mehrheit in kirchlichen Gremien haben müssen. Die Steuerungsgruppe sah keinen Widerspruch, da Artikel 58 Absatz 1 keine Abweichung von diesem Grundsatz enthält, so dass kein Veränderungsbedarf gesehen wurde.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurde festgehalten, dass die Kirchenkreissatzung gemäß Absatz 3 die Berufung von Mitgliedern in den Kirchenkreisrat nicht bestimmen kann. Es wurde daher angeregt, über die Möglichkeit der Berufung weiterer Mitglieder in den Kirchenkreisrat nachzudenken; durch Kirchenkreissatzung sollte ermöglicht werden, bis zu zwei Mitglieder berufen zu können. Dagegen wurde jedoch eingewandt, dass es sich dann um nichtsynodale Mitglieder handeln würde. Der Vorschlag wurde abgelehnt, es haben jedoch alle anwesenden Mitglieder der PEK für diese Option gestimmt. In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung am 16. und 17. September 2011 schlug die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche daher die folgende Änderung vor, die die Gemeinsame Kirchenleitung beschließen möge: An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt. „Die Kirchenkreissatzung kann vorsehen, dass bis zu zwei Mitglieder des Kirchenkreisrates durch den noch im Amt befindlichen Kirchenkreisrat berufen werden können.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Pommerschen Evangelischen Kirche bislang nur gute Erfahrungen mit den Zuberufungen in Gremien gemacht worden seien. Auf diese Weise könne fehlende Sachkompetenz in den Kirchenkreisrat gerufen werden, auch eine Einbindung der Theologischen Fakultät sei möglich. Dieser Antrag der PEK fand in der Gemeinsamen Kirchenleitung jedoch keine Mehrheit. Es wurde dagegen eingewandt, dass eine höhere Legitimität der Mitglieder des Kirchenkreisrats gegeben sei, wenn sie durch die Kirchenkreissynode gewählt würden; in diese könne der Kirchenkreisrat zusätzliche Mitglieder berufen.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt (Antrag II-45), dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 61 Absatz 1 wie folgt geändert werde: „In Artikel 61 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter „in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises“ durch die Wörter „im Kirchenkreis“ ersetzt.“ Die Formulierung nehme die grundlegende Regelung zur Zusammensetzung der Kirchenkreissynode aus Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 2 auf, die nicht zwischen Pastorinnen und Pastoren in kirchengemeindlichen oder Kirchenkreis-Pfarrstellen unterscheide. Theoretisch sei denkbar, dass nur Pastorinnen und Pastoren, die eine Kirchenkreis-Pfarrstelle innehaben oder verwalten, in die Kirchenkreissynode gewählt werden. Mit der aktuellen Formulierung könne dann die Situation eintreten, dass der Kirchenkreisrat nicht vollständig gebildet werden könne. Darüber hinaus entstehe durch die bisherige Formulierung eine faktische Zweiteilung der Pastorenschaft, die dem Pfarramt nicht gerecht werde. Die vermutlich beabsichtigte Stärkung der Ortsgemeinden auf Kirchenkreisebene werde außerdem bereits durch die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode erreicht.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 wurde kurz die Frage thematisiert, dass eine dauerhafte, die Wahlperioden überschreitende Festschreibung durch die Kirchenkreissatzung tatsächlich gewollt sei.
Der Verweis im Entwurf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode zusätzlich auf Artikel 68 Absatz 2 wurde auf Hinweis des Rechtsdezernats korrigiert, dort wurde nur das Vertretungsverhältnis beschrieben, eine Bezugnahme war daher nicht korrekt.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Absätze 1 bis 3 des Artikels 39 der Verfassung NEK beinhalten die Regelungen zur Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstands:
#- (1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Pröpstinnen und Pröpste sowie die bzw. der nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin oder Pastor,
- weitere von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- (2) 1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b wählt die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte stellvertretende Mitglieder und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung. 2 Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
- (3) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes im Übrigen wird durch die Kirchenkreissatzung bestimmt, wobei Pastorinnen und Pastoren zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes bilden dürfen.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 8 der Kirchenkreisordnung ELLM bestimmte zum Kirchenkreisrat:
- (1) 1 Dem Kirchenkreisrat gehören an:
- Der Landessuperintendent als Vorsitzender,
- je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein zum Kirchenältesten wählbares Glied der Landeskirche ist,
- je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein ordiniertes Glied der Landeskirche ist und im pfarramtlichen oder einem gleichgestellten Dienst steht,
- vier vom Kirchenkreisrat berufene Mitglieder.
2 Soweit durch die Wahl nach Ziffer 2 und 3 Arbeitsbereiche oder Mitarbeitergruppen nicht angemessen vertreten sind, soll das bei der Berufung nach Ziffer 4 berücksichtigt werden. - (2) 1 Die Amtsdauer der gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreisrates beträgt sechs Jahre. 2 Nach Ablauf der Amtsdauer setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl fort.
Artikel 104 der Kirchenordnung PEK regelte:
#- (1) Der Kreiskirchenrat besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Vertreterin oder Vertreter gemäß Artikel 86 Absatz 1, der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern.
- (2) 1 Die weiteren Mitglieder des Kreiskirchenrates werden von der Kreissynode bei jeder ersten Tagung aus den Mitgliedern der Kreissynode gewählt. 2 Sie bleiben im Amt, bis die nächste Kreissynode einen neuen Kreiskirchenrat gebildet hat. 3 Die Zahl der hauptberuflichen beim Kirchenkreis oder bei einer seiner Kirchengemeinden Tätigen darf mit Einschluss der Superintendentin oder des Superintendenten die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht übersteigen.
- (3) 1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 2 werden Stellvertreter gewählt. 2 Die Voraussetzungen und die Reihenfolge ihres Eintritts regelt die Kreissynode.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Punkt III.4 der Grundsätze zum Fusionsvertrag enthielt folgende Bestimmung, noch mit der ursprünglich vorgesehenen Formulierung „Kirchenkreisvorstand“:
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind
#- die Pröpstinnen und Pröpste und
- eine näher zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes ist eine Pröpstin bzw. ein Propst, die bzw. der vom Kirchenkreisvorstand gewählt wird.
III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Artikel 6 enthält allgemeine Regelungen zu kirchlichen Gremien, etwa das Prinzip der Ehrenamtsmehrheit (Absatz 2).
Artikel 62 trifft Regelungen zur Inkompatibilität und zu Teilnahmerechten.
#2. Satzungen
Die Zusammensetzung des Kirchenkreisrats ist in den Satzungen der einzelnen Kirchenkreise näher geregelt.
##IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Abschnitt 3 regelt den Kirchenkreisrat (Artikel 53 – 64); Artikel 61 regelt den Vorsitz.
Die Zusammensetzung der Kirchenleitung ist in Artikel 91 geregelt.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 52 der Grundordnung der EKBO regelt die Zusammensetzung des Kreiskirchenrates:
- (1) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
- das stellvertretende Mitglied oder die stellvertretenden Mitglieder im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten,
- mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
- mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätiges Mitglied,
- weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
- (2) 1 Die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrats legt die Kreissynode fest. 2 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
- (3) 1 Die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Kreissynode nach ihrer Neubildung aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt; sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. 2 Die Satzung des Kirchenkreises kann vorsehen, dass getrennt nach den Nummern 4 bis 6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. 3 Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig werden. 4 Die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kreissynode abgewählt werden. 5 Scheidet ein Mitglied aus, wählt die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied. 6 Wer aus der Kreissynode ausscheidet, ist nicht mehr Mitglied im Kreiskirchenrat.
- (4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Abs. 4 entsprechend.
- (5) Für die Sitzungen des Kreiskirchenrates sowie die Geschäftsführung gelten die Artikel 22 Abs. 3 sowie Artikel 23 entsprechend.
Artikel 45 der Kirchenverfassung der EKM regelt die Zusammensetzung des Kreiskirchenrates:
- (1) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
- der Superintendent als Vorsitzender,
- der erste Stellvertreter des Superintendenten,
- der Präses der Kreissynode,
- vier bis zwölf Mitglieder, die von der Kreissynode aus ihrer Mitte zu wählen sind; darunter sollen die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere die anderen Verkündigungsdienste neben dem Pfarrdienst, angemessen vertreten sein,
- der Leiter des Kreiskirchenamtes oder ein von ihm Beauftragter als beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht.
- (2) Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder darf die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht erreichen.
- (3) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 sind getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen, jeweils insgesamt bis zu zwei Stellvertreter zu wählen, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
- (4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass die Stellvertreter nach Absatz 3, die Stellvertreter des Präses, der zweite Stellvertreter des Superintendenten und sachkundige Personen zu den Sitzungen des Kreiskirchenrates mit Rederecht hinzugezogen werden.
- (5) Die von der Kreissynode gewählten Mitglieder der Landessynode werden zu den Sitzungen eingeladen.
Artikel 37 der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers regelt die „Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes“:
- (1) Der Kirchenkreisvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten und der erforderlichen Zahl von ordinierten und nichtordinierten Mitgliedern, die von der Kirchenkreissynode gewählt werden.
- (2) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich ordinierte Mitglieder angehören.