.Erläuterungen
Artikel 63
Erläuterungen
zu Artikel 63 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 63
Einberufung
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1
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1 Der Kirchenkreisrat wird vom vorsitzenden Mitglied einberufen. 2 Er ist auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes oder der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel einzuberufen.
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2
)
1 Der Kirchenkreisrat wird zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen durch die Pröpstin bzw. den Propst oder die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst. 2 Sie bzw. er leitet die konstituierende Sitzung bis zu der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Bereits im Entwurf der Verfassung zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung in Artikel 61 im endgültigen Wortlaut enthalten (Drucksache 5, Seite 34).
Im Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode fand sich die Regelung in Artikel 64 (Drucksache 3/II, Seite 36).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
In den Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung waren Ausführungen zu der Einberufung des Kirchenkreisrats vorhanden.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Propst Gorski wies am 30. Mai 2010 darauf hin, dass es der ausdrücklich formulierten „unaufgebbaren Einheit“ von rechtlichem und geistlichem Dienst widerspreche, wenn den Pröpsten die Dienstaufsicht über die Pastoren genommen und ihnen nur eine seelsorgerliche Aufgabe gegeben werde. Die Übertragung dieser Aufgabe auf das Landeskirchenamt stelle außerdem einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzips dar.
In der AG Verfassung wurde am 4. und 5. Juni 2010 dafür gestimmt, in Absatz 1 die Wörter „der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs“ zu streichen, was jedoch von der Steuerungsgruppe nicht übernommen wurde.
In der Sitzung Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde aufgrund der Änderungen in Artikel 50 Absatz 2 für den damaligen Artikel 61 Absatz 2 folgende Formulierung empfohlen: „Der Kirchenkreisrat wird zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen durch die an Lebensjahren älteste Pröpstin oder den an Lebensjahren ältesten Propst. Sie bzw. er leitet die konstituierende Sitzung bis zu der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes.“
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Verfassung der NEK enthielt keine Vorschrift zur Einberufung des Kirchenkreisvorstandes.
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Kirchenkreisordnung der ELLM enthielt keine Vorschrift zur Einberufung des Kirchenkreisrates.
Artikel 105 der Kirchenordnung der PEK regelte den Geschäftsgang des Kreiskirchenrates. Ziffer 1 bestimmte:
#- 1 Der Kreiskirchenrat muss mindestens alle drei Monate einmal zusammentreten. 2 Er muss ferner einberufen werden, wenn zwei Mitglieder, die Kirchenleitung oder das Konsistorium es verlangen. 3 Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4 Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 2, 3, 5 und 6 findet entsprechend Anwendung. 5 Schriftliche Befragung und Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Vorgaben zur Einberufung des Kirchenkreisvorstandes.
#III. Ergänzende Vorschriften
#Die Kirchenkreissatzungen bestimmen, dass sich der Kirchenkreisrat entsprechend Artikel 6 Absatz 10 eine Geschäftsordnung geben soll.
##IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Regelungen über den Kirchenkreisrat finden sich in Abschnitt 3, Artikel 53 ff.
Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 wird auch die Kirchenleitung vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen. (Satz 2)
Auch die Einberufung des Kirchengemeinderates erfolgt durch das vorsitzende Mitglied (§ 26 Absatz 1 KGO). Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, die Pröpstin bzw. der Propst dies verlangen (§ 26 Absatz 2 KGO). Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates erfolgt durch das bisherige vorsitzende Mitglied (§ 22 Absatz 1 KGO).
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Nach Artikel 52 Absatz 5 Grundordnung EKBO gelten für die Sitzungen des Kreiskirchenrates die Vorschriften für den Gemeindekirchenrat entsprechend. Artikel 23 Absatz 1 bestimmt:
- 1 Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten. 2 Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreiskirchenrat, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, das Konsistorium, die Kirchenleitung oder die Bischöfin oder der Bischof es wünscht.
Die Kirchenverfassung der EKM bestimmt in Artikel 46 Absatz 1:
- 1 Der Kreiskirchenrat wird vom Superintendenten in der Regel monatlich einberufen. 2 Er ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder, der Regionalbischof, das Landeskirchenamt oder der Leiter des Kreiskirchenamtes es verlangen.
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers enthält keine Regelung zur Einberufung des Kirchenkreisvorstandes.