.Erläuterungen
Artikel 65
Erläuterungen
zu Artikel 65 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Dezember 2022
####Artikel 65
Aufgaben; Propsteien
(
1
)
1 Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. 2 Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
(
2
)
1 In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. 2 Zusätzlich können den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden.
(
3
)
1 Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis und die Zuordnung von Propsteien nach Absatz 2 Satz 1 werden durch Kirchenkreissatzung geregelt. 2 Die Übertragung von Aufgabenbereichen nach Absatz 2 Satz 2 wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt. 3 Regelungen nach Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel und des Landeskirchenamtes; erfolgt eine Regelung aufgrund einer Kirchenkreissatzung, ist zumindest das Benehmen mit dem Kirchenkreisrat herzustellen und die Kirchenkreissynode zu unterrichten.
(
4
)
Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie erstatten mindestens einmal jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
- sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;
- sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen;
- sie entscheiden im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den betreffenden Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, welche Pastorin bzw. welcher Pastor welchem Kirchengemeinderat angehört; im Übrigen gilt Artikel 30 Absatz 2 Satz 3 und 4.
(
5
)
Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die ursprüngliche Fassung des Artikels 65 lautete:
Artikel 65 Aufgaben; Propsteien
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
- (2) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen.
- (3) Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, die Zuordnung zu Propsteien und die Übertragung von Aufgabenbereichen werden durch Kirchenkreissatzung festgelegt, die insoweit der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel und des Landeskirchenamtes bedarf.
- (4) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie erstatten mindestens einmal jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
- sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;
- sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen.
- (5) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Durch Kirchengesetz vom 7. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 2) erhielten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ihre aktuelle Fassung. Durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) wurde in Absatz 4 eine Nummer 11 angefügt.
#2. Textentwicklung
Die Aufgaben und die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste waren im ersten Verfassungsentwurf noch in zwei getrennten Artikeln geregelt.
Artikel 63: Aufgaben
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
- (2) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie erstatten mindestens jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
- sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises, auch in den Diensten und Werken sowie in den diakonischen Einrichtungen;
- sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
- sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten sowie Diakoninnen und Diakone und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen.
- (3) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Artikel 66: Anzahl der Pröpstinnen bzw. Pröpste
- (1) Durch Kirchenkreissatzung wird die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis festgelegt.
- (2) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
- (3) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig.
- (4) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen Stellvertretung.
- (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 34)
Für den zweiten Entwurf der Verfassung wurden die Regelungen zusammengeführt – ausgenommen die Stellvertretung (jetzt Artikel 68). Die Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung (bisher Absatz 2 Nr. 9) ist nun (wie die Ordination) bischöfliche Aufgabe (jetzt Artikel 96 Absatz 3).
Artikel 66: Aufgaben; Propsteien
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
- (2) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen.
- (3) Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, die Zuordnung zu Propsteien und die Übertragung von Aufgabenbereichen werden durch Kirchenkreissatzung festgelegt, die insoweit der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamtes bedarf.
- (4) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie erstatten mindestens jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
- sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises, auch in den Diensten und Werken sowie in den diakonischen Einrichtungen;
- sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen.
- (5) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 37)
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Der Dienst der Pröpstinnen und Pröpste ist gemäß Artikel 63 mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden; ihnen wird eine Predigtstelle zugewiesen. Neben den aufgeführten Aufgaben kann den Pröpstinnen und Pröpsten gemäß Artikel 94 Absatz 3 das bischöfliche Ordinationsrecht übertragen werden. Hiermit wird die mecklenburgische Tradition aufgenommen, nach der die Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten die Ordination vornehmen.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
„In Artikel 66 wird die Propstei als geistlicher Aufsichtsbezirk einer Pröpstin bzw. eines Propstes definiert.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die ursprünglich für die Grundsätze des Fusionsvertrags vorgesehenen Regelungen lauteten am 23. Juni 2008:
- III.5.1 Jeder Kirchenkreis wird geistlich von mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten oder einer Pröpstin bzw. einem Propst geleitet.
- III.5.2 Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode (III.3.1) für einen näher zu bestimmenden Zeitraum gewählt. Die Wahl erfolgt unter Mitwirkung der landeskirchlichen Ebene.
- III.5.3 Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten, Pröpstinnen und Pröpste sowie Superintendentinnen und Superintendenten in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
Mit Stand vom 2. Juli 2008 waren die Regelungen zu Punkt III.5 verschoben, Punkt III.5.1 lautete nun abweichend: „Die Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist.“
Zu III.5.1 wurde als Protokollerklärung festgehalten: „Dazu sind Kriterien zu entwickeln.“ Die UG Verfassung wurde gebeten, gemäß der Protokollerklärung die Aufgaben der Pröpstinnen und Pröpste zu beschreiben.
Die Ev.-Luth. Kirchenkreise Kiel und Neumünster brachten in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 noch einmal die Idee eines hierarchischen Modells der Pröpstinnen und Pröpste ins Gespräch. Die Kirchenleitung erläuterte am 12. Januar 2009 diesbezüglich, dass es bis zum Jahr 2012 in der NEK eine Evaluierung der geltenden Praxis geben solle, deren Ergebnis in die Beratungen einfließen könne.
Der Kirchenkreis Flensburg fragte, ob einheitliche Übergangszeiträume hinsichtlich der Amtszeiten geplant seien.
Die UG Verfassung beschäftigte sich am 7. Januar 2009 mit den Grundsatzfragen, was Aufgabe und Funktion in Zusammenhang mit der Leitung des Kirchenkreises, was geistliche Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit sein sollten. Das Verhältnis von Propst und Kirchenkreisvorstand müsse beschrieben werden. In der NEK sei der Propst immer Mitglied und Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes. Dabei sei zu bedenken, dass es auch mehrere Pröpste gebe. Es wurde einstimmig dafür gestimmt, dass der Grundsatz III.4 ergänzt werde: „Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes ist eine Pröpstin bzw. ein Propst, die bzw. der von dem Kirchenkreisvorstand gewählt wird.“
Ebenfalls einstimmig angenommen wurde folgender Antrag für eine neue Ziffer III.5.3 (die bisherige Ziffer III.5.3 wird III.5.4):
- III.5.3 neuDie Pröpstin bzw. der Propst hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Sorge für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung,
- das Visitationsrecht,
- die Seelsorge und Begleitung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
- das Kanzelrecht in allen Kirchengemeinden,
- das Versammeln der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden zu Konventen,
- die Förderung des kirchlichen Lebens in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises,
- das Teilnahme- und Rederecht an und in allen Gemeinden,
- die Mitwirkung bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren,
- die Amtseinführung der Pastorinnen und Pastoren,
- die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren,
- die Sorge für die Personalentwicklung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
- die Vertretung des Kirchenkreises im kirchlichen und öffentlichen Leben sowie
- weitere kirchengesetzlich zugewiesene Aufgaben.
Des Weiteren wurde die Ordination durch die Pröpste beraten. Grundsatz IV.2.2. wurde ergänzt um den Satz: „Dabei ist die mecklenburgische Tradition zu beachten.“
Die Steuerungsgruppe beschloss am 14. Januar 2009 diese Fassung für die Grundsätze des Fusionsvertrags.
Der Entwurf für die Verfassung von Prof. Dr. Unruh nach Bearbeitung durch die Textgruppe hatte im Mai 2010 folgende Fassung:
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
- (2) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie wirken mit an der Visitation der Kirchengemeinden im Kirchenkreis;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerisch und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;
- sie wirken mit bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie haben das Kanzelrecht in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen.
- (3) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Die AG Verfassung ergänzte in ihrer Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010 die Berichtspflicht der Pröpstinnen und Pröpste analog zu der Aufgabe der bischöflichen Personen. Als neue Ziffer 3 wurde einvernehmlich eingefügt: „sie erstatten mindestens jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht“. Die neue Ziffer 4 wurde zu „sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis“ geändert, damit nicht der Eindruck entstünde, sie wirkten an den bischöflichen Visitationen lediglich mit.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug vor, eine neue Ziffer 9 einzufügen: „sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten sowie Diakoninnen und Diakone und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung. Die folgenden Nummern sollten sich entsprechend verschieben. Die Steuerungsgruppe fügte diese Ziffer 9 in ihrer Sitzung vom 3. September 2010 ein, so dass die Aufgabenbeschreibung inzwischen — zusammen mit der zusätzlichen Nummer 4 — elf Punkte umfasste.
Die Gemeinsame Kirchenleitung tagte am 17. und 18. September 2010. Von der Nordelbischen Kirchenleitung wurde darum gebeten, entsprechend zu Artikel 24 Absatz 3 Nummer 5 auch hier in Absatz 2 Nummer 6 zu ergänzen: „[…]und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren“; der Antrag wurde angenommen.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde mit Antrag 132 ein zusätzlicher Punkt 12 beantragt: „sie geben den Kirchengemeinden jede mögliche Unterstützung für ihren Dienst an allen Menschen ihres Bereiches.“
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, in Absatz 2 Nummer 4 folgende Worte anzufügen: „und die Dienste und Werke des Kirchenkreises“. Es sollte außerdem folgende neue Nummer 7 eingefügt werden: „sie sorgen für die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;“. Nummer 7 und 8 sollten Nummer 8 und 9 werden, die bisherige Nummer 9 sollte gestrichen werden. In Nummer 10 sollte das Wort „seelsorgerlich“ durch das Wort „seelsorglich“ ersetzt werden. In Nummer 11 wiederum sollten die Worte „und leiten diese“ ergänzt werden.
Prädikat der ELLM Frank Lehmann regte in seiner E-Mail an den Landesbischof vom 30. April 2011 an, die Beauftragung der Prädikantinnen und Prädikanten aus der Nummer 9 zu streichen, weil dies nach der VELKD-Richtlinie zur Ordnung und Beauftragung und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten eine bischöfliche Aufgabe sei, die allerdings durch Kirchengesetz delegiert werden könne.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 fand Antrag 132 keine Zustimmung. Die einzelnen Aufgaben wurden ausführlich diskutiert, verschiedene Änderungen vorgeschlagen, beispielsweise dass auch die Entpflichtung aufgenommen werden müsse. Es wurde beschlossen zu empfehlen, in Artikel 63 Absatz 2 Nummer 7 anzuschließen: „und entpflichten sie;“. Für Nummer 6 wurde folgende Formulierung empfohlen: „sie wirken bei der Besetzung der Pfarrstellen mit;“. Auch über die Beauftragung der Prädikanten wurde gesprochen: Dieser Dienst werde nur ehrenamtlich geleistet. Der Ausschuss empfahl dringend, dass die Kirchenämter den Prädikantendienst für die ELKN differenziert beschreiben und insbesondere die Aufsicht, die Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und das Verhältnis zu Gemeindepädagogen und Diakonen regeln sollten. Zu Nummer 3 wurde klargestellt, dass nur eine Person für das pröpstliche Amt des Kirchenkreises den Bericht erstattet. Es wurde folgende Formulierung empfohlen: „sie erstatten der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;“. Für Nummer 5 wurde folgende Formulierung vorgeschlagen, obwohl auch die Streichung beantragt wurde: „sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;“. Zu Nummer 10 wurden die persönliche Seelsorge einerseits und die Vorgesetztenaufsicht andererseits in einer Person ausführlich diskutiert, die NEK stehe zu dieser Doppelaufgabe. Hinsichtlich der Nummer 2 wurde auf die Dopplung zu Artikel 52 hingewiesen, insbesondere hinsichtlich der Visitationen. Im Rahmen der Diskussion über das Verhältnis zur Artikel 52 Absatz 2 neue Nummer 1 wurde favorisiert, Artikel 63 Absatz 2 Nummer 2 so zu belassen. Ein Antrag auf Umstellung der Reihenfolge fand im Ausschuss keine Mehrheit. Schließlich wurden die „weiteren Aufgaben“ in Absatz 3 und deren möglicher Inhalt diskutiert, es wurde letztlich die Streichung empfohlen.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 132 aus, der Inhalt sei dem Sinn nach bereits in Absatz 1 aufgenommen.
Der Rechtsausschuss sprach sich für die Streichung von Absatz 2 Nummer 2 aus, nachdem Artikel 52 geändert worden war. Dem schlossen sich die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein an: Die Repräsentanz des Kirchenkreises allein durch die Pröpstinnen und Pröpste wurde als problematisch empfunden. Außerdem solle die Sorge für Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie von Mitarbeitenden aufgenommen werden. In Absatz 2 Nummer 4 solle nach dem Wort „Kirchengemeinden“ eingefügt werden: „und die Einrichtungen und Dienste und Werke“.
Der Hauptbereich 3 schlug für Nummer 9 folgende Fassung vor: „sie beauftragen Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung“, da die Beauftragung von Prädikantinnen und Prädikanten Aufgabe des Bischofs sei.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hinterfragte, woran bei der Regelung gedacht worden sei, dass der Dienst der Pröpste mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden sei.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg wies darauf hin, dass die Dienstaufsicht gegenüber den Pastorinnen und Pastoren in den Diensten und Werken ungeklärt sei.
Prof. Blaschke sprach sich dafür aus, dass Absatz 1 Satz 2 eine „Muss-Vorschrift“ werden solle, wie in der Verfassung der NEK.
Die Stellungnahme der Kirchenleitung der ELLM vom 2. Juli 2011 schlug für Absatz 2 Nummer 9 folgende Formulierung vor: „sie beauftragen in bischöflichem Auftrag Prädikantinnen und Prädikanten sowie Diakoninnen und Diakone und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung.“ Die Gemeinsame Kirchenleitung entschied sich für diese Fassung.
Der Theologische Ausschuss entschied sich in seiner Sitzung vom 2. Juli 2011 für die Formulierung „einführen“ in Absatz 2 Nummer 9.
Die Steuerungsgruppe ergänzte in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 das Wort „Propsteien“ in der Überschrift. Absatz 1 wurde wie folgt neu formuliert: „Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihre Anzahl wird durch Kirchenkreissatzung festgelegt, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden.“ Absatz 1a sollte wie folgt lauten: „Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst werden ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) und eine Predigtstätte zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.“ Der Vorschlag der NEK bezüglich der Ergänzung der Worte „und die Dienste und Werke des Kirchenkreises“ wurde umgesetzt, ebenso wie die vorgeschlagenen Änderungen für eine neue Nummer 7 und der Streichung der bisherigen Nummer 9, sofern die bischöfliche Zuständigkeit für diese Aufgabe klar bzw. eine Delegationsregelung gefunden sei. Die Redaktionsgruppe wurde beauftragt, bezüglich der Zustimmung und der Genehmigung zu formulieren, auch unter Einbeziehung der Regelungen für die Stellvertretung und der Stellungnahme der NEK dazu.
Die Redaktionsgruppe schlug folgenden Wortlaut für den damaligen Artikel 63 „Propsteien“ vor:
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden.
- (2) Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst werden ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) und eine Predigtstätte zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen.
- (3) Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, die Zuordnung zu Propsteien und die Übertragung von Aufgabenbereichen werden durch Kirchenkreissatzung festgelegt, die insoweit der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamtes bedarf.
- (4) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
- sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
- sie erstatten mindestens jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
- sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis;
- sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises, auch in den den Diensten und Werken sowie in den diakonischen Einrichtungen;
- sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
- sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
- sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
- sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten sowie Diakoninnen und Diakone und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung;
- sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerisch und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
- sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen.
- (5) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurden an dieser Fassung noch leichte Änderungen vorgenommen:
- (1) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
- (2) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen.
Im Übrigen wurde die Fassung der Redaktionsgruppe übernommen. Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss diese von der Steuerungsgruppe geänderte Fassung auf ihrer Tagung am 16. und 17. September 2011.
Der Rechtsausschuss (Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011) vermisste die „gemeinsamen Verantwortung“ im leitenden geistlichen Dienst (der Zusatz macht aber nur Sinn, wenn ausnahmslos von einer Mehrzahl von Pröpstinnen und Pröpsten im Kirchenkreis ausgegangen werden kann). Die sprachliche Veränderung in Nummer 4 von „des Kirchenkreises“ zu „im Kirchenkreis“ wurde hinterfragt. Die Streichung der Nummer 9 wurde grundsätzlich begrüßt. Nach kurzer Aussprache wurde vorgeschlagen, in Nummer 8 die Dienstaufsicht über die Ordinierten und die Prädikaten zusammenzufassen. Zu Nummer 8 wurde der Begriff der Dienstaufsicht aber auch hinterfragt. Absatz 1 lege fest, dass der pröpstliche Dienst der „leitende geistliche Dienst“ sei, aber das „sorgen für“ in Absatz 4 Nummer 1 verlange eine klare Aussage zur Vorgesetztenfunktion. Die Begriffe in diesem Zusammenhang seien noch zu klären.
Auf Anmerkung des Rechtsdezernats wurde in Absatz 4 Nummer 3 das Wort „einmal“ hinter „mindestens“ eingefügt und das Wort „Bischofs“ in Absatz 3 durch „Bischofes“ ersetzt.
Die Formulierung der „pfarramtlichen Tätigkeit“ war erneut Thema im Rechtsausschuss in dessen Sitzung vom 4. bis 6. November 2011. Eine lange und ausführliche Diskussion, in der auch Kritik geäußert wurde, wurde vor dem Hintergrund der Synoden- und Fusionstaktik abgebrochen. Auch Absatz 4 Nummer 5 wurde erneut aufgegriffen, schließlich wurde folgende Formulierung empfohlen: „sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;“. Bezüglich der Nummer 8 wurden die Begriffe „Aufsicht“ und „Dienstpflicht“ wieder diskutiert, eine abschließende Klärung musste aber vertagt werden.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 40 der Verfassung NEK regelte allgemein den pröpstlichen Dienst:
- (1) Die Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist.
- (2) 1 Die Pröpstinnen und Pröpste dienen in ihrem Kirchenkreis den Kirchengemeinden, Diensten und Werken sowie der Pastorenschaft und der Mitarbeiterschaft durch Verkündigung, Seelsorge, Beratung und Visitation. 2 Sie üben die Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren aus.
- (3) 1 Der Dienst der Pröpstinnen und Pröpste ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden. 2 Den Pröpstinnen und Pröpsten wird eine Predigtstätte zugewiesen.
Artikel 41 Absatz 1 Verfassung NEK regelte die pröpstlichen Aufgaben:
- (1) Zum Dienst der Pröpstinnen und Pröpste gehört insbesondere,
- bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren mitzuwirken und diese einzuführen,
- die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu theologischer Arbeit, zu Aussprachen über Fragen ihres Arbeitsgebietes und zu gegenseitiger Information zu versammeln und dafür zu sorgen, dass diese ihre Verpflichtung zur Fortbildung wahrnehmen.
Für einen Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten regelte Artikel 44 Verfassung NEK:
#- 1 In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet. 2 Zusätzlich können den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. 3 Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Propstei stellte in der ELLM eine Ebene zwischen Gemeinde und Kirchenkreis dar. Nach der Propsteiordnung der Mecklenburgischen Landeskirche waren Propsteien Untergliederungen eines Kirchenkreises (§ 1) zur gegenseitigen Unterstützung der Kirchgemeinden und Pastoren (§ 3). Innerhalb der Propstei wurde aus dem Kreis der Ordinierten ein Propst gewählt (§ 5). Als weitere Organe wurden ein Propsteikonvent (§ 7) und eine Propsteisynode (§ 10) mit ihren Ausschüssen gebildet.
Den Pröpstinnen und Pröpste entsprachen in der Mecklenburgischen Landeskirche die Landessuperintendentinnen und -intendenten. Sie leiteten den Kirchenkreis gemeinsam mit dem Kirchenkreisrat. Aufgaben und Befugnisse wurden in den Artikeln 6 und 7 der Kirchenkreisordnung ELLM geregelt:
Artikel 6 Der Landessuperintendent
- (1) 1 Der Landessuperintendent ist der zum Dienst an der Leitung des Kirchenkreises gewählte und berufene Pastor. 2 Er steht in einem kirchenleitenden Dienst.
- (2) Der Landessuperintendent wird durch die Kirchenleitung unter Beteiligung des Kirchenkreisrates und des Konventes der Landessuperintendenten gewählt.
- (3) 1 Die Amtszeit des Landessuperintendenten beträgt zwölf Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig.
- (4) 1 Der Landessuperintendent ist in allen Kirchgemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl berechtigt. 2 Er nimmt einen Predigtauftrag an einer Kirche seines Dienstsitzes wahr.
- (5) Der Landessuperintendent benennt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat seinen Stellvertreter.
Artikel 7 Die Aufgaben des Landessuperintendenten
- Der Landessuperintendent nimmt folgende Aufgaben in eigener Verantwortung wahr:
- Er vollzieht im Kirchenkreis die Ordination auf Grund eines Auftrages des Landesbischofs und Einführungen in den Dienst auf Grund eines Auftrages des Oberkirchenrats.
- Er ist der Visitator im Kirchenkreis.
- 1 Er hat die Kirchgemeinden, die Pastoren und die anderen kirchlichen Mitarbeiter regelmäßig zu besuchen. 2 Er übt Seelsorge an den Pastoren und anderen kirchlichen Mitarbeitern im Kirchenkreis; er trägt Sorge dafür, dass jeder Seelsorge erfahren kann.
- Ihm obliegt die Sorge für schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung, für die Weiterbildung der Pastoren und der anderen kirchlichen Mitarbeiter und für ihre Gemeinschaft.
- Er führt die Dienstaufsicht über die Pastoren und über die Mitarbeiter des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Er nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.
§ 25 a Leitungsgesetz ELLM regelte zudem die Aufgaben der Landessuperintendenten in der Landeskirche:
- (1) Die Landessuperintendenten haben bei ihrem Dienst im Kirchenkreis darauf zu achten, dass die Einheit der Kirche erhalten bleibt und gestärkt wird und das Recht der Kirche gewahrt wird.
- (2) 1 Die Landessuperintendenten bilden den Konvent der Landessuperintendenten. 2 Der Konvent ist die Grundlage für die Dienstgemeinschaft der Landessuperintendenten untereinander. 3 Außerdem berät er den Landesbischof und den Oberkirchenrat in brüderlicher Verantwortung in Fragen des geistlichen Lebens und der Ordnungen der Landeskirche. 4 Der Landesbischof und der Oberkirchenrat können seinen Rat einholen.
- (3) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (4) Bei Verhinderung des Landessuperintendenten kann er im Einvernehmen mit dem Senior des Konventes seinen Vertreter beauftragen, am Konvent teilzunehmen.
Den Pröpstinnen und Pröpsten entsprachen in der Pommerschen Kirche die Superintendentinnen und Superintendenten. Deren Aufgaben und Befugnisse wurden in Artikel 81 der Kirchenordnung PEK geregelt:
Artikel 81
#- (1) Die Superintendentin und der Superintendent üben den Dienst geistlicher Leitung im Kirchenkreis aus. Sie achten auf die rechte Verkündigung des Evangeliums und sind Berater und Seelsorger der Pfarrerinnen und Pfarrer und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis. Sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises.
- (2) Sie leiten den Kirchenkreis unter Beachtung der Verantwortung anderer, insbesondere der oder des Vorsitzenden der Kreissynode und des Konsistoriums.
- (3) Sie haben insbesondere
- regelmäßige Visitationen in den Kirchengemeinden durchzuführen,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises regelmäßig im Pfarrkonvent zusammenzurufen, sofern dies nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Pfarrkonventes geschieht. Das Nähere regelt die Konventsordnung.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuführen,
- für die Zurüstung der Ältesten zu sorgen,
- die Dienstaufsicht zu führen,
- bei der Pfarrstellenbesetzung mitzuwirken,
- an den von der Bischöfin oder dem Bischof oder der Pröpstin oder dem Propst einberufenen Superintendentenkonventen teilzunehmen,
- für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis zu sorgen.
- (4) Sie sorgen für die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Landeskirche unbeschadet der Verantwortung anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
- (5) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis gegenüber den Organen der Landeskirche, den anderen christlichen Konfessionen im Kirchenkreis sowie gegenüber der Öffentlichkeit, sofern nicht eine besondere Zuständigkeit anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierfür vorliegt.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
III.2 Leitung und Struktur
III.2.1 Der Kirchenkreis wird von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisvorstand und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
III.2.2 Die Kirchenkreise können in Propsteien unterteilt werden, in denen geistliche Leitungsaufgaben, einschließlich der Visitation, wahrgenommen werden.
Ergänzend bestimmt I.2.4 (Satz 2 und 3):
- Die Kirchenkreise können in Propsteien gegliedert werden. Sprengel und Propsteien haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
III.5 Pröpstinnen und Pröpste
III.5.1 Die Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist. Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben:
- die Sorge für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung,
- das Visitationsrecht,
- die Seelsorge und Begleitung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
- das Kanzelrecht in allen Kirchengemeinden,
- das Versammeln der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden zu Konventen,
- die Förderung des kirchlichen Lebens in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises,
- das Teilnahme- und Rederecht an und in allen Gremien,
- die Mitwirkung bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren,
- die Amtseinführung der Pastorinnen und Pastoren,
- die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren,
- die Sorge für die Personalentwicklung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
- die Vertretung des Kirchenkreises im kirchlichen und öffentlichen Leben sowie
- weitere kirchengesetzlich zugewiesene Aufgaben.
III.5.2 Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode (III.3.1) für einen näher zu bestimmenden Zeitraum gewählt. Die Wahl erfolgt unter Mitwirkung der landeskirchlichen Ebene.
III.5.3 Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten, Pröpstinnen und Pröpste sowie Superintendentinnen und Superintendenten in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
#III. Ergänzende Vorschriften
##1. Normen mit Verfassungsrang
Nach Artikel 61 hat eine pröpstliche Person den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Kirchenkreisrat. Artikel 66 regelt das pröpstliche Einberufungs- und Kanzelrecht. Artikel 67 trifft Regelungen zur Wahl und Artikel 68 zur Stellvertretung.
Die Dienstaufsicht über die Pröpstinnen und Pröpste führt nach Artikel 98 Absatz 2 Nr. 8 die bischöfliche Person im Sprengel.
Nach Artikel 102 bilden die Pröpstinnen und Pröpste in jedem Sprengel einen Konvent. Auf Vorschlag der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel bestellt die Kirchenleitung ein Mitglied des Konventes der Pröpstinnen und Pröpste des jeweiligen Sprengels auf Zeit zur ständigen bischöflichen Stellvertretung (Artikel 98 Absatz 3).
Abweichend von Artikel 97 und Artikel 98 werden im Kirchenkreis Mecklenburg die Ordination sowie die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung im bischöflichen Auftrag von den Pröpstinnen und Pröpsten vollzogen (§ 28 Einführungsgesetz Teil 1).
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) enthält ergänzende Regelungen über die Wahl und den Dienst der Pröpstinnen und Pröpste. Es löst das nordelbische Pröpstegesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) ab, das bisher auf Verfahren zur Besetzung des pröpstlichen Amtes in allen Kirchenkreisen Anwendung fand (§ 18 Einführungsgesetz Teil 1).
§ 2 Pröpstegesetz regelt die Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste. Im Kirchenkreis Hamburg-Ost kann durch Entscheidung der Kirchenkreissynode die pröpstliche Pfarrstelle mit dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors verbunden werden (Absatz 1 Satz 3). Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste wird nach einem Orientierungsrahmen festgelegt, der insbesondere die Anzahl der Gemeindeglieder, der Kirchengemeinden, der Dienste und Werke, des Umfangs der Personalverantwortung sowie weitere aufsichtliche Aufgaben im Kirchenkreis berücksichtigt (Absatz 2).
#3. Untergesetzliche Normen
Die Ausgestaltung des Orientierungsrahmens nach § 2 Absatz 2 Pröpstegesetz erfolgt durch Rechtsverordnung. Die RVO-Orientierungsrahmen vom 1. Mai 2009 (GVOBl. S. 189) findet in der jeweils geltenden Fassung bis zu ihrem ausdrücklichen Außerkraftsetzen für sämtliche Kirchenkreise Anwendung (§ 18 Absatz 3 Pröpstegesetz).
#4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Die Festlegung der Anzahl der pröpstlichen Personen und die Zuordnung von Propsteien erfolgt durch Kirchenkreissatzung. Alle Kirchenkreise mit Ausnahme von Dithmarschen haben wenigstens zwei Propsteien. Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein und der Pommersche Kirchenkreis haben drei, der Kirchenkreis Mecklenburg vier und der Kirchenkreis Hamburg-Ost sieben Pröpstinnen und Pröpste.
Die Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 27. September 2016 (KABl. S. 426) bestimmt in § 2 (Absatz 1 und 2):
#- (1) Jeder Hauptkirchengemeinde wird eine Pfarrstelle für eine Hauptpastorin bzw. einen Hauptpastor zugeordnet.
- (2) 1 Die mit einem pröpstlichen Amt verbundene Pfarrstelle des Kirchenkreises kann darüber hinaus mit dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors verbunden werden. 2 In diesem Fall bleibt die Pfarrstelle nach Absatz 1 unbesetzt. 3 Die Entscheidung trifft die Kirchenkreissynode. 4 In diesem Fall gilt die Besetzung der Pfarrstelle mit der Wahl der Pröpstin bzw. des Propstes als vollzogen.
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 44 wird der Kirchenkreis durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Abschnitt 4 der Bestimmungen zum Kirchenkreis enthält die Regelungen über die Pröpstinnen und Pröpste.
Die Artikel 96 – 98 regeln den Dienst und die Aufgaben der Bischöfinnen und Bischöfe.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Den Pröpstinnen und Pröpsten entsprechen in der EKBO die Superintendentinnen und Superintendenten. Auftrag und Aufgaben werden in den Artikeln 53 und 54 der Grundordnung geregelt:
Artikel 53 Auftrag der Superintendentin oder des Superintendenten
- (1) 1 Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt im Kirchenkreis einen gesamtkirchlichen Auftrag wahr. 2 Sie oder er fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und Landeskirche. 3 Ihr oder sein Wirken ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort.
- (2) 1 Die Superintendentin oder der Superintendent hat eine Pfarrstelle im Kirchenkreis inne. 2 Den Dienstsitz bestimmt das Konsistorium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten.
- (3) Die Superintendentin oder der Superintendent ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises berechtigt.
- (4) 1 Werden der Superintendentin oder dem Superintendenten Mängel bekannt oder Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgebracht, soll sie oder er zu klären, zu helfen und zu bessern suchen. 2 Ist ein Mangel auf diese Weise nicht zu beheben und droht dadurch ernster Schaden, so berät sie oder er sich mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium.
- (5) Die Superintendentin oder der Superintendent kann bei dringenden Angelegenheiten in jeder Kirchengemeinde ihres oder seines Kirchenkreises den Gemeindekirchenrat einberufen und den Vorsitz übernehmen.
Artikel 54 Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten
- (1) Die Superintendentin oder der Superintendent ist insbesondere berufen,
- für die geschwisterliche Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis zu sorgen,
- darauf bedacht zu sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seelsorge erfahren, und ihnen dafür zur Verfügung zu stehen,
- die Kirchengemeinden in ihrer Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums zu unterstützen,
- zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die kreiskirchlichen Ämter und Dienste und die im Kirchenkreis bestehenden Einrichtungen kirchlicher Werke zu visitieren,
- bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsrechts mitzuwirken und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis einzuführen,
- darauf zu achten, dass die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und sich regelmäßig fortbilden,
- dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
- den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst, insbesondere für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, im Kirchenkreis zu beraten und zu fördern,
- den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- für die Beachtung landeskirchlicher Entschließungen und Entscheidungen im Kirchenkreis zu sorgen sowie die Organe der Landeskirche über wichtige Ereignisse im Kirchenkreis zu unterrichten, sie zu beraten und ihnen gegenüber die Belange des Kirchenkreises zu vertreten.
- (2) Die Superintendentin oder der Superintendent erfüllt außerdem die ihr oder ihm durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.
Den Pröpstinnen und Pröpsten entsprechen in der EKM die Superintendentinnen und Superintendenten. Auftrag und Aufgaben werden in den Artikeln 47 und 48 der Kirchenverfassung geregelt:
Artikel 47 Der Leitungsdienst des Superintendenten
- (1) 1 Der Superintendent ist ein Pfarrer, dem der Dienst der geistlichen Leitung für einen Kirchenkreis aufgetragen ist. 2 Als Vorsitzender des Kreiskirchenrates trägt er die Verantwortung dafür, dass dieser seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3 Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates verantwortlich. 4 Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten. 5 Die Dienstbezeichnung ist „Superintendentin“ beziehungsweise „Superintendent“.
- (2) 1 Der Superintendent nimmt seinen Dienst auch im Auftrag der Landeskirche wahr. 2 Er trägt Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem kirchlichen Auftrag geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird. 3 Er berät die Organe und Dienste der Landeskirche in den Angelegenheiten des Kirchenkreises und trägt Sorge für die Durchführung landeskirchlicher Entscheidungen im Kirchenkreis.
- (3) 1 Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. 2 Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Auftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr.
- (4) Der Superintendent hat das Recht, in jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu predigen und den Gottesdienst zu leiten.
- (5) 1 Der Superintendent untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2 Der zuständige Regionalbischof ist nach Maßgabe von Artikel 72 Abs. 2 Nr. 6 an der Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu beteiligen.
Artikel 48 Aufgaben des Superintendenten
- (1) Der Superintendent hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1 Er vertritt den Kirchenkreis in den Kirchengemeinden, in der Landeskirche und in der Öffentlichkeit. 2 Artikel 44 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
- Er achtet darauf, dass Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis geschieht und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen zusammenkommen.
- Er trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Kirchenälteste und ehrenamtliche Mitarbeiter zugerüstet werden und theologische Arbeit geleistet wird.
- Er führt die im Pfarrdienst tätigen sowie die vom Kirchenkreis angestellten hauptberuflichen Mitarbeiter ein und begleitet sie in ihrem Dienst.
- Er führt über die vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiter die Dienstaufsicht. In den kirchengesetzlich geregelten Fällen nimmt er im Auftrag der Landeskirche auch gegenüber den Pfarrern Aufgaben der Dienstaufsicht wahr.
- Er kann über sein Recht aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 hinaus Gemeindekirchenräte zu Sitzungen einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen.
- Er fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern.
- Er trägt Mitverantwortung für Visitationen im Kirchenkreis.
- (2) 1 Der Superintendent hat die Pflicht, Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates, die nach seiner Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. 2 Bleibt die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat bei dem Beschluss, so hat der Superintendent unverzüglich den Regionalbischof und das Landeskirchenamt zu unterrichten. 3 Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Landeskirchenamtes ausgesetzt.
- (3) 1 Der Superintendent kann im Einvernehmen mit dem Präses der Kreissynode Entscheidungen treffen, die dem Kreiskirchenrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 2 Die Entscheidung ist dem Kreiskirchenrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. 3 Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. 4 Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig.
- (4) Der Superintendent berät sich regelmäßig mit seinen Stellvertretern, dem Präses, dem Leiter des Kreiskirchenamtes und den für die besonderen Dienstbereiche Verantwortlichen.
Den Pröpstinnen und Pröpsten entsprechen in der Landeskirche Hannovers die Superintendentinnen und Superintendenten.
Artikel 38 Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten
#- (1) 1 Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. 2 Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3 Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
- (2) 1 Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 2 Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.
- (3) 1 Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. 2 Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein.
- (4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.
3. Weitere rechtsvergleichende Hinweise
In den süddeutschen evangelischen Landeskirchen gibt es die Amtsbezeichnung „Dekan/in“ für eine Pfarrperson der mittleren Ebene. Auch in der römisch-katholischen Kirche bezeichnet Dekan (oder Dechant) den Vorsteher der Priesterschaft mehrerer römisch-katholischer Pfarreien, die zu einem Dekanat zusammengeschlossen sind.